Mitteilungsvorlage - MV/2021/093

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Im Haushaltsentwurf 2022 sind Abbruchkosten in Höhe von 220.000 € für den Abriss des 68er-Anbaus an der Gebrüder-Humboldt-Schule im Ergebnisplan veranschlagt.

 

Zunächst ist festzustellen, dass weder in der Gemeindeordnung (GO), noch in der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) Einzelregelungen zum buchhalterischen Umgang mit Abbruchkosten enthalten sind. Insoweit könnte eine Regelungslücke angenommen werden.

 

Gem. § 10 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind im Haushaltsplan das voraussichtliche Ressourcenaufkommen und der geplante Ressourcenverbrauch in voller Höhe und getrennt voneinander durch Erträge und Aufwendungen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu veranschlagen, soweit in der Verordnung nichts Anderes bestimmt ist.

 

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind teils geschriebene, teils ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, die sich vor allem aus Wissenschaft und Praxis, der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von Wirtschaftsverbänden ergeben. Sie haben Rechtsnormcharakter, d.h. sie sind verbindlich anzuwenden, wenn Gesetzeslücken vorhanden sind oder Zweifelsfragen bei der Gesetzesauslegung auftreten.

 

Nach den GoB ist der Grundsatz der Richtigkeit erfüllt, wenn die Planung (Jahresrechnung) nach den gültigen Regeln erstellt wurde und die Ansätze in nachprüfbarer, objektiver Form aus ordnungsgemäßen Belegen und Büchern herzuleiten ist. Die einzelnen Positionen müssen den Tatsachen entsprechen. Die Veranschlagung sollte willkürfrei und vertretbar sein und nach festgelegten Verfahren stetig angewandt werden.

 

In den Einkommensteuer-Hinweisen (EStH) EStH H 6.4 (Zu § 6 EStG) sind Regeln für die steuerliche Behandlung von Abbruchkosten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils benannt. Demnach sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

  1. Der Stpfl. hatte das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet,

 

  1. der Stpfl. hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht),

  

  1. der Stpfl. hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht),

  

  1. der Stpfl. plant den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Einlage mit Abbruchabsicht).

  

In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Betriebsausgaben (zu Nr. 1 >BFH vom 21.6.1963 - BStBl III S. 477 und vom 28.3.1973 - BStBl II S. 678 , zu Nr. 2 >BFH vom 12.6.1978 - BStBl II S. 620 ). Dieses gilt auch bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude für die Teile, deren Abbruch nicht geplant war. Die darauf entfallenden Abbruchkosten und der anteilige Restbuchwert sind ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln (>BFH vom 15.10.1996 - BStBl 1997 II S. 325 ).

 

Sofort abziehbare Betriebskosten im steuerrechtlichen Sinne entsprechen Aufwendungen im doppischen Ergebnisplan bzw. –rechnung.

 

Der 68er-Anbau fällt unter die obengenannte Nr. 1. Die entsprechende Veranschlagung ist somit willkürfrei, vertretbar und nach festgelegten Verfahren erfolgt. Eine Veranlagung als Anschaffungs- und Herstellungskosten könnte möglicherweise vertretbar sein, wäre jedoch nicht willkürfrei und würde auch nicht nach einem festgelegten Verfahren erfolgen. Somit entspräche eine solche Veranlagung nicht den GoB und würde damit gegen die Regelung des § 10 Abs. 1 GemHVO-Doppik verstoßen. Dem steht auch nicht entgegen, dass es in anderen Bundesländern anders lautende Regelungen gibt, den das kommunale Haushaltsrecht ist Länderangelegenheit.

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