Mitteilungsvorlage - MV/2022/099

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

In einer Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wedel (ANF/2022/011), datiert auf den 04.10.2022, wurden Fragen an die Verwaltung hinsichtlich der Erstattung von Kinderbetreuungskosten nach § 24 Gemeindeordnung gerichtet und um Mitteilung zu folgenden Fragen gebeten:

  1. Sieht die Verwaltung hier eine Benachteiligung bei der Erstattung von Betreuungskosten und einen Widerspruch zum Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf?
  2. Wie kann die Erstattung ggf. sichergestellt werden?
    1. Durch eine entsprechende Auslegung bzw. Anwendung der Entschädigungssatzung?
    2. Ist eine Änderung der Entschädigungssatzung nötig?
  3. Welche konkreten Schritte wird die Verwaltung einleiten, um eine Erstattung der Betreuungskosten zu ermöglichen und bis wann?
  4. Benötigt die Verwaltung hierfür politische Gremienbeschlüsse?

 

Zuvor wird dargestellt, die Verwaltung würde Gemeindeordnung, Entschädigungsverordnung und Entschädigungssatzung derart anwenden, dass sowohl gegen Staatsziele und strategische Oberziele der Stadt verstoßen würde. Außerdem würde die Stadtverwaltung durch ihre Satzungsanwendung die Kommunalpolitiker*innen an der Teilnahme an Sitzungen hindern und das kommunalpolitische Ehrenamt benachteiligen.

Zusammenfassend kann auf die Anfrage mitgeteilt werden, dass die Anwendung von Gemeinde-ordnung, Entschädigungsverordnung und Entschädigungssatzung bei der Stadt Wedel stets rechtskonform erfolgte und eine Teilnahme der Kommunalpolitiker*innen an den Sitzungen infolge der Anwendungspraxis nicht gehindert oder erschwert wurde. Auch widerspricht die Anwendungs-praxis nicht dem Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.

Auf die einzelnen Fragen wird nachfolgend detailliert eingegangen und geantwortet.

 

  1. Sieht die Verwaltung hier eine Benachteiligung bei der Erstattung von Betreuungskosten und einen Widerspruch zum Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf?


Ein Widerspruch zum Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf besteht bei der Erstattung von Betreuungskosten bei der Stadt Wedel nicht. Die zugrundeliegende Erstattung von Betreuungskosten steht nicht im Zusammenhang mit „Familie und Beruf“, sondern mit der Ausübung eines Ehrenamtes bzw. einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist jedoch kein Teilaspekt des Berufslebens. Unter der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 19 bis 25 Gemeindeordnung (GO) ist eine unbesoldete/ unvergütete und in der Regel nur vorübergehende Tätigkeit zu verstehen, die neben dem und unabhängig vom Beruf ausgeübt wird. Eine ehrenamtliche Tätigkeit sowie auch das Ehrenamt zielen nicht auf eine Einkommenserzielung zur Finanzierung des Lebensalltags ab. Genau dies ist jedoch Kern der Berufsausübung. Das staatliche Ziel zur Förderung der Vereinbarung von Familie und Beruf besteht, um allen Menschen die Gründung einer Familie zu ermöglichen ohne hierdurch in der Berufsausübung und somit in der Einkommenserzielung gehindert zu sein.

Da die Erstattung von Betreuungskosten nach § 24 GO eben nicht zur Förderung von Familie und Beruf geeignet ist, sondern tatsächlich die Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten erleichtern soll, ist anzunehmen, dass es den Anfragenden auch vielmehr um diese Fragestellung geht.

Eine Benachteiligung von ehrenamtlich Tätigen der kommunalen Selbstverwaltung infolge der durch die Stadtverwaltung Wedel durchgeführten Rechtsanwendung bei der Gewährung von Betreuungskosten nach § 24 GO ist nicht festzustellen. Bisher wurde immer der notwendige, entgeltliche Betreuungsaufwand ersetzt, wenn diese Kosten geltend gemacht wurden und die erforderlichen Nachweise erbracht wurden. Die Erstattung der Betreuungskosten erfolgte dabei immer anhand der rechtlichen Vorgaben und unabhängig von sachfremden Kriterien.

Sowohl Gemeindeordnung, als auch EntschädigungsVO und Entschädigungssatzung regeln den Kreis der Anspruchsberechtigten sowie die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Erstattung sehr konkret und abschließend. Bereits in der Vergangenheit wurden mehrfach Betreuungskosten durch die Stadt Wedel erstattet, die im Zusammenhang mit der Ausübung des politischen Mandats entstanden sind. Die Erstattung von Betreuungskosten bei Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen ist gängige Praxis. Auch deshalb sind entsprechende finanzielle Mittel bereits im laufenden Haushalt budgetiert. Seit dem Haushaltsjahr 2019 werden finanzielle Mittel hierfür fest eingeplant.

 

  1. Wie kann die Erstattung ggf. sichergestellt werden?
    a. Durch eine entsprechende Auslegung bzw. Anwendung der Entschädigungssatzung?
    b. Ist eine Änderung der Entschädigungssatzung nötig?


Die Erstattung von Betreuungskosten, die bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, ist bereits sichergestellt. Die Anwendung der Gemeindeordnung, der EntschädigungsVO und der Entschädigungssatzung erfolgt rechtskonform.

Wie bereits dargestellt, wurden Betreuungskosten immer erstattet, wenn ein Erstattungsanspruch bestand. Als Grundlage für die Bewertung, ob eine Erstattung der Kinderbetreuungskosten erfolgen kann, werden

  • die Gemeindeordnung, insbesondere § 24 GO,
  • die EntschVO (Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern - Entschädigungsverordnung) vom 3. Mai 2018 sowie
  • die Entschädigungssatzung der Stadt Wedel (über die Zahlung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger vom 22.06.2009)

herangezogen.

§ 24 GO regelt abschließend die Möglichkeit sowohl Gemeindevertreter*innen als auch ehrenamtlich Tätigen i.S.d. § 19 GO finanzielle Entschädigung zukommen zulassen. Darüberhinausgehende finanzielle Leistungen sind nicht zulässig und sowohl EntschädigungsVO sowie Entschädigungssatzung müssen sich in den Schranken des § 24 GO bewegen.

Für die Teilnahme an Sitzungen, die nicht die Funktionsträgerschaft eines für die Kommune ehrenamtlich Tätigen berühren, greift § 24 GO nicht und es fehlt dann an einer Ermächtigungsgrundlage zur Gewährung von Entschädigungen und Sitzungsgeldern. Damit sind beispielsweise Tätigkeiten, die auf ein Engagement innerhalb der Partei zurückzuführen sind, von der Anspruchsermächtigung des § 24 GO ausgeschlossen.

EntschädigungsVO und Entschädigungssatzung sehen eine Erstattung von notwendigen Kinderbetreuungskosten nur für die Teilnahme an städtischen Gremiensitzungen vor. Es gibt derzeit auch keine gesetzliche Grundlage dafür, Kinderbetreuungskosten außerhalb der regulären Rats-, Ausschuss- und Beiratssitzungen zu zahlen.

Die Erstattung kann nicht durch eine entsprechende (weitgefasste) Auslegung der städtischen Entschädigungssatzung bewirkt werden, da die aktuellen, übergeordneten rechtlichen Grundlagen (GO und EntschädigungsVO) dies nicht legitimieren und für Entschädigungen klare Regelungen formuliert sind. Eine solche Auslegung würde zu einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln führen.

Eine Satzungsänderung im Sinne einer Ausweitung des Anwendungsbereichs auf beispielsweise Fraktionssitzungen oder Klausurtagungen ist nicht möglich, da der § 24 GO Entschädigungsansprüche auf den Personenkreis der Ehrenbeamtinnen und -beamte, Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (§ 19 GO) beschränkt. Bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse üben nach ihrer Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GO i.V.m. § 46 Abs. 3 + 6 GO während der Vorbereitung von und Teilnahme an den Ausschusssitzungen eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des § 24 GO aus. Die stellvertretenden bürgerlichen Mitglieder der Ausschüsse wiederum üben die ehrenamtliche Tätigkeit nur aus, wenn sie die Vertretungsfunktion wahrnehmen. Sobald das ordentliche, bürgerliche Mitglied eines Ausschusses seine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, ist die Stellvertretung nicht ehrenamtlich tätig und ein Entschädigungsfall nach § 24 GO tritt nicht ein.

Auch die Teilnahme an Fraktionssitzungen oder Klausurtagungen zählt nicht zum Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit i.S.d. § 24 GO, da eine Teilnahme an diesen Veranstaltungen keiner besonderen Verpflichtung durch die Gemeinde bedarf. Die Verpflichtung nach 21 Abs. 1 S. 2 GO begründet jedoch erst die ehrenamtliche Tätigkeit. Die Teilnahme an Fraktionssitzungen sowie parteiinternen Klausurtagungen oder andere politische Betätigungen sind nicht vom Regelungsumfang des § 24 GO umfasst und lösen keinen Erstattungs- oder Entschädigungsanspruch aus.

Eine Änderung der Entschädigungssatzung dahingehend würde den bewusst begrenzten Personenkreis ausweiten und somit gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Eine solche Satzungsregelung wäre rechtswidrig. In Kenntnis von dieser Rechtswidrigkeit müsste der Bürgermeister einem entsprechenden Satzungsbeschluss widersprechen.

Eine Änderung der Entschädigungssatzung ist zudem nicht nötig, da auch eine Ausweitung der Berechtigungen per Satzung infolge der ranghöheren Landesregelungen keine andere Rechtsanwendung zur Folge hätte. Einzig eine Änderung der Gemeindeordnung und der EntschädigungsVO würde in Kombination mit einer Satzungsänderung die gewünschte Änderung in der Rechtsanwendung und der Anspruchsermittlung hervorrufen.

 

  1. Welche konkreten Schritte wird die Verwaltung einleiten, um eine Erstattung der Betreuungskosten zu ermöglichen und bis wann?


Die Verwaltung wird keine gesonderten, konkreten Schritte einleiten. Die bisherige Anwendung der einschlägigen Normen ist, wie bereits beschrieben, rechtskonform und wird insofern weiter praktiziert. Lediglich eine Veränderung der zugrundeliegenden Normen durch den Landesgesetzgeber würde auch zu einer veränderten Praxis führen können.

Wie dargestellt, werden Betreuungskosten bereits heute erstattet, sofern dies rechtlich zulässig ist. Anzuführen ist an dieser Stelle auch, dass in den vergangenen Jahren lediglich ein Erstattungsersuchen teilweise zurückgewiesen werden musste, weil unter anderem das Merkmal der ehrenamtlichen Tätigkeit und somit die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nicht erfüllt waren. Die Entscheidung zur Erstattung der Kinderbetreuungskosten sowie deren Ablehnung erfolgt stets per Bescheid. Der ablehnende Bescheid war umfassend begründet, so dass dem*der Adressaten*in des Bescheides die Ablehnungsgründe bekannt wurden. Gegen den Bescheid war der Rechtsbehelf (Widerspruch) zugelassen. Ein Widerspruch gegen diese teilweise Ablehnung erfolgte jedoch nicht.

 

  1. Benötigt die Verwaltung hierfür politische Gremienbeschlüsse?


Eine gesonderte Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Wedel ist nicht notwendig zur rechtskonformen Erstattung von erforderlichen Kinderbetreuungskosten. Die Anwendung der bereits bestehenden Regelungen ist Geschäft der laufenden Verwaltung und bedarf keiner gesonderten Beschlussfassung.

Eine Änderung der Entschädigungssatzung zur Ausweitung der Tatbestandsmerkmale für einen Erstattungsanspruch bedürfte zwar eines Ratsbeschlusses, jedoch ist eine solche Änderung mit der Gemeindeordnung in der geltenden Fassung nicht vereinbar und hätte somit nicht das gewünschte Ziel zur Folge.

 

 

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Anlagen

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