Beschlussvorlage - BV/2024/012
Grunddaten
- Betreff:
 - 
Einvernehmen nach dem BauGB
hier: Rissener Straße 110 - Nutzungsänderung Verkaufsfläche zu Self-Storage 
- Status:
 - öffentlich (Vorlage freigegeben)
 
- Vorlageart:
 - Beschlussvorlage
 
- Federführend:
 - Fachdienst Stadt- u. Landschaftsplanung
 
- Geschäftszeichen:
 - 2-61/Ku
 
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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Erledigt
 
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 Planungsausschuss 
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 Entscheidung 
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 12.03.2024 
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Ziele
1. Strategischer Beitrag des Beschlusses
(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)
Handlungsfeld 3 „Stadtplanung“
Die Stadtstrukturen werden unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und unter Wahrung der
Identität und der städtebaulichen Vielfalt weiterentwickelt.
2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Das Baugrundstück liegt
in einem Gebiet, für das ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nicht besteht,
im Außenbereich
im Bereich des rechtsverbindlichen B-Planes Nr. 82, 1. Änderung „Rissener Straße – Mitte“, weicht jedoch von dessen Festsetzungen ab, hier: Art der Nutzung „Sondergebiet Teppichmarkt“
Im Erdgeschoss des Gebäudes Rissener Straße 110, in dem die Firma Knutzen Wohnen GmbH einen Fachmarkt betreibt, sollen bisher als Verkaufsraum genutzte Flächen zu Lagerflächen verschiedener Größe für Self – Storage umgenutzt werden. Es sollen 104 Lagerboxen entstehen.
Der Bebauungsplan Nr. 82 „Gewerbegebiet Kronskamp – Rissener Straße“, welcher 2003 wirksam geworden ist, setzte im Bereich des beantragten Vorhabens Gewerbefläche fest. 2008 wurde dieser Bebauungsplan geändert. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 82 setzte statt Gewerbefläche zwei Sondergebiete fest, Sondergebiet „Einzelhandel“ (Lidl) und Sondergebiet „Teppichmarkt“ (Knutzen). Für einen Teilbereich des Sondergebietes „Teppichmarkt“ (Erdgeschoss) muss eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt werden. Änderung der Nutzung Sondergebiet „Teppichmarkt“ in Gewerbe. In der umliegenden Bebauung befinden sich Gewerbeflächen. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert.
Aufgrund der früheren festgesetzten gewerblichen Nutzung und der Umnutzung in einem Teilbereich des Teppichmarktes ist die beantragte Befreiung städtebaulich vertretbar.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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 1 
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 (wie Dokument) 
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 221,2 kB 
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