Beschlussvorlage - BV/2025/037
Grunddaten
- Betreff:
-
III. Nachtragssatzung der Stadt Wedel über die Benutzung der städtischen Unterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Soziales
- Geschäftszeichen:
- 1-502/JSa
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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01.07.2025
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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07.07.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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17.07.2025
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Darstellung des Sachverhalts
Im Zuge der Haushaltskonsolidierung soll der § 13 Sozialklausel aus der aktuell gültigen Gebührensatzung für die städtischen Unterkünfte gestrichen werden.
Der § 13 der alten Satzung ermöglicht es, selbstzahlenden Personen eine Ermäßigung auf die Benutzungsgebühr für 10 Monate zu gewähren (bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch). Die Gebühr beträgt dann in Teilen nur noch 20 % der Ursprungsgebühr. Zudem ermöglicht der Abs. 3 eine Verlängerung der Ermäßigung, bei der 40 % der regulären Gebühren gezahlt werden müssen. Durch diese Ermäßigungen hat die Stadt Wedel in den vergangenen 5 Jahren durchschnittlich auf 90.000 € Gebühren pro Jahr verzichtet.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage empfiehlt die Verwaltung die neue Satzung ohne den bisherigen § 13 Sozialklausel zu beschließen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Gemäß Punkt 11 des Maßnahmenkatalogs zur Haushaltssicherung 2028 soll der generelle Passus zur Gebührenermäßigung aus der Satzung gestrichen werden. Stattdessen soll eine Einzelfallbetrachtung erfolgen.
Diese Einzelfallbetrachtung wird neu in § 13 der III. Änderungssatzung geregelt und soll für besondere Härtefälle Anwendung finden, bei denen kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und die volle Erhebung der Benutzungsgebühr zu einer Existenzgefährdung führen würde. In diesen Fällen kann die Benutzungsgebühr zum Teil reduziert werden.
Die Sozialklausel wurde vor einigen Jahren u.a. beschlossen, um selbstzahlenden Personen in dieser Zeit die Möglichkeit zu geben, Geld für eine Mietkaution anzusparen und sich eine Wohnung zu suchen. Ein Zusammenhang zwischen Gebührenermäßigungen und dem finden einer eigenen Wohnung kann leider nicht festgestellt werden. Die Quote in diesem Bereich weicht nicht von der Quote bei Bewohnern ohne Ermäßigung ab. Auch im Bereich der Ermäßigung befinden sich viele Personen, die schon lange in städtischen Unterkünften wohnen. Und auch die Bewohnenden ohne Ermäßigung finden Wohnraum oder ziehen aus Wedel weg.
Die ermäßigten Gebühren liegen deutlich unter den üblichen Mietkosten in Wedel, entsprechend können sie auch dafür sorgen, dass kein Anreiz besteht, eine eigene Wohnung zu finden, da dies deutlich teurer wäre. Gerade die Möglichkeit der Verlängerung der Gebührenreduzierung dient nicht als Anreiz eine eigene Wohnung zu finden.
Geringverdienende, die finanzielle Unterstützung für eine eigene Wohnung benötigen, können dafür auch Hilfen beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen. Bei der bisherigen Regelung gibt es dafür keinen Grund und die Stadt trägt die vollen Kosten der Gebührenermäßigung.
Durch Streichung der Sozialklausel kann auch Arbeitszeit zur Prüfung und Bearbeitung der Ermäßigungsanträge eingespart werden, da es sich bei den meisten laufenden Ermäßigungsfällen nicht um Härtefälle für eine Einzelfallbetrachtung handelt.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Aktuell gibt es 18 laufende Fälle von Ermäßigungen, wovon 10 Erstanträge sind, die in den nächsten Monaten eine Verlängerung beantragen könnten. Je später ein entsprechender Beschluss gefasst wird, desto geringer sind die Einsparungen in 2025 und 2026. Denkbar wäre eine Beibehaltung der Sozialklausel mit geringeren Ermäßigungen, dann könnten allerdings nicht die anvisierten 80.000 € jährlich für die Konsolidierung erzielt werden. Zudem würde es keine Arbeitsersparnis im FD Soziales bedeuten.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
2.940.000 |
2.970.000 |
3.030.000 |
3.070.000 |
3.070.000 |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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+30.000 |
+50.000 |
+90.000 |
+90.000 |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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295,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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612,8 kB
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