Beschlussvorlage - BV/2023/004-1
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wedel über die Benutzung
der städtischen Unterkünfte sowie die Erhebung von
Benutzungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Soziales
- Geschäftszeichen:
- 1-502
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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02.03.2023
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Darstellung des Sachverhalts
Die Verwaltung wurde in der Sitzung des Sozialausschusses am 07.09.2021 beauftragt, einen beschlussreifen Satzungsentwurf zu erarbeiten. In der Sitzung des Sozialausschusses am 03.05.2022 wurde von der Verwaltung ein Entwurf vorgelegt, der folgende aus dem Gremium formulierte Regelung enthielt:
„Die Stadt Wedel setzt für Selbstzahler in den städtischen Unterkünften eine Benutzungsgebühr fest, die aus sozialen Gründen keine Deckung der ermittelten Kosten darstellt.
Auf Antrag wird für diejenigen Selbstzahler, die keinen Anspruch auf weitere Transferleistungen haben, gestaffelt die Gebühr berechnet von 13 €/qm für ältere Unterkünfte mit einfachem Standard (wie Schulauer Straße 65) bis maximal 18 €/qm für neuere Unterkünfte mit besserem Standard (wie Feldstraße 41-45).“
Der Satzungsentwurf enthielt weiterhin einen neuen Paragraphen 13, die Sozialklausel. Dieser Paragraph regelt nunmehr die Ermäßigung für Selbstzahlende in Höhe von grundsätzlich 40% und eine Regelung zur Einkommens- und Vermögensprüfung. Zusätzlich ist der Nachweis der Suche auf dem freien Wohnungsmarkt als Voraussetzung für die Ermäßigung aufgenommen worden.
Der Sozialausschuss hat in gleicher Sitzung einen Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen, wonach die Verwaltung beauftragt wurde, die mit dem Antrag vorgebrachten Änderungen in die Satzung einzuarbeiten. Dieser Entwurf wird heute mit der in der Anlage 2 (Synopse) enthaltenen Variante 1 und dem Verwaltungsvorschlag (Variante 2) vorgelegt.
Der Verwaltungsvorschlag in Variante 2 wird vorgelegt, da er an die Ergebnisse der juristischen Prüfung angepasst wurde und somit zum Beschluss empfohlen wird. Die Begründungen für diese von der Verwaltung vorgelegten Textänderungen und die Abweichungen von der Variante 1 sind in der Synopse benannt.
Eine weitere redaktionelle Änderung betrifft die taggenaue Berechnung der Gebühr, wenn eine Unterkunft mitten im Monat bezogen wird. Hier wird die Regelung dem SGB angepasst, um Abrechnungsdifferenzen und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Weiterhin ist eine Aktualisierung der Kalkulation erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Satzung zu gewährleisten. Diese Kalkulation wurde nun fertig gestellt und wird mit dem aktualisierten Gebührenverzeichnis zur Beschlussfassung vorgelegt.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Eine prozentuale Ermäßigung hat den Vorteil, dass es für alle Selbstzahlenden gerecht und nachvollziehbar ist, da die ursprüngliche Gebühr der jeweiligen Unterkunft als Maßstab genommen wird.
Die Verwaltung empfiehlt nicht, die Regelung zur Einkommens- und Vermögensprüfung zu streichen. Diese Regelung greift die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes auf, in der die Ermäßigung von Gebühren unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dem die Einrichtung dient, möglich ist.
Es ist nicht im öffentlichen Interesse eine Ermäßigung für Menschen zu gewähren, die über Vermögen oder ein hohes Einkommen verfügen. Die Ermäßigung soll aus sozialen Gründen erfolgen und diejenigen entlasten, die über ein geringes Einkommen verfügen und für die eine hohe Gebühr eine finanzielle Belastung darstellt.
Der Nachweis über die Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt dient ebenfalls dem öffentlichen Interesse. Eine Unterbringung in einer städtischen Unterkunft ist eine kurzfristige Lösung im Rahmen der Gefahrenabwehr, wie bereits in der Ursprungssatzung in § 1 Abs. 1 festgestellt. In § 1 Abs. 1 heißt es: „Die Stadt Wedel unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Aussiedlerinnen und Aussiedlern und Flüchtlingen eigene städtische Unterkünfte in Form unselbständiger öffentlicher Einrichtungen.“ Diesem Gedanken wurde durch die Nachtragssatzung Rechnung getragen. Ziel ist es, dass die Menschen im eigenen Wohnraum leben und nicht ihr Leben in einer Unterkunft verbringen müssen. Für diese Herausforderung wurde eine neue Stelle geschaffen, die sich explizit um Bewohner*innen der Unterkünfte kümmert und bei der Wohnungssuche behilflich ist. Die Regelung hätte somit den Vorteil, dass zumindest die Selbstzahlenden Kontakt zu der Mitarbeiterin aufnehmen und regelmäßig Wohnungen suchen. Die Chance ist bei Selbstzahlenden recht hoch, dass sie (wieder) in den Wohnungsmarkt integriert werden können. Wenn die Nachweise einer erfolglosen Wohnungssuche regelmäßig erbracht werden, ist die Ermäßigung zu gewähren und endet nicht nach einem bestimmten Zeitablauf. Es soll sicherstellen, dass Menschen, die keine Wohnung finden und kein hohes Einkommen haben, entlastet werden.
Die Satzung tritt zum 01.xx.2023 in Kraft. Die Ermäßigung in der Nachtragssatzung ist an neue Voraussetzungen geknüpft. Es gibt auch eine klare Struktur hinsichtlich der Zeiträume und Höhe der zu gewährenden Ermäßigungen. Die Rechtsfolge (hier die Ermäßigung) beruht auf einem neuen Sachverhalt, der in der Vergangenheit noch nicht bestanden hat.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Der neue § 13 (3) besagt, dass Selbstzahlende (§ 13 (1)) drei Monate vor Ablauf der Ermäßigung einen Antrag auf Ermäßigung für einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten stellen können. Dies bedeutet, dass die Benutzungsgebühr in diesem Zeitraum nur 40 % des regulären Satzes beträgt. Die Stadt verzichtet damit auf diese Erträge aus der Benutzungsgebühr. Bei der jetzigen Formulierung wäre nach den 12 Monaten eine erneute Antragstellung möglich. Nach derzeitigem Stand gibt es 20 Selbstzahler. Die folgenden Planzahlen gehen davon aus, dass sich die Anzahl der Selbstzahler nicht verändert und alle auch die Ermäßigung beantragen. Sollte sich die Anzahl der Selbstzahler verändern, würde sich dies entsprechend auf die Erträge auswirken. Die Zahlen für 2023 basieren auf einem Inkrafttreten der Satzung zum 01.04.2023.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
-50.000,- |
-80.000,- |
-80.000,- |
-80.000,- |
-80.000,- |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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-50.000,- |
-80.000,- |
-80.000,- |
-80.00,- |
-80.000,- |
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Investition |
2023 alt |
2023 neu |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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321,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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305 kB
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3
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(wie Dokument)
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359,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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21,6 MB
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