Mitteilungsvorlage - MV/2025/112
Grunddaten
- Betreff:
-
Anfrage Bündnis 90 / Die Grünen zur Anerkennung Wedels als Tourismusort
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Grundstücke und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222 Ba
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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19.01.2026
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Geplant
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Rat der Stadt Wedel
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Kenntnisnahme
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29.01.2026
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
In seiner Sitzung am 11.05.2023 hatte der Rat im Zuge von Haushaltskonsolidierungsbemühungen beschlossen, eine „Bettensteuer“ einzuführen (Maßnahme A1 Nr.44). Mit Beschluss des Rates vom 28.09.2023 (BV/2023/111) war die Verwaltung aufgefordert worden, die Voraussetzungen für die Einführung einer Beherbergungssteuer zu prüfen und eine entsprechende Satzung vorzulegen. Mit Datum vom 17.02.2025 legte die Verwaltung dann auch eine Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsstätten („Beherbergungssteuer“) vor (BV/2025/005), die der aktuellen Rechtsprechung gerecht werden soll.
Aufgrund der Einwände örtlicher Hoteliers wurde der Tagesordnungspunkt vertagt und die Verwaltung um die Aufnahme von Gesprächen mit den Hoteliers gebeten. Die Verwaltung hat daraufhin Gespräche mit den betroffenen Hoteliers geführt und deren Anregungen aufgenommen und geprüft. In der Sitzung der Ratsversammlung am 17.07.2025 wurde von der Verwaltung als Ergebnis dieser Gespräche eine weitere Beschlussvorlage vorgelegt, in der dem Rat der Stadt Wedel drei unterschiedliche Varianten einer „Beherbergungssteuer“ zur Auswahl gestellt wurden (BV/2025/028).
Im Verlauf der Sitzung beantragte die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen die erneute Vertragung des Tagesordnungspunktes und forderte die Verwaltung auf, die Rahmenbedingungen für die Anerkennung Wedels als „Tourismusort“ gemäß der Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) zu prüfen und einen Zeitplan für die Anerkennung Wedels als „Tourismusort“ vorzulegen. Ziel sollte die Anerkennung Wedels als Tourismusort sein, um dann eine Tourismusabgabe erheben zu können. Der Antrag von Bündnis 90 / Die Grünen wurde am 17.07.2025 einstimmig angenommen. Hiermit möchte die Verwaltung auf die Anfrage antworten.
Die KurortVO des Landes Schleswig-Holstein sieht vor, dass Kommunen auf Antrag beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen Prädikate erhalten können, die sie in Verbindung mit dem Ortsnamen verwenden dürfen. Aktuell führen 191 Orte in Schleswig-Holstein „Prädikate“ und dürfen sich u.a. „Kurorte“, „Erholungsorte“ und “Tourismusorte“ im Sinne der KurortVO nennen. Dabei sind auch Doppelnennungen möglich, d.h. einige Orte führen mehrere Prädikate, wie z.B. „Luftkurort“ und „Tourismusort“. Die überwiegende Zahl der Kurorte im Land Schleswig-Holstein befindet sich dabei nicht in den an Hamburg angrenzenden Landkreisen, sondern den Erholungsgebieten an Nord- und Ostsee.
In den §§ 2 und 3 der KurortVO werden die Voraussetzungen für „Kurorte“ im Sinne der Verordnung genannt. Zu den Kurorten zählen das „Heilbad“, „Seeheilbad“, „Kurort mit Heilquellen oder Peloidkurbetrieb“, „Seebad mit kurortmedizinischem Hintergrund“, „Seebad“, „Kneipp-Heilbad“, „Kneipp-Kurort“, „Heilklimatischer Kurort“ oder der „Luftkurort“. Ein Blick in die Kurortverordnung verdeutlicht, dass die Stadt Wedel u.a. aufgrund Ihrer geografischen Lage und fehlender Einrichtungen die Voraussetzung für die Anerkennung als ein der oben aufgeführten „Kurorte“ im Sinne der KurortVO nicht erfüllen würde.
Die §§ 4 und 5 der KurortVO nennen auch die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Erholungsort“ oder „Tourismusort“. Diese Prädikate stellen weniger hohen Anforderungen an die Luftqualität, eine Nähe zum Meer, das Vorhandensein von Heilquellen oder Mooren und der Existenz von bereits zugelassenen Kurbetrieben und –einrichtungen etc.
„Erholungsort“
Für eine Anerkennung als Erholungsort werden in § 4 KurortVO Rahmenbedingungen genannt. Wichtig dafür sind:
- eine landschaftlich bevorzugte und klimatisch begünstigte Lage,
- Einrichtungen, die der Ruhe, der Entspannung, der sportlichen Betätigung und der Familien-erholung, insbesondere auch bei längerem Aufenthalt dienen (Erholungsbereiche, Radwege und gekennzeichnete Wanderwege, Möglichkeiten für Spiel und Sport und Bademöglichkeiten).
- Ein Ortscharakter mit aufgelockerter Bebauung und Grünzügen.
Weiterhin müssen dazu auch Bedingungen gewährleistet sein, die auch schon für die klassischen Kurorte in § 2 Absatz 2 und 4 bis 6 gelten. Dazu zählen:
- Keine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft sowie Lärmpegel, die die Möglichkeiten der Vorbeugung gegen Krankheiten, deren Heilung oder Linderung beeinträchtigen.
- Gaststätten und Beherbergungsbetriebe müssen die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung, alten Menschen, Kindern und Familien angemessen berücksichtigen.
- Der Ort mit seinen Einrichtungen ist von den zuständigen Stellen in hygienisch einwandfreiem Zustand zu führen (Trinkwasserversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung, Lebensmittelversorgung, Überwachung der Einrichtungen und des Personals der Lebensmittelbetriebe)
- Öffentliche Toiletten in ausreichender Zahl
- Es ist eine Touristeninformation mit Internetpräsenz als zentrale Auskunftsstelle zu betreiben, in der sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Ort unterrichten können.
Eine Anerkennung der Stadt Wedel als „Erholungsort“ scheint nicht ausgeschlossen. Sofern die „Badebucht“ als Bademöglichkeit erhalten bleibt und die Stadt eine Touristeninformation mit Internetpräsenz als zentrale Auskunftstelle betreiben würde, könnten wesentliche Voraussetzungen für das Prädikat „Erholungsort“ gegeben sein. Grundvoraussetzung dafür wäre natürlich, dass „eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie der Lärmpegel“ in Wedel dem Prädikat nachweislich nicht entgegenstünde.
„Tourismusort“
Die Anerkennung als Tourismusort ist in § 5 KurortVO ebenfalls an Bedingungen geknüpft. Dazu zählen:
- Ebenfalls eine landschaftlich bevorzugte Lage
- Das Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (insbesondere Museen oder
Theater), internationaler Veranstaltungen oder sonstiger bedeutender
Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung oder
- geeignete Angebote für Naherholung (insbesondere Ausflugsmöglichkeiten, Grünflächen,
Rad- und Wanderwege, ein vielfältiges gastronomisches Angebot)
- Ein erhebliches Gäste- und Tourismusaufkommen.
- Eine Festlegung von „Tourismus und Erholung“ in den Raumordnungsplänen des Landes.
Darüber hinaus müssen auch hier die für Kurorte in § 2 Absatz 5 und 6 genannten Voraussetzungen gewährleistet sein:
- Der Kurort mit seinen Einrichtungen ist von den zuständigen Stellen in hygienisch
einwandfreiem Zustand zu führen (insbesondere Trinkwasserversorgung, Abfall- und
Abwasserentsorgung, Lebensmittelversorgung, sowie die Überwachung der Einrichtungen
und des Personals der Lebensmittelbetriebe
- Öffentliche Toiletten in ausreichender Zahl
- Eine Touristeninformation mit Internetpräsenz ist als zentrale Auskunftsstelle zu
betreiben, in der sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und
Veranstaltungen im Ort unterrichten können.
Auch für die Anerkennung Wedels als „Tourismusort“ könnten daher die Voraussetzungen gegeben sein, bzw. noch geschaffen werden. Ein dafür erforderliches „erhebliches Gäste- und Tourismusaufkommen“ müsste jedoch erst einmal (gutachterlich) festgestellt werden. Und in den Raumordnungsplänen (Landesentwicklungsplan, Regionalpläne des Landes) müssten die Festlegungen zu Tourismus und Erholung aufgenommen werden. Auch in diesem Fall wäre eine Touristeninformation mit Internetpräsenz als zentrale Auskunftsstelle einzurichten, in der sich die Gäste über Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen im Ort unterrichten können.
Über die Anerkennung eines Erholungsortes oder Tourismusortes nach § 1 KurortVO entscheidet die für Tourismus zuständige oberste Landesbehörde. Der Antrag ist ausreichend zu begründen. Dafür ist auch eine Stellungnahme des öffentlichen Gesundheitsdienstes des Kreises über die Kommunalaufsichtsbehörde bei der für Tourismus zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Beizufügen sind ferner die je nach Art des beantragten Prädikates erforderlichen Unterlagen, wie Analysen und Gutachten ärztlicher, balneologischer, klimatologischer und hydrologischer Art, sowie das Gutachten eines Fachinstituts über die örtliche Immissionsbelastung.
Eine Kommune, die sich ein Prädikat verleihen lassen möchte, um sich künftig auch aus Stadtmarketinggesichtspunkten „Erholungsort“ oder „Tourismusort“ nennen zu können, trifft damit zunächst eine strategische Entscheidung, die der Bedeutung des Ortes für Erholungssuchende und Touristen und der damit verbundenen Wertschöpfung für den Ort gerecht werden soll. Ob eine Verleihung des Prädikates „Erholungsort“ oder „Tourismusort“ angestrebt werden sollte, um dann eine Tourismusabgabe zum Zwecke der Haushaltskonsolidierung einführen zu können, kann durchaus kritisch gesehen werden. Eine Tourismusabgabe dient primär nicht der Generierung zusätzlicher Einnahmen für den Gemeindehaushalt, sondern der Unterhaltung und dem Ausbau der bereits vorhandenen touristischen Infrastruktur, ist also zweckgebunden.
Sollten die politischen Gremien der Stadt wünschen, dass Wedel Erholungsort oder Tourismusort werden soll, müssten zunächst einige organisatorische und finanzielle Bedingungen erfüllt werden. Aktuell verfügt die Verwaltung weder über die personellen Ressourcen noch die fachlichen Kompetenzen und die Expertise für die Einführung einer Tourismusförderung. Weitere Kosten würden für die Erstellung eines Tourismusgutachtens und –konzeptes anfallen. Es müsste darin von einem Fachbüro eruiert werden, welche Bedeutsamkeit der Tourismus aktuell in Wedel tatsächlich schon hat, welche Tourismusinfrastruktur bereits vorhanden ist und welche Maßnahmen getroffen werden müssten, um den Tourismus weiter zu fördern. Nach Vorlage eines Tourismuskonzeptes könnten dann die Voraussetzungen geschaffen werden, die das Land für die Beantragung eines Prädikates „Erholungsort“ oder „Tourismusort“ abfragen würde. Dazu zählen die entsprechenden Fachgutachten über die örtlichen Immissionsbelastungen, die Etablierung einer zentralen Stelle für die „Touristeninformation“ und die Aufnahme der Festlegungen Tourismus und Erholung in die Raumordnungspläne der Landesplanung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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öffentlich
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86 kB
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