Beschlussvorlage - BV/2024/031

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt:

 

  1. Die von der Verwaltung aufgestellte Kalkulation auf der Grundlage von § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG). Sie ist als Anlage beigefügt.
     
  2. Die in der Anlage beigefügte  IV. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung von Gebühren und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Wedel (Feuerwehrgebührensatzung)

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

Die Erhebung von Feuerwehrgebühren bedient das Handlungsfeld 8 „finanzielle Handlungsfähigkeit“.

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Gem. § 29 Abs.1 Brandschutzgesetz (BrSchG) ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren bei Bränden und Rauchwarnmeldereinsätzen sowie der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden, gebührenfrei. Für alle anderen Einsätze kann der Träger der Feuerwehr Gebühren erheben.

 

Von der Gebührenfreiheit nach § 29 Abs. 1 BrSchG sind folgende Einsätze gem. § 29 Abs. 2 BrSchG ausgenommen:

1. die vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,

2. die vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr,

3. der Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,

4. bei einer bestehenden Gefährdungshaftung,

5. bei einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und

6. die Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

 

Dem entsprechend erhebt die Stadt Wedel seit 2003 Feuerwehrgebühren, zuletzt auf der Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung vom 26.5.2010, in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 15.12.2017. 

 

Gem. § 6 Abs. 2 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. D.h., es ist eine Kalkulation zu erstellen, die als Grundlage für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird.. Sie ist regelmäßig zu erneuern. Der hier vorliegenden Kalkulation liegen die Kosten der Jahre 2020 bis 2022 zugrunde.

 

Für die Kalkulation der Feuerwehrgebühren gilt eine Besonderheit:

Nach § 2 BrSchG hat die Gemeinde eine angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten, bzw. vorzuhalten. Die Vorhaltekosten umfassen die durch das Vorhalten der Einsatzbereitschaft außerhalb der unentgeltlichen und gebührenpflichtigen Einsätze anfallenden Kosten für Personal, Betriebsmittel und Fahrzeuge, vgl. Thiem/Böttcher in KAG-Kom, § 6 KAG, Rn. 325.

 

Die Kosten für unentgeltliche Einsätze und Vorhalteleistungen für gesetzliche Aufgaben der Feuerwehr sind nicht auf diejenigen umzulegen, die gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch nehmen. Insoweit werden nur die speziellen einsatzbedingten Kosten umgelegt, vgl. Kom. BrSchG Mücke / Schütt, § 29, Rn. 8.2.3.

 

Die Kosten für die Bereitstellung der Feuerwehr, die sog. Vorhaltekosten verbleiben demnach beim Träger der Feuerwehr. 

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Eine Neukalkulation war überfällig und daher zwingend erforderlich. Es haben sich teils sehr deutliche Erhöhungen der Gebühren ergeben. Diese Erhöhungen haben mehrere Gründe:

 

  1. Kosten für Betriebsmittel, Wartungen und Personal haben sich erhöht.
  2. Fahrzeuge sind teurer geworden, was die zu berücksichtigenden Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen erhöht.
  3. Die Personalkosten für die Gerätewartung haben sich erhöht, da für eine 24/7 Bereitschaft 2 zusätzliche Stellen im Kalkulationszeitraum eingerichtet werden mussten.
  4. Der Ausgleich der Kostenunterdeckung im Betrachtungszeitraum 2020-2022 führt zu einer weiteren Erhöhung der ansatzfähigen Kosten.

 

 

Der Satzungsgeber hat bei der Wahl und Ausgestaltung des Abgabenmaßstabs grundsätzlich Ermessen, solange der Gleichberechtigungsgrundsatz durch das Vorliegen sachlicher Gründe berücksichtigt wird. So ist es wegen des Gegenleistungscharakters von Benutzungsgebühren sachgerecht, wenn der Gebührenmaßstab an Kriterien anknüpft, die Rückschlüsse auf den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung ermöglichen, vgl. KAG Kom. Habermann / Arndt, § 2, 2.1.4.1.

 

Bei der Berechnung der einzelnen Gebührenfälle bzw. Fahrzeuge wurde der Kostenanteil in enger Abstimmung mit der Freiwilligen Feuerwehr Wedel betrachtet. Hierbei wurde insbesondere der Anteil für Übungen und Ausbildungen an bzw. mit den einzelnen Fahrzeugen/ Geräten berücksichtigt und von den ansatzfähigen Kosten abgegrenzt.

 

 

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Auch wenn § 29 Abs. 2 BrSchG eine Kann-Regelung ist, kann auf die Erhebung von Feuerwehrgebühren nicht verzichtet werden, denn die Kommunen sind dazu verpflichtet, ihre Einnahmen zunächst durch die Erhebung von Gebühren und Beiträgen zu erzielen, §§ 6, 8 KAG

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2024 alt

2024 neu

2025

2026

2027

2028 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

30.000

38.000

45.000

45.000

45.000

45.000

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2024 alt

2024 neu

2025

2026

2027

2028 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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