Mitteilungsvorlage - MV/2022/035

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung der Verwaltungsempfehlung

 

Frage

 

Im Rat am 31.03.2022 stellte Herr Wuttke u.a. folgende Frage, Protokollzitat:

 

„Herr Wuttke erläutert, dass die Stadt Wedel bereits vor zehn bis elf Monaten einen Prozess über einen Bebauungsplan vor dem Oberverwaltungsgericht verloren habe. Die Politik sei hierüber nicht informiert worden. Im Planungsausschuss soll geäußert worden sein, dass die Information an die Politik vergessen wurde. Es handle sich um den B-Plan 76- 1. Teil für den Bereich westlich der Schulauer Straße. Die Stadt habe zu 25 % verloren. Der B-Plan sei für unwirksam erklärt worden, soweit er sich auf den in dem Verfahren angefochtenen Teil beziehe. Herr Wuttke fragt, ob damit der B-Plan unwirksam sei. Seine Fragen aus dem Planungsausschuss seien nicht vollständig beantwortet worden. Er weist darauf hin, dass sich bei dem B-Plan 88 die Verwaltung und die Politik erneut zusammengesetzt haben. Er bittet um eine schriftliche Information / Stellungnahme ob ein erneutes Anfassen des Bebauungsplanes mit dem gesamten Aufstellungsverfahren und allem was damit zusammenhängt erforderlich werde.

 

Herr Schmidt entgegnet, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Erst kürzlich wurde ein Antrag auf Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von interessanten Rechtsfragen zugelassen.“

 

 

Antwort der Verwaltung

 

Das gerichtliche Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 76 „Rad-/Fußwegeverbindung Geestrand“ Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße ist noch nicht beendet. Es wird zurzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsverfahren geführt.

 

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschied in dem Normenkontrollverfahren im Mai 2021 überwiegend zugunsten der Stadt Wedel (Antragsgegnerin). Der Tenor lautet:

 

„Der Bebauungsplan Nr. 76 „Rad-/Fußwegeverbindung Geestrand“ Teilbereich 1 zwischen Lüttdahl und Schulauer Straße wird für unwirksam erklärt, soweit auf dem Flurstück (...) der Antragstellerin nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ eine öffentliche Grünfläche festgesetzt wird. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt zu ¾ die Antragstellerin, zu ¼ die Antragsgegnerin.

 

(…)

 

Die Revision wird nicht zugelassen“

 

Demnach erklärte das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ für wirksam. Diese Wegetrasse ist ein Teilstück des Projektes einer fahrradfahrer- und fußgängerfreundlichen Verbindung von der Holmer Straße bis zum Gorch-Fock-Platz.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe waren:

 

  • Formell

    - Es liegen keine beachtlichen formellen Fehler nach §§ 214, 215 BauGB vor,
      insbes. umweltbezogene Informationen in der Auslegungsbekanntmachung werden 
      den gesetzlichen Anforderungen hinreichend gerecht.



    - Mangels fristgerechter Geltendmachung führt der Verkündungsmangel aufgrund 
      landesrechtlicher Vorschriften nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes (§ 4 
      Abs. 3 GO SH).
     
  • Materiell

    - Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich:
        - Es liegt eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde.
        - Der Bebauungsplan ist vollzugsfähig.
    - Kein Abwägungsmangel besteht in Bezug auf Umweltschutz- und
      Naturschutzbelange sowie Belange der Landschaftspflege.
    - Die Teilunwirksamkeit wird durch einen beachtlichen Abwägungsmangel in der
      Inanspruchnahme privaten Grundeigentums für die festgesetzte öffentliche
      Grünfläche nördlich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche  mit der
      Zweckbestimmung „Rad- und Fußweg“ begründet. Hinreichend gewichtige
      städtebauliche Gründe für eine solche Inanspruchnahme lassen sich den 
      Unterlagen der Antragsgegnerin (Stadt Wedel) nicht entnehmen.
     

Auf die von der Antragstellerin erfolgte Nichtzulassungsbeschwerde im Juni 2021 zum Bundesverwaltungsgericht erreichte die Stadt Wedel im März 2022 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig aufgehoben und die Revision zugelassen wird.

 

Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes lautet wie folgt:

 

„Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr.1 VWGO zugelassen. Die Rechtssache kann zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Verhältnis § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu einer landesrechtlichen Vorschrift steht, die Fehler bei der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplanes nach fruchtlosem Ablauf einer Rügefrist unbeachtlich werden lässt (hier: § 4 Abs. 3 GO SH).“

 

Seit April 2022 liegt auch die Begründung der Revision der Antragstellerin vor.

 

Mit beendender Entscheidung im gerichtlichen Verfahren steht fest, ob der Bebauungsplan erneut bearbeitet werden muss.

 

 

 

Loading...