Beschlussvorlage - BV/2025/023
Grunddaten
- Betreff:
- 
Einspruch gegen das Nachrücken von Herrn Dutsch in den Rat der Stadt Wedel 
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-105
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
|---|---|---|---|---|
| 
●
Erledigt
 |  | Wahlprüfungsausschuss | Vorberatung |  | 
|  | 03.04.2025 | |||
| 
●
Erledigt
 |  | Rat der Stadt Wedel | Entscheidung |  | 
|  | 08.05.2025 | 
Beschlussvorschlag
- Der Rat der Stadt Wedel beschließt, dem Einspruch nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 44 Abs. 3 GKWG i. V. m. § 39 GKWG stattzugeben.
- Der Rat der Stadt Wedel stellt ferner fest, dass Herr Dutsch zum 24.01.2025 sowie zum 30.01.2025 nicht nachrücken durfte. Er scheidet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses aus dem Rat gemäß § 44 Abs. 3 S. 4 GKWG aus. Das Nachrückerverfahren ist anschließend erneut durchzuführen.
Darstellung des Sachverhalts
Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 25. Februar 2025 fristgerecht Einspruch gegen das Nachrücken von Herrn Wolfgang Dutsch in den Rat der Stadt Wedel erhoben. Sie begründet ihren Einspruch damit, dass Frau Julia Fisauli-Aalto ihr Mandat erst mit Ablauf des 30. Januar 2025 verloren habe, sodass ein Nachrücken von Herrn Dutsch zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig gewesen sei.
Die Kommunalaufsicht hat hierzu Stellung genommen und festgestellt, dass das Nachrücken gemäß § 44 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) erst möglich ist, wenn ein Mandatsträger oder eine Mandatsträgerin seinen oder ihren Sitz tatsächlich verloren hat. Der Sitz im Rat der Stadt Wedel muss also unbesetzt sein, damit das Mandat durch die nachrückende Person angenommen werden kann.
Die nachrückende Person erwirbt das Mandat gemäß § 67 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) mit dem fristgerechten Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Die Annahmeerklärung ging am 24. Januar 2025 bei der Stadt Wedel ein. Da der Sitz am 24. Januar 2025 nicht frei war, konnte Herr Dutsch zu diesem Zeitpunkt nicht nachrücken.
Die Frage, ob die Wirkung der Annahmeerklärung auf den 30. Januar 2025 „verschoben“ werden kann, erübrigt sich, da auch zum 30. Januar 2025 der Sitz nicht frei und ein Nachrücken rechtlich nicht möglich war. Der Einspruch ist daher begründet.
Ihm ist durch Beschluss der Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 44 Absatz 3 GKWG i. V. m. § 39 GKWG stattzugeben und festzustellen, dass Herr Dutsch nicht nachrücken durfte, also ausscheidet.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 4 GKWG bleibt Herr Dutsch jedoch bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Einspruch Mitglied des Rates. Nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist das Nachrückverfahren nochmals erneut durchzuführen.
Nach Beschlussfassung ist gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 GKWO die Einspruchsführerin anzuschreiben und der Beschluss des Rates der Stadt Wedel zuzustellen. Ferner ist Herrn Dutsch gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 3 dieser Beschluss zuzustellen. Gegen den Ratsbeschluss ist sodann der Klageweg eröffnet. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 40 Abs. 1 GKWG i. V. m. § 70 Abs. 2 GKWO).
Die Gemeindewahlleiterin gibt die rechtskräftigen Beschlüsse über die Wahlprüfung bekannt.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
| Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: 
 (entfällt, da keine Leistungserweiterung) 
 | 
| Ergebnisplan | ||||||||
| Erträge / Aufwendungen | 2025 alt | 2025 neu | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 ff. | ||
| 
 | in EURO | |||||||
| *Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||||
| Erträge* | 
 | |||||||
| Aufwendungen* | 
 | 
 | 
 | |||||
| Saldo (E-A) | 
 | 
 | 
 | 
 | 
 | 
 | ||
| 
 | 
 | 
 | 
 | 
 | 
 | 
 | ||
| Investition | 2025 alt | 2025 neu | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 ff. | ||
| in EURO | ||||||||
| Investive Einzahlungen | ||||||||
| Investive Auszahlungen | ||||||||
| Saldo (E-A) | ||||||||
