Beschlussvorlage - BV/2022/051

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss empfiehlt dem Rat die Aufnahme einer kommunalen Wärme- und Kälteplanung mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität des Wärme- und Kältesektors von Wedel bis spätestens 2045 gemäß §7 EWKG zu beschließen.

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

Handlungsfeld 2: Umwelt und Klimaschutz

 

Strategisches Ziel: Umwelt- und klimaschutzrelevante Aspekte finden in allen Entscheidungen der Stadt Wedel Berücksichtigung

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

./.

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Darstellung des Sachverhalts

Der Landtag von Schleswig-Holstein hat am 02.12.2021 die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (kurz: EWKG) beschlossen. Durch die beschlossenen Änderungen sind alle Oberzentren und Mittelzentren des Landes nun verpflichtet einen Wärme- und Kälteplan bis Ende 2024 aufzustellen (§7 Abs. 2 EWKG). Wedel ist somit als Mittelzentrum ebenfalls von dieser Verpflichtung betroffen.

 

Langfristiges Ziel der kommunalen Wärme- und Kälteplanung gemäß §7 EWKG ist die Treibhausgasneutralität des stadtweiten Wärme- und Kältesektors bis spätestens 2045.

 

Um die seitens des Landes bereitstehenden Fördergelder (ca. 45.000€ verteilt auf 3 Jahre; genaue Berechnung erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Landesverordnung möglich) für die gesetzlich vorgeschriebene Aufstellung eines Kommunalen Wärme-und Kälteplans rechtzeitig (bis 31.10.22) beantragen zu können, ist ein Gemeindebeschluss zur Aufnahme der Planungen zwingende Voraussetzung (Quelle: Entwurfs-Fassung der Verordnung zu §7 EWKG). Erst auf Grundlage eines solchen Beschlusses kann ein Antrag auf Förderung beim Land Schleswig-Holstein gestellt werden.

 

Die Entwicklung des Wärme- und Kälteplans erfolgt im wechselseitigen Austausch und in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Wedel GmbH.

 

Die Stadtwerke Wedel GmbH haben die Absicht die Entwicklung von Transformationsplänen für die bestehenden Wärmenetze und Machbarkeitsstudien für neue Wärmenetze im Rahmen des Modul 1 der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) fördern zu lassen. Nachdem BEW Entwurf vom 18.08.2021 ist ein (laufender) Wärme- und Kälteplan und ein wechselseitiger Austausch von Ergebnissen mit der Kommune für die Förderung voraussetzend.

 

Die Vorgehensweise zur Erstellung sowie die Inhalte des Wärme-und Kälteplans sind in §7 klar vorgegeben und werden im Folgenden beschrieben (siehe auch Abbildung unten). Es müssen vorbereitend eine Reihe von Prüfpunkten abgehandelt werden in dessen Zuge Daten bzw. Informationen zur Erstellung des Plans seitens der Stadt eingeholt bzw. generiert werden (vgl. §7 Absatz 3 EWKG):

  1. Eine Bestandsanalyse des aktuellen Energieverbrauchs privater und öffentlicher Gebäude sowie der weiteren Verbraucher inklusive einer Bilanzierung der jeweiligen Treibhausgasemissionen; dabei sollen auch Angaben zu den vorhandenen Wärme- und Kälteerzeugern, der aktuellen Wärme-und Kälteversorgungsstruktur und Informationen zu den vorhandenen Gebäudetypen und Baualtersklassen gemacht werden,

 

  1. eine Prognose des zukünftigen Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der erwarteten energetischen Sanierung der Gebäude,

 

  1. eine quantitative, räumlich differenzierte Analyse des Potenzials lokal verfügbarer Wärme- und Kälte aus Erneuerbaren Energien und Abwärme,

 

  1. Vorschläge für ein räumliches Konzept zur Zielerreichung einer treibhausneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 und

 

  1. Vorschläge für ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Konzepts.

 

Zum Inkrafttreten des Plans muss ein Beschluss der Gemeinde erfolgen, der folgende Bestandteile enthält (vgl. §7 Absatz 4 EWKG):

 

  1. Die wesentlichen Ergebnisse der vorgegebenen Prüfpunkte nach Absatz 3 (siehe oben) als Entscheidungsgrundlage,

 

  1. ein Konzept zur Zielerreichung einer treibhausgasneutralen Wärme- und Kälteversorgungsstruktur bis spätestens zum Jahr 2045 verbunden mit Zielen der Gemeinde, welche sich auf den Ausbaubedarf der Erneuerbaren Energien, den Ausbau der leitungsgebundenen Wärme- und Kälteversorgung, die Steigerung der energetischen Sanierungsrate und die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden beziehen

 

  1. eine räumliche Darstellung der von der Gemeinde angestrebten treibhausgasneutralen Wärme und Kälteversorgung aller Teilgebiete der Gemeinde,

 

  1. einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Konzepts gemäß Nummer 2, welcher die einzelnen Maßnahmen und deren Umsetzung priorisiert und zeitlich einordnet und

 

  1. ein Monitoring, welches die Zielerreichung des Konzeptes gemäß Nummer 2 überwacht.

 

 

Abbildung 1: Ablauf der Aufstellung eines kommunalen Wärme-und Kälteplans (Quelle: IB.SH Energieagentur)

 

Die Aufnahme der Erstellung eines kommunalen Wärme- und Kälteplans mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 ist ein Beitrag für die Resolution des Rates der Stadt Wedel vom 26.09.2019 zur Ausrufung des „Klimanotstandes“.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet eine kommunale Wärme- und Kälteplanung mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität des Wärme- und Kältesektors von Wedel bis spätestens 2045 durchzuführen und plädiert deshalb dafür die formalen Voraussetzungen für diesbezügliche Förderanträge durch Annahme dieses Beschlusses zu schaffen.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Die Alternative ist ohne Rats-Beschluss den gesetzlich vorgegebenen kommunalen Wärme- und Kälteplan zu erarbeiten. Dies hätte zur Folge, dass keine Fördermittel seitens des Landes Schleswig-Holstein bereitgestellt würden und die Stadt Wedel die Kosten der Plan-Erstellung inklusiver aller notwendiger Vorarbeiten finanziell und personell in voller Eigenleistung zu tragen hätte. Konkret entgingen der Stadt Wedel hierdurch Fördermittel in Höhe von ca. 45.000€, die nach Kalkulation des Landes kostendeckend sein sollen (gemäß Konnexitätsausführungsgesetz Schleswig-Holstein).

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

ca.15.000*

ca.15.000*

ca.15.000*

     

     

Aufwendungen*

     

0

ca.22.500*

ca.22.500*

     

     

Saldo (E-A)

     

ca.+15.000*

ca.-7.500*

ca. -7.500*

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2022 alt

2022 neu

2023

2024

2025

2026 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

*wie unter "Darstellung des Sachverhalts" erläutert, können für die Erträge und Aufwendungen aktuell nur geschätzt werden. Sicher ist jedoch, dass zum Ende des Kalenderjahres 2024 die Erstellung abgeschlossen und der Plan verabschiedet sein muss (§7 Abs.6 S.1 EWKG). Deshalb werden alle Aufwendungen in den beiden Kalenderjahren 2023 und 2024 veranschlagt.

 

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