Beschlussvorlage - BV/2022/097

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt:

  1. die von der Stadt aufgestellte Kalkulation für den Zeitraum 2019-2021 die Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Gebührensätze ist. Die Kalkulation ist in der Anlage beigefügt.
  2. den jährlichen Gebührensatz je Frontmeter in

Reinigungsklasse I (RK I) Reinigung der Straßen alle 14 Tage     6,37

 

Reinigungsklasse II (RK II) Reinigung der Straßen wöchentlich  € 12,74

 

Reinigungsklasse III (RK III) Reinigung der Straße wöchentlich  € 51,92

     Reinigung der Nebenfläche zweimal

     wöchentlich maschinell

     fünfmal wöchentlich manuell

 

Winterdienst (W 1)  Schnee und Eisbeseitigung auf     0,81

verkehrswichtigen Fahrbahnen und

auf dem benutzungspflichtigen

Radweg der Bahnhofstraße

 

c) den Anteil der Gemeinde in Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse in Höhe von 15 % bei den RK I und II sowie der Fahrbahnreinigung in RK III und 60 % bei der Nebenflächenreinigung in RK III. Für die Winterdienstgebühr ist ein öffentliches Interesse in Höhe von 50 % festzulegen.

d) die als Anlage angefügte Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und –gebührensatzung – StruGS) einschließlich Straßenverzeichnis

 

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

Mit der Neufassung der Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und –gebührensatzung – StruGS) einschließlich Straßenverzeichnis wird der Satzungsinhalt einschließlich Straßenverzeichnis und die ab 01.07.2023 zu erhebenden Straßenreinigungsgebühren den gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Durch die Neustrukturierung soll eine bessere Lesbarkeit der Satzung erreicht werden und daraus resultierend eine leichtere Verständlichkeit.

Zusätzlich müssen einige Regelungen der Satzung aufgrund rechtlicher Anforderungen ergänzt und geändert werden.

Die Vorlage enthält als Anlage den Text der Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und –gebührensatzung – StruGS) einschließlich Straßenverzeichnis, eine Gegenüberstellung der Bestimmungen der neuen und der bisher gültigen Satzung sowie die Kalkulation der jeweiligen Gebührensätze der Reinigungsklasse ab dem 01.07.2023.

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Darstellung des Sachverhalts

Die zurzeit in Wedel gültige Straßenreinigungsatzung vom 01.12.2010, zuletzt geändert durch Nachtragssatzung vom 18.12.2014 gültig seit 01.01.2015 muss überarbeitet und angepasst werden, um den gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu entsprechen. Die Betriebskosten für die Durchführung der Straßenreinigung und die Entsorgungskosten des Straßenkehrichts sind in den letzten Jahren massiv gestiegen, so dass eine Neukalkulation unumgänglich ist. Zusätzlich hat der Landesrechnungshof in seiner letzten Prüfung darauf hingewiesen, dass neben der erforderlichen Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren auch die Aufwendungen für den Winterdienst, auf die Anlieger*innen der Straßen in denen der Winterdienst durchgeführt wird, umzulegen sind. Künftig soll möglichst eine jährliche Überprüfung der Gebühren vorgenommen werden. Gemäß KAG muss die Gebührenkalkulation mindestens alle 3 Jahre erfolgen. Auf Grundlage der jährlich anfallenden Aufwendungen für die Durchführung der Straßenreinigung und dem Winterdienst sind die Gebühren für die rückliegenden 3 Jahre zu überprüfen, um eine Gebührenhöhe für die kommenden (maximal) 3 Jahre festzusetzen.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

zu a.) Die Straßenreinigungs- und –gebührensatzung wurde in Gänze im Jahr 2010 überarbeitet und neu aufgestellt. Die nachfolgenden Satzungsänderungen erfolgten im Rahmen von Nachtragssatzungen, da lediglich kleinere Anpassungen erforderlich waren, z.B. Neuaufnahmen von zu reinigenden Straßen in das Straßenverzeichnis, Anpassung der Gebührenmaßstäbe und des Gemeindeanteils. Die Prüfung des Landesrechnungshofs und den daraus resultierenden Prüfbericht, aber auch laufende Rechtsprechung haben zur Folge, dass die Satzung inhaltlich überarbeitet werden musste. Vom Bauhof der Stadt Wedel wurde festgestellt, dass zur Optimierung der Reinigungsdurchläufe einige Straßen von der Reinigung auszunehmen sind. Alle sind Sackgassen im Wohngebiet Geesthang, auf denen ausschließlich Anliegerverkehr stattfindet. Sie können aufgrund ihres Querschnitts nicht mit der großen Kehrmaschine angefahren werden. Sie wurden bisher, aufgrund ihrer Einstufung in die RK I (14-tägige Reinigung) mit der kleinen Kehrmaschine angefahren, die hierdurch für andere erforderliche Arbeiten nicht zur Verfügung stand. Alle Straßen sind nur mit Einzel- oder Reihenhäusern bebaut, so dass die Reinigung satzungsgemäß auf die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen übertragen werden soll. Bei der Überprüfung des Straßenverzeichnisses fiel zudem auf, dass noch einige öffentliche Parkplätze im 14 Tages-Rhythmus zu reinigen sind. Diese sind jedoch so stark frequentiert, dass eine effektive Reinigung zu keinem Zeitpunkt durchführbar ist. Die teilweise angespannte Parkplatzsituation hat eine effiziente Reinigung auch mit der kleineren Maschine nahezu unmöglich gemacht. Künftig sollen diese, wie schon diverse andere, durch Sonderreinigungen gesäubert werden. Anders als eine laufende Reinigung, sind Sonderreinigungen zeitlich planbar und es ist rechtlich zulässig für diese Aktionen Halteverbote einzurichten. Für die laufende Straßenreinigung ist das Einrichten von Pauschalhalteverboten gem. Straßenverkehrsordnung nach Auskunft der Verkehrsbehörde nicht zulässig.

Die wegfallenden Straßen sind in dem Straßenverzeichnis zur StruGS nicht mehr aufgeführt und der beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

Zusätzlich machen die neuen Datenschutzregeln gem. der geltenden Datenschutzgrundverordnung eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen über die Datenerhebung und Datenspeicherung erforderlich.

 

 

zu b.) Der Bauhof der Stadt Wedel führt die Reinigung und den Winterdienst innerhalb des Stadtgebiets gem. dem Straßenverzeichnis zur StruGS und den satzungsgemäßen Reinigungsklassen durch. Die hierdurch entstehenden Kosten und Aufwendungen werden dokumentiert und erfasst, ebenso wie erforderlichen Maschinen und das eingesetzte Personal. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Straßenreinigung entstehen, sind in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Seit der letzten Kalkulation im Jahr 2014 sind neben den Personalkosten auch die Kosten für Betriebsmittel, wie Benzin und Schmierstoffe aber auch für Maschinen und Ausrüstung, für Ersatz- und Verschleißteile sowie die Entsorgungskosten von Straßenkehricht und Streugut erheblich gestiegen. Dieser Umstand führt zu einer Gebührensteigerung in Höhe von:

 

Reinigungsklasse

Gebührenhöhe alt

Gebührenhöhe neu

Erhöhung in %

I

2,03 €

6,37 €

313,8

II

4,06 €

12,74 €

313,8

III

Nur Nebenfläche 6,86 € zzgl.

RK II / Fahrbahn 4,06 €

 

= 10,92 € gesamt

 

 

 

 

 

51,92 €

 

 

 

 

 

475,46

Winterdienst

0,00 €

0,81 €

 

 

Der Bauhof der Stadt Wedel führt seit jeher den Winterdienst auf der Bundesstraße, der Landesstraße und allen Straßen, die durch den Öffentlichen Nahverkehr befahren werden oder verkehrswichtig sind, durch. Bisher fand keine Umlegung dieser Kosten auf die Eigentümer*innen, der an diese Straßen anliegenden Grundstücke, statt. Dieser Umstand wurde im Prüfbericht des Landesrechnungshofs angemahnt. Es erfolgte die Aufforderung, künftig die Kosten für den Winterdienst zu kalkulieren und die ermittelten Gebühren zu erheben. Die Straßenreinigung ist eine kostenrechnende Einrichtung. Eigentümer*innen, deren Grundstücke an zu reinigenden Straßen anliegen und / oder auch durch sie erschlossen werden, unterliegen dem Anschluss und Benutzungszwang. Durch die Reinigung entsteht ihnen ein direkter Vorteil. Sie sind daher zur Gebührenzahlung heranziehen. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen der Durchführung des Winterdienstes anzuwenden. Auch hier wurde durch geltende Rechtsprechung festgestellt, dass diese Eigentümer*innen, deren Grundstücke an Straßen anliegen bzw. durch Straßen erschlossen werden, auf denen Winterdienst durchgeführt wird, einen erheblichen Vorteil haben. Die anfallenden Kosten für den Winterdienst sind daher auf diese Grundstückseigentümer*innen umzulegen. Die Verwaltung hat die Höhe der Winterdienstgebühr kalkuliert und als weitere RK in die Satzung aufgenommen. Die Straßen auf denen Winterdienst durchgeführt wird, sind in dem der Satzung angehängten Straßenverzeichnis unter W1 aufgeführt.

 

zu c.) Wie bereits ausgeführt, haben Eigentümer*innen durch die Reinigung einen erheblichen Vorteil und sind mit Gebühren an den Aufwendungen zu beteiligen. Die Gemeinden haben jedoch, im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Interesses, einen Anteil der Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Es ist abzuwägen, wie hoch das öffentliche Interesse gegenüber dem Einzelinteresse einzustufen ist. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung vom 23.06.1994 festgelegt, dass ein gemeindlicher Eigenanteil von 15 % an den Kosten der Straßenreinigung nicht zu beanstanden ist. Dieser Entscheidung ist der Rat der Stadt Wedel in seiner Sitzung vom 18.12.2014 gefolgt und hat durch Beschluss den Gemeindeanteil für die RK I und II zum 01.01.2015 auf 15 % festgelegt.

Der Straßenbaulastträger kann gemäß § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) die Straßenreinigung durch Satzung ganz oder teilweise auf die Eigentümer*innen der Grundstücke, die jeweils durch eine Straße erschlossen werden oder aber auch für die Straßen an den die Grundstücke anliegen, übertragen. Bei Straßen, die im Straßenverzeichnis zur StruGS aufgeführt sind, werden von der Stadt die Fahrbahnen gereinigt. Die Nebenflächenreinigung obliegt den jeweiligen direkten Anlieger*innen.

Durch die städtische Reinigung ist zu jedem Zeitpunkt gewährleistet, dass die Straßen im Rahmen ihrer Eingruppierung gleichmäßig gereinigt werden. Zusätzlich sind bei vielen Straßen Straßenmülleimer aufgestellt, die neben der Fahrbahnreinigung auch gewährleisten, dass die Nutzer*innen der Gehwege ihren Müll entsorgen können. Dieser Umstand führt zu einer großen Entlastung der Reinigungspflichtigen, da die von ihnen durchzuführende Nebenflächenreinigung erheblich reduziert wird. Aufgrund der dargelegten Gründe und dem daraus für die Eigentümer*innen entstehenden direkten Vorteil ist es nach wie vor angemessen, das öffentliche Interesse auf 15 % festzulegen.

 

Anders verhält es sich mit den Nebenflächen der Reinigungsklasse III. Auch hier ist grundsätzlich festzustellen, dass auch bei diesen Flächen die Reinigung auf die Eigentümer*innen der anliegenden Grundstücke übertragen werden kann. Jedoch liegen diese Flächen in einem Bereich, der sowohl von den Bürger*innen der Stadt Wedel, wie auch von Besucher*innen am meisten genutzt wird und somit einen ersten positiven bzw. negativen Eindruck auf das gesamte Stadtbild vermitteln. Es steht im öffentlichen Interesse, dass dieser Bereich einladend und attraktiv ist. Aus diesem Grund wurden entlang der gesamten Bahnhofstraße, ab Rathausplatz bis zur Straße An der Doppeleiche, viele Staudenbeete angelegt, Straßenbäume angepflanzt und Mülleimer angebracht. Der Rathausplatz im Bereich des ZOB‘s ist ebenso ein stark frequentierter Bereich, insbesondere von Nutzer*innen des ÖPNV‘s. Im Hinblick auf die Mobilitätswende ist es wichtig, dass dieser Bereich attraktiv und sauber ist. Aus den aufgeführten Gründen ist der Gemeindeanteil wesentlich höher einzustufen, als der Gebührenanteil der Grundstückseigentümer*innen. Ein Gemeindeanteil von 60 % bildet das hohe öffentliche Interesse in diesem Bereich sehr gut ab. Bisher wurden von den Anliegenden, deren Grundstücke durch diese Straßen erschlossen wurden und/oder an diese anliegen, sowohl gem. RK II (Fahrbahnreinigung) 85 % der Kosten pro laufendem Straßenfrontmeter als Gebühren erhoben und für die Nebenflächenreinigung (RK III) eine Gebühr in Höhe von 40 %. Dies wurde getrennt in RK II und RK III in den Gebührenbescheiden ausgewiesen. Zum 01.07.2023 werden diese Straßen in der RK III zusammengeführt. Dennoch wird in der RK III der Gebührenanteil von 85 % für die wöchentliche Fahrbahnreinigung zugrunde gelegt und 40 % für die zweimal wöchentliche maschinelle und die fünfmalige manuelle Reinigung der Nebenfläche.

 

Neu ist, dass zum 01.07.2023 eine Gebührenpflicht für den Winterdienst eingeführt wird. Bisher bestand die Auffassung, dass das öffentliche Interesse bei 100 % liegt und es wurden keine Gebühren erhoben. Begründung für diese Einschätzung war, dass der Winterdienst ausschließlich auf der Bundesstraße, der Landesstraße innerhalb der Ortsdurchfahrten sowie den Straßen, die mit Bussen befahren werden und denen, die als verkehrswichtig einzustufen sind, durchgeführt wurde. Gemäß Prüfbericht des Landesrechnungshofs hat die Stadt Wedel die Verpflichtung für die Durchführung des Winterdienstes Gebühren zu erheben. Den Eigentümer*innen, deren Grundstücke an diese Straßen anliegen und/oder durch sie erschlossen werden entsteht durch die Durchführung des Winterdienstes ein nicht unerheblicher direkter Vorteil. Dennoch ist abzuwägen, wie hoch das öffentliche Interesse einzustufen ist. Bei den Straßen, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um sog. Hauptverkehrsstraßen, die entweder den Verkehr durch Wedel, nach/aus Wedel, in den Stadtkern führen oder vom ÖPNV genutzt werden. Daher ist das öffentliche Interesse hier bei 50 % festzustellen.

 

zu d) die Satzung ist anliegend beigefügt.

 

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Wie bereits ausgeführt besteht die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Deckung ihrer Aufwendungen bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebühren zu erheben. Hierbei ist die maximale Gebührenhöhe auf die Eigentümer*innen umzulegen. Eine Reduzierung der Gebührenhöhe sowie eine Erhöhung des Gemeindeanteils würde zur einer Unterdeckung der rechtlich zulässigen Einnahmehöhe führen und wäre haushaltsrechtlich aufgrund der schwierigen Finanzlage der Stadt Wedel nicht zulässig.

 

Straßenreinigung kann, wie bereits ausgeführt, ganz oder teilweise auf die Eigentümer*innen, Nießnutzern, dinglich Berechtigten der an eine Straße anliegende Grundstücke übertragen werden. Die Stadt hat von diesem Recht durch Satzung insofern Gebrauch gemacht, als dass Sie die Nebenflächenreinigung durch Satzung übertragen hat. Die Fahrbahnreinigung wird gemäß Reinigungsklasse I und II im 14 tägigen bzw. wöchentlichen Rhythmus durch die Stadt durchgeführt. Hierfür werden die oben benannten Gebühren erhoben. Neben einem möglichst einheitlichen Reinigungslevel in den Straßen wird mit der Durchführung der Reinigung durch den Bauhof auch die Verkehrssicherheit gewährleistet. Die Übertragung der Reinigung von Fahrbahnen auf die Grundstückseigentümer*innen bzw. Nießnutzer und dinglich Berechtigten wäre aus Sicht der Verwaltung daher nicht zu empfehlen.

Die Nebenflächenreinigung wurde 2012 auf Wunsch der Eigentümer*innen bzw. der Gewerbetreibenden und der Politik eingeführt. Es könnte erwogen werden, die Nebenflächenreinigung (Reinigungsklasse III) (um die Gebührenpflichtigen zu entlasten) wieder einzustellen. Hierdurch würde sich die Gebühr für die wöchentliche Fahrbahnreinigung i.H.v. 12,74 € pro laufenden Straßenfrontmeter jährlich reduzieren. Die Nebenflächenreinigung wäre dann, wie auch in allen anderen Straßen, von den Eigentümer*innen, Nießnutzer bzw. dinglich Berechtigten der an die Straßen anliegenden Grundstücke durchzuführen. Dies könnte jedoch dazu führen, dass keine oder nur eine eingeschränkte Reinigung durch die Anlieger erfolgt. Eine Ahndung müsste über den Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice erfolgen. Eine zeitnahe Durchsetzung und gegebenenfalls Ahndung ist aufgrund gesetzlicher Vorgaben und des derzeitigen Personalstandes nicht möglich.

Eine Reduzierung der Reinigungsdurchgänge ist aus Sicht der Verwaltung ebenfalls keine Alternative. Bei geringeren Durchläufen hätte der Bauhof einen wesentlich höheren zeitlichen Aufwand. Auch wäre mit einer größeren Müllmenge zu rechnen. Beides würde nur zu einer marginalen Gebührenminderung führen.

 

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Finanz. Auswirkung

Die jährlich zu erwartenden durchschnittlichen Aufwendungen i. H. v. ca. 845.000,00 € (Stand: Haushaltsentwurf 2023; 10/22) gemessen an den letzten drei zugrunde zu legenden Jahren für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes werden durch die Erhöhung der Gebührensätze und die Einführung des Winterdienstes mit ca. 625.000,00 € (Stand: Haushaltsentwurf 2023; 10/22) gedeckt. Es verbleibt ein Gemeindeanteil i.H.v. ca. 220.000,00 € (Stand: Haushaltsentwurf 2023; 10/22) bei der Stadt. Es wird angestrebt künftig die Gebühren jährlich anzupassen, spätestens aber, wie im KAG verbindlich vorgeschrieben, alle drei Jahre.

 

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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