Beschlussvorlage - BV/2022/014
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wedel über die Benutzung der städtischen Unterkünfte sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Soziales
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Sozialausschuss
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Vorberatung
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15.03.2022
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03.05.2022
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Gestoppt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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21.03.2022
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Darstellung des Sachverhalts
Die Verwaltung wurde in der Sitzung des Sozialausschusses am 07.09.2021 beauftragt, einen beschlussreifen Satzungsentwurf zu erarbeiten:
„Die Stadt Wedel setzt für Selbstzahler in den städtischen Unterkünften eine Benutzungsgebühr fest, die aus sozialen Gründen keine Deckung der ermittelten Kosten darstellt.
Auf Antrag wird für diejenigen Selbstzahler, die keinen Anspruch auf weitere Transferleistungen haben, gestaffelt die Gebühr berechnet von 13 €/qm für ältere Unterkünfte mit einfachem Standard (wie Schulauer Straße 65) bis maximal 18 €/qm für neuere Unterkünfte mit besserem Standard (wie Feldstraße 41-45).“
Der beschlussreife Satzungsentwurf enthält einen neuen Paragraphen 13, die Sozialklausel. Dieser Paragraph regelt die Ermäßigung für Selbstzahlende in Höhe von 40% und eine Regelung zur Einkommens- und Vermögensprüfung. Zusätzlich ist der Nachweis der Suche auf dem freien Wohnungsmarkt als Voraussetzung für die Ermäßigung aufgenommen worden.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Eine prozentuale Ermäßigung hat den Vorteil, dass es für alle Selbstzahlenden gerecht und nachvollziehbar ist, da die ursprüngliche Gebühr der jeweiligen Unterkunft als Maßstab genommen wird. Die Regelung zur Einkommens- und Vermögensprüfung greift die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes auf, in der die Ermäßigung von Gebühren unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses dem die Einrichtung dient, möglich ist. Es ist nicht im öffentlichen Interesse eine Ermäßigung für Menschen zu gewähren, die über Vermögen oder ein hohes Einkommen verfügen. Die Ermäßigung soll aus sozialen Gründen erfolgen und diejenigen entlasten, die über ein geringes Einkommen verfügen und für die eine hohe Gebühr eine finanzielle Belastung darstellt.
Der Nachweis über die Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt dient ebenfalls dem öffentlichen Interesse. Eine Unterbringung in einer städtischen Unterkunft ist eine kurzfristige Lösung im Rahmen der Gefahrenabwehr, wie bereits in der Ursprungssatzung in § 1 Abs. 1 festgestellt. In § 1 Abs. 1 heißt es: „Die Stadt Wedel unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, Aussiedlerinnen und Aussiedlern und Flüchtlingen eigene städtische Unterkünfte in Form unselbständiger öffentlicher Einrichtungen.“ Diesem Gedanken wird durch die Nachtragssatzung Rechnung getragen. Ziel ist es, dass die Menschen im eigenen Wohnraum leben und nicht ihr Leben in einer Unterkunft verbringen müssen. Für diese Herausforderung wurde eine neue Stelle geschaffen, die sich explizit um Bewohner*innen der Unterkünfte kümmert und bei der Wohnungssuche behilflich ist. Die Regelung hat somit den Vorteil, dass zumindest die Selbstzahlenden Kontakt zu der Mitarbeiterin aufnehmen und regelmäßig Wohnungen suchen. Die Chance ist bei Selbstzahlenden recht hoch, dass sie (wieder) in den Wohnungsmarkt integriert werden können. Wenn die Nachweise einer erfolglosen Wohnungssuche regelmäßig erbracht werden, ist die Ermäßigung zu gewähren und endet nicht nach einem bestimmten Zeitablauf. Es soll sicherstellen, dass Menschen, die keine Wohnung finden und kein hohes Einkommen haben, entlastet werden.
Die Satzung tritt zum 01.05.2022 in Kraft. Die Ermäßigung in der Nachtragssatzung ist an neue Voraussetzungen geknüpft. Es gibt auch eine klare Struktur hinsichtlich der Zeiträume und Höhe der zu gewährenden Ermäßigungen. Die Rechtsfolge (hier die Ermäßigung) beruht auf einem neuen Sachverhalt, der in der Vergangenheit noch nicht bestanden hat.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2022 alt |
2022 neu |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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158,8 kB
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