Beschlussvorlage - BV/2023/025
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Wedel (Sondernutzungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice
- Geschäftszeichen:
- 1-30
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Vorberatung
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27.04.2023
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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11.05.2023
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt Wedel beschließt:
- Die von der Verwaltung aufgestellte Kalkulation auf der Grundlage von § 26 Abs. 6 Straßen- und Wegegesetz (StrWG). Die Gebührenbemessung erfolgt nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten. Sie ist in der Anlage beigefügt.
- Die in der Anlage beigefügte Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Wedel (Sondernutzungssatzung) einschließlich dem als Anlage der Sondernutzungssatzung beigefügten Gebührentarif.
Ziele
Mit der überarbeiteten Sondernutzungssatzung wurde die bestehende Satzung rechtlich aktualisiert und den veränderten Anforderungen bei der Nutzung von öffentlichen Straßen angepasst.
Hierbei wurde angestrebt, die Satzung auf die wesentlichen Punkte zu reduzieren, den Bedürfnissen der Praxis anzugleichen und für Nutzende verständlicher zu gestalten. Zum Zweiten wurden alle Gebührentatbestände überprüft und neu kalkuliert.
Als Beispiel kann die Inanspruchnahme von Verkehrsflächen durch Baumaßnahmen angeführt werden. Um Baugrenzen ausschöpfen oder Hinterbebauungen durchführen zu können, wird immer häufiger und immer umfangreicher öffentlicher Verkehrsraum in Anspruch genommen. Insbes. hier wurde der politische Wunsch einer Neubewertung wahrgenommen und in der Sondernutzungssatzung umgesetzt.
In der Satzung haben sich Gebühren in Teilen, in einem für den Nutzer zumutbaren Rahmen, erhöht. Dies geschah unter Zuhilfenahme des Grundwertes. Dieser wurde vom Fachdienst Finanzenermittelt. Der Grundwert stellt die Kosten dar, die der Stadt Wedel für einen bestimmten Zeitraum auf einem Meter oder Quadratmeter entstehen. Bei der Berechnung des Grundwertes werden alle Ausgaben der Stadt Wedel eines Jahres (z.B. Personal, Material, Fuhrpark) addiert und durch die befestigten Flächen dividiert.
Darstellung des Sachverhalts
Gem. § 21 Abs. 1 StrWG ist für die Nutzung öffentlicher Straßen, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, die Erlaubnis des Träges der Straßenbaulast, also der Stadt Wedel, erforderlich. Derartiges Verwaltungshandeln kann gem. §§ 65 ff. LVwG auf der Grundlage einer Satzung geregelt werden. § 26 Abs. 1 StrWG gibt der Gemeinde die Möglichkeit Gebühren zu erheben und Abs. 6 sieht dies in Form einer Satzung vor. Beides wird in der hier vorliegenden Satzung zusammengefasst.
Die bestehende Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Wedel (Sondernutzungssatzung) vom 08.01.2008, zuletzt geändert durch die III. Nachtragssatzung vom 15.07.2014 muss überarbeitet werden. Das KAG fordert eine neue Kalkulation aber auch Zweckbestimmung, Lesbarkeit und die Art der Nutzung waren in die Überarbeitung einzubeziehen. Die Gebührenkalkulation erfolgt auf der Grundlage von § 26 Abs. 6 StrWG nach zwei Gesichtspunkten:
- Art und Ausmaß der Auswirkung auf die Straße und
- dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten.
Zu a) gehören eine Vielzahl von Aspekten. Vor allem die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs (z.B. Behinderungen, Umleitungen, Sichteinschränkungen) aber auch die Auswirkung auf das Stadtbild, Verschmutzungen, Abnutzungen oder Schäden an Flächen oder Verkehrseinrichtungen gehören dazu.
Bei b) richtet sich der Blick auf den wirtschaftlichen Nutzen. In der Regel ist dies das entscheidendere Kriterium. Hierfür liegen keine Daten oder Fakten vor, daher fußt die Kalkulation auf Annahmen. Niemand außer dem einzelnen Nutzenden kann z.B. sagen, welcher Umsatz mit einer Warenauslage tatsächlich generiert wird aber es ist nachvollziehbar, dass ein Aufsteller einen geringeren wirtschaftlichen Nutzen hat als ein direktes Warenangebot.
Die Satzung selbst will den unterschiedlichen Auswirkungen und Interessen auch dadurch Rechnung tragen, dass es zwei Zonen gibt. In diesen Zonen wird ein Kernbereich beschrieben, in dem die Auswirkungen und auch der wirtschaftliche Nutzen höher sind. Bleiben wir bei der Warenauslage, die ist in der Bahnhofstraße umsatzstärker als am Galgenberg.
Vergleichbares regelt die Satzung bei Baumaßnahmen, bei denen öffentliche Straßen in Anspruch genommen werden. Wie bereits o.a. war es eines der Ziele bei langandauernden Nutzungen durch Baustellen auch die Zeitdauer bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung verstärken sich mit der Zeitdauer. Umleitungen beeinträchtigen Geschäfte in der Umgebung von Baustellen, sie verlieren aber auch an Akzeptanz, d.h. Menschen versuchen sie zu umgehen. Es etablieren sich aber auch Wege die dauerhaft nicht gewollt sind. Eine Baumaßnahme in der Bahnhofstraße ist bereits seit Monaten abgeschlossen, viele Menschen queren aber immer noch wie bei der Umleitung die Straße. Von dem behelfsmäßig angebrachten Überweg sind noch immer Schatten auf der Fahrbahn zu erkennen, so dass manche Verkehrsteilnehmer*innen weiter von dessen Bestand ausgehen. Dies führt zu unklaren Verkehrssituationen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Es ist erforderlich, die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Wedel (Sondernutzungssatzung) inhaltlich und auch hinsichtlich der Gebühren zu überarbeiten. Da die Satzung inzwischen 15 Jahre alt war und spätestens nach Ablauf von 20 Jahren eine neue Satzung zu erlassen wäre, hat sich die Verwaltung für eine Neufassung entschieden.
Bei der Erarbeitung der Satzung und der Kalkulation der Gebühren sind die gesammelten Erkenntnisse und Erfahrungen einbezogen worden. Unnötige Tarife wurden entfernt und Regelungen auf ihre Anwendbarkeit und Zielführung hin betrachtet.
Aus Sicht der Verwaltung bedient die Satzung verschiedene Interessen. Zunächst ist da das Interesse insbes. von Gewerbetreibenden den öffentlichen Verkehrsraum zu nutzen. Dies ist auch der Grund, warum die wirtschaftlichen Interessen bei der Kalkulation eine besondere Rolle spielen. Die Satzung gibt eine Grundlage diese Interessen auf einer für alle gültigen Grundlage zu realisieren. Daneben nützt sie aber auch den Verkehrsteilnehmer*innen. Beispielhaft sei der Seniorenbeirat angeführt, der berechtigte Interessen an einer barrierefreien Nutzung von Verkehrsflächen hat.
Für das Jahr 2023 sind Einnahmen in Höhe von 95.000 € im Haushalt eingeplant. Insoweit besteht auch ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit an dem wirtschaftlichen Interesse der Nutzungsberechtigten teilzuhaben. Den größten Anteil an den Gebühren haben Baumaßnahmen, ihnen folgt mit Abstand die Außengastronomie.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Eine Alternative kann nur der Verzicht auf eine Sondernutzungssatzung und die damit verbundene Erhebung von Gebühren sein. Hinsichtlich der erzielten Einnahmen steht § 76 Abs. 2 GO einem Verzicht entgegen. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel zunächst aus Entgelten für ihre Leistungen und erst im Übrigen aus Steuern zu beschaffen.
Es ist aber nicht nur der finanzielle Aspekt, der eine Rolle spielt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass eine Satzung mit ihren Regeln und der Gebührenpflicht einem Wildwuchs bei Sondernutzungen entgegenwirkt. Nach dem Motto „was nichts kostet ist auch nichts wert“ war mit dem Erlass der ersten Satzung sichtbar, dass Nutzungen eingegrenzt werden konnten.
Daher gibt es aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin keine Alternative zum Erlass einer Sondernutzungssatzung.
Finanz. Auswirkung
In den vergangenen drei Jahren wurden im Schnitt Einnahmen in Höhe von ca. 90.000 € erzielt. Für den Haushalt 2023 sind Einnahmen in Höhe von 95.000 € veranschlagt.
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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167,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,4 MB
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3
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(wie Dokument)
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3,9 MB
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