Mitteilungsvorlage - MV/2022/102

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

 

Die Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie über die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigung- und –gebührensatzung StruGS) muss zum 01.01.2023 neu gefasst werden.

 

Eine abschließende Kalkulation liegt noch nicht vor. Es sind noch kleine Anpassungen vorzunehmen, die auch Einfluss auf die Gebührenhöhe haben können.

 

Zurzeit ist eine Jahresgebühr je Straßenfrontmeter in Höhe von

 

Reinigungsklasse I (RK I) Reinigung der Straßen alle 14 Tage     6,75

 

Reinigungsklasse II (RK II) Reinigung der Straßen wöchentlich  € 13,50

 

Reinigungsklasse III (RK III) Reinigung der Straße wöchentlich  € 48,51

    Reinigung der Nebenfläche zweimal

    wöchentlich maschinell

    fünfmal wöchentlich manuell

 

Winterdienst (W 1)  Schnee und Eisbeseitigung auf     2,14

verkehrswichtigen Fahrbahnen und

auf dem benutzungspflichtigen

Radweg der Bahnhofstraße

kalkuliert worden.

 

Bei den RK I-III haben sich die Berechnungsgrundlagen unter Beachtung des Gemeindeanteils gegenüber der letzten Kalkulation aus dem Jahr 2014 nicht verändert. Jedoch ist zu überprüfen, ob alle in der Kalkulation zu berücksichtigenden Straßenfrontmeter erfasst und umgelegt wurden. Hierzu müssen mehr als 5.000 Gebührenfälle manuell überprüft werden.

Das gilt auch für die Höhe der W1. Hier wird der Gemeindeanteil von 50 % auch noch einen Einfluss auf die Gebührenhöhe haben. Zusätzlich wurde eine Winterdienstgebühr bisher nicht erhoben. Auch hier ist die genaue Anzahl der Gebührenfälle und die Straßenfrontmeter einzeln zu ermitteln.

Diese Anpassungen haben unter Umständen Auswirkungen auf den Satzungstext. In Teilen sind Formulierungen anzupassen, um den formalen Anforderungen einer Satzung zu entsprechen.

 

Durch diese Mitteilungsvorlage soll dem Ausschuss, mit nachfolgender Beschlussvorlage für die Sitzung am 08.12.2022, die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die umfangreichen Änderungen der neuen Satzung vorzubereiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt:

  1. Die von der Stadt aufgestellte Kalkulation für den Zeitraum ist noch einzutragen die Grundlage für die Ermittlung der jährlichen Gebührensätze ist. Die Kalkulation ist in der Anlage beigefügt.
  2. den jährlichen Gebührensatz je Frontmeter in

Reinigungsklasse I (RK I) Reinigung der Straßen alle 14 Tage     6,75

 

Reinigungsklasse II (RK II) Reinigung der Straßen wöchentlich  € 13,50

 

Reinigungsklasse III (RK III) Reinigung der Straße wöchentlich  € 48,51

     Reinigung der Nebenfläche zweimal

     wöchentlich maschinell

     fünfmal wöchentlich manuell

 

Winterdienst (W 1)  Schnee und Eisbeseitigung auf     2,14

verkehrswichtigen Fahrbahnen und

auf dem benutzungspflichtigen

Radweg der Bahnhofstraße

 

c) den Anteil der Gemeinde in Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse in Höhe von 15 % bei den RK I und II sowie der Fahrbahnreinigung in RK III und 60 % bei der Nebenflächenreinigung in RK III. Für die Winterdienstgebühr ist ein öffentliches Interesse in Höhe von 50 % festzulegen.

d) die als Anlage angefügte Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und –gebührensatzung – StruGS) einschließlich Straßenverzeichnis

 

Ziele

 

Mit der Neufassung der Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und –gebührensatzung – StruGS) einschließlich Straßenverzeichnis wird der Satzungsinhalt einschließlich Straßenverzeichnis und die ab 01.01.2023 zu erhebenden Straßenreinigungsgebühren den gesetzlichen Vorgaben angepasst.

Durch die Neustrukturierung soll eine bessere Lesbarkeit der Satzung erreicht werden und daraus resultierend eine leichtere Verständlichkeit.

Zusätzlich wurden einige Regelungen der Satzung ergänzt und geändert, so dass neben den rechtlichen Anforderungen auch die praktischen angepasst werden mussten.

Die Vorlage enthält als Anlage den Text der Satzung der Stadt Wedel über die Reinigung der öffentlichen Straßen sowie die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung (Straßenreinigungs- und –gebührensatzung – StruGS) einschließlich Straßenverzeichnis, eine Gegenüberstellung der Bestimmungen der neuen und der bisher gültigen Satzung sowie die Kalkulation der jeweiligen Gebührensätze der Reinigungsklasse ab dem 01.01.2023.

 

 

Darstellung des Sachverhalts:

 

Die zurzeit in Wedel gültige Straßenreinigungsatzung vom 01.12.2010, zuletzt geändert durch Nachtragssatzung vom 18.12.2014 gültig seit 01.01.2015 muss überarbeitet und angepasst werden, um den gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu entsprechen. Die Betriebskosten für die Durchführung der Straßenreinigung und die Entsorgungskosten des Straßenkehrichts sind in den letzten Jahren massiv gestiegen, so dass eine Neukalkulation unumgänglich ist. Zusätzlich hat der Landesrechnungshof in seiner letzten Prüfung darauf hingewiesen, dass neben der erforderlichen Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren auch die Aufwendungen für den Winterdienst, auf die Anlieger umzulegen sind. Künftig soll möglichst eine jährliche Überprüfung der Gebühren vorgenommen werden. Gemäß KAG muss die Gebührenkalkulation mindestens alle 3 Jahre erfolgen. Auf Grundlage der jährlich anfallenden Aufwendungen für die Durchführung der Straßenreinigung und dem Winterdienst sind die Gebühren für die rückliegenden 3 Jahre zu überprüfen, um eine Gebührenhöhe für die kommenden (maximal) 3 Jahre festzusetzen.

 

Begründung der Verwaltungsempfehlungen:

 

zu a.) Die Straßenreinigungs- und –gebührensatzung wurde in Gänze im Jahr 2010 überarbeitet und neu aufgestellt. Die nachfolgenden Satzungsänderungen erfolgten im Rahmen von Nachtragssatzungen, da lediglich kleinere Anpassungen erforderlich waren, z.B. Neuaufnahmen von zu reinigenden Straßen in das Straßenverzeichnis, Anpassung der Gebührenmaßstäbe und des Gemeindeanteils. Die Prüfung des Landesrechnungshofs und den daraus resultierenden Prüfbericht aber auch laufende Rechtsprechung haben zur Folge, dass die Satzung inhaltlich überarbeitet werden musste. Vom Bauhof der Stadt Wedel wurde festgestellt, dass zur Optimierung der Reinigungsdurchläufe einige Straßen von der Reinigung auszunehmen sind. Alle sind Sackgassen im Wohngebiet Geesthang, auf denen ausschließlich Anliegerverkehr stattfindet. Sie können aufgrund ihres Querschnitts nicht mit der großen Kehrmaschine angefahren werden. Sie wurden, aufgrund ihrer Einstufung in die RK I (14-tägige Reinigung) mit der kleinen Kehrmaschine angefahren, die hierdurch für andere erforderliche Arbeiten nicht zur Verfügung stand. Die teilweise angespannte Parkplatzsituation hat aber eine effiziente Reinigung auch mit der kleineren Maschine nahezu unmöglich gemacht. Alle Straßen sind nur mit Einzel- oder Reihenhäusern bebaut, so dass die Reinigung satzungsgemäß auf die jeweiligen Grundstückseigentümer übertragen werden soll. Bei der Überprüfung des Straßenverzeichnisses fiel zudem auf, dass noch einige öffentliche Parkplätze im 14 Tages-Rhythmus zu reinigen sind. Diese sind jedoch so stark frequentiert, dass eine effektive Reinigung zu keinem Zeitpunkt durchführbar ist. Diese sollen künftig, wie schon diverse andere, durch Sonderreinigungen gesäubert werden. Anders als eine laufende Reinigung, sind Sonderreinigungen zeitlich planbar und es ist rechtlich zulässig für diese Aktionen Halteverbote einzurichten. Für die laufende Straßenreinigung ist das Einrichten von Pauschalhalteverboten gem. Straßenverkehrsordnung nach Auskunft der Verkehrsbehörde nicht zulässig.

Die wegfallenden Straßen sind in dem Straßenverzeichnis zur StruGS nicht mehr aufgeführt und der beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

Zusätzlich machen die neuen Datenschutzregeln gem. der geltenden Datenschutzgrundverordnung eine grundlegende Überarbeitung der Regelungen über die Datenerhebung und Datenspeicherung erforderlich.

 

 

zu b.) Der Bauhof der Stadt Wedel führt die Reinigung und den Winterdienst innerhalb des Stadtgebiets gem. dem Straßenverzeichnis zur StruGS und den satzungsgemäßen Reinigungsklassen durch. Die hierdurch entstehenden Kosten und Aufwendungen werden dokumentiert und erfasst, ebenso wie erforderliche Maschinen und Personal. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Straßenreinigung entstehen, sind in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Seit der letzten Kalkulation im Jahr 2014 sind die Kosten für Betriebsmittel, wie Benzin und Schmierstoffe aber auch für Maschinen und Ausrüstung, für Ersatz- und Verschleißteile sowie die Entsorgungskosten von Straßenkehricht und Streugut erheblich gestiegen. Dieser Umstand führt zu einer Gebührensteigerung in Höhe von:

 

Reinigungsklasse

Gebührenhöhe alt

Gebührenhöhe neu

Erhöhung in %

I

2,03 €

6,75 €

332,51

II

4,06 €

13,75 €

332,51

III

Nur Nebenfläche 6,75 € zzgl.

RK II / Fahrbahn 4,06 € =

 

13,50 €

 

 

 

 

 

48,51 €

 

 

 

 

 

444,23

Winterdienst

0

2,14

 

 

Der Bauhof der Stadt Wedel führt seit jeher den Winterdienst auf der Bundesstraße, der Landesstraße und allen Straßen, die durch den Öffentlichen Nahverkehr befahren werden oder verkehrswichtig sind, durch. Bisher fand keine Umlegung dieser Kosten auf die Eigentümer, der an diese Straßen anliegenden Grundstücke, statt. Dieser Umstand wurde im Prüfbericht des Landesrechnungshofs angemahnt. Es erfolgte die Aufforderung, künftig die Kosten für den Winterdienst zu kalkulieren und die ermittelten Gebühren zu erheben. Die Straßenreinigung ist eine kostenrechnende Einrichtung. Eigentümer, deren Grundstücke an zu reinigenden Straßen anliegen und / oder auch durch sie erschlossen werden, unterliegen dem Anschluss und Benutzungszwang. Durch die Reinigung entsteht ihnen ein direkter Vorteil. Sie sind daher zur Gebührenzahlung heranziehen. Dieser Grundsatz ist auch im Rahmen der Durchführung des Winterdienstes anzuwenden. Auch hier wurde durch geltende Rechtsprechung festgestellt, dass diese Eigentümer, deren Grundstücke an Straßen anliegen bzw. durch Straßen erschlossen werden, auf denen Winterdienst durchgeführt wird, einen erheblichen Vorteil haben. Die anfallenden Kosten für den Winterdienst sind daher auf die betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. Die Verwaltung hat die Höhe der Winterdienstgebühr kalkuliert und als weitere RK in die Satzung aufgenommen. Die Straßen auf denen Winterdienst durchgeführt wird, sind in dem der Satzung angehängte Straßenverzeichnis unter W1 aufgeführt.

 

zu c.) Wie bereits ausgeführt, haben Eigentümer durch die Reinigung einen erheblichen Vorteil und sind mit Gebühren an den Aufwendungen zu beteiligen. Die Gemeinden haben jedoch, im Rahmen des allgemeinen öffentlichen Interesses, einen Anteil der Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen. Es ist abzuwägen, wie hoch das öffentliche Interesse gegenüber dem Einzelinteresse einzustufen ist. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung vom 23.06.1994 festgelegt, dass ein gemeindlicher Eigenanteil von 15 % an den Kosten der Straßenreinigung nicht zu beanstanden ist. Dieser Entscheidung ist der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 18.12.2014 gefolgt und hat durch Beschluss den Gemeindeanteil für die RK I und II zum 01.01.2015 auf 15 % festgelegt.

Grundsätzlich kann der Straßenbaulastträger gemäß § 45 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) die Straßenreinigung durch Satzung auch ganz auf die Eigentümer der Grundstücke, die jeweils durch eine Straße erschlossen werden aber auch für die Straßen an den die Grundstücke anliegen, übertragen.

Durch die städtische Reinigung ist zu jedem Zeitpunkt gewährleistet, dass die Straßen im Rahmen ihrer Eingruppierung gleichmäßig gereinigt werden. Zusätzlich sind bei allen Straßen in der RK II Straßenmülleimer aufgestellt, die neben der wöchentlichen Fahrbahnreinigung auch gewährleisten, dass die Nutzer*innen der Gehwege ihren Müll entsorgen können. Dieser Umstand führt zu einer großen Entlastung der Eigentümer, da die von ihnen durchzuführende Nebenflächenreinigung erheblich reduziert wird. Aufgrund der dargelegten Gründe und dem daraus für die Eigentümer entstehenden direkten Vorteil ist es angemessen, das öffentliche Interesse auf 15 % festzulegen.

 

Anders verhält es sich mit den Nebenflächen der Reinigungsklasse III. Auch hier ist grundsätzlich festzustellen, dass auch bei diesen Flächen die Reinigung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen werden kann. Jedoch liegen diese Flächen in einem Bereich, der sowohl von den Bürgern der Stadt Wedel, wie auch von Besuchern am meisten genutzt wird und somit einen ersten positiven bzw. negativen Eindruck auf das gesamte Stadtbild vermitteln. Es steht im öffentlichen Interesse, dass dieser Bereich einladend und attraktiv ist. Aus diesem Grund wurden entlang der gesamten Bahnhofstraße, ab Rathausplatz bis zur Straße An der Doppeleiche, viele Staudenbeete angelegt, Straßenbäume angepflanzt und Mülleimer angebracht. Der Rathausplatz im Bereich des ZOB‘s ist ebenso ein stark frequentierter Bereich, insbesondere von Nutzer*innen des ÖPNV‘s. Im Hinblick auf die Mobilitätswende ist es wichtig, dass dieser Bereich attraktiv und sauber ist. Aus den aufgeführten Gründen ist der Gemeindeanteil wesentlich höher einzustufen, als der Gebührenanteil der Grundstückseigentümer*innen. Ein Gemeindeanteil von 60 % bildet das hohe öffentliche Interesse in diesem Bereich sehr gut ab.

Bisher wurden von den Anliegern, deren Grundstücke durch diese Straßen erschlossen wurden oder an diese anliegen, sowohl gem. RK II (Fahrbahnreinigung) 85 % der Kosten pro laufendem Meter Straßenfrontfläche als Gebühren erhoben und für die Nebenflächenreinigung (RK III) eine Gebühr in Höhe von 40 %. Diese wurden getrennt in RK II und RK III in den Gebührenbescheiden ausgewiesen. Zum 01.01.2023 werden diese Straßen in der RK III zusammengeführt. Dennoch wird in der RK III der Gebührenanteil von 85 % für die wöchentliche Fahrbahnreinigung zugrunde gelegt und 40 % für die zweimal wöchentliche maschinelle und die fünfmalige manuelle Reinigung der Nebenfläche.

 

Neu ist, dass zum 01.01.2023 eine Gebührenpflicht für den Winterdienst eingeführt wird. Bisher bestand die Auffassung, dass das öffentliche Interesse bei 100 % liegt und es wurden keine Gebühren erhoben. Begründung für diese Einschätzung war, dass ausschließlich auf der Bundesstraße, der Landesstraße sowie den Straßen, die mit Bussen befahren werden und denen, die als verkehrswichtig einzustufen sind, der Winterdienst durchgeführt wird. Gemäß Prüfbericht des Landesrechnungshofs besteht jedoch die Verpflichtung der Stadt auch für die Durchführung des Winterdienstes, da den Eigentümern, deren Grundstücke an diese Straßen anliegen und/oder durch sie erschlossen werden, Gebühren zu erheben. Festzustellen ist, dass diesen Eigentümer*innen durch die Durchführung des Winterdienstes ein nicht unerheblicher direkter Vorteil entsteht. Dennoch ist abzuwägen, wie hoch das öffentliche Interesse einzustufen ist. Bei den Straßen, auf denen der Winterdienst durchgeführt wird, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um sog. Hauptverkehrsstraßen, die entweder den Verkehr durch Wedel, nach/aus Wedel, in den Stadtkern führen oder vom ÖPNV genutzt werden. Daher ist das öffentliche Interesse hier bei 50 % festzustellen.

 

zu d) die Satzung wird zur Beschlussvorlage am 08.12.2022 vorgelegt.

 

Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen:

 

Wie bereits ausgeführt besteht die rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Deckung ihrer Aufwendungen bei kostenrechnenden Einrichtungen Gebühren zu erheben. Hierbei ist die maximale Gebührenhöhe auf die Eigentümer umzulegen. Eine Reduzierung der Gebührenhöhe sowie eine Erhöhung des Gemeindeanteils würde zur einer Unterdeckung der rechtlich zulässigen Einnahmehöhe führen und wäre haushaltsrechtlich aufgrund der schwierigen Finanzlage der Stadt Wedel rechtlich nicht zulässig.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die jährlich zu erwartenden durchschnittlichen Aufwendungen i. H. v. ca. 845.000,00 € (Stand: Haushaltsentwurf 2023; 10/22) gemessen an den letzten 3 zugrunde zu legenden Jahren für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes werden durch die Erhöhung der Gebührensätze und die Einführung des Winterdienstes mit ca. 625.000,00 € (Stand: Haushaltsentwurf 2023; 10/22) gedeckt. Es verbleibt ein Gemeindeanteil i.H.v. ca. 220.000,00 € (Stand: Haushaltsentwurf 2023; 10/22) bei der Stadt. Es wird angestrebt künftig die Gebühren jährlich anzupassen mindestens aber alle 3 Jahre.

 

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