Beschlussvorlage - BV/2021/040
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl Bürgermeister*in
Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/Gr
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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07.06.2021
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Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die zum 01.05.2022 freiwerdende Stelle des/der Bürgermeister*in baldmöglichst im Internet (www.wedel.de) sowie in den Zeitungen Wedel-Schulauer-Tageblatt, Hamburger Abendblatt, Amtsblatt für Schleswig-Holstein und einer weiteren überregionalen Zeitung, nämlich _____________, zu veröffentlichen.
Hierzu wird der in Anlage 1 angefügte Bekanntmachungstext beschlossen.
Für die Veröffentlichung in den Zeitungen wird die Kurzfassung gem. Anlage 2 verwandt. Der vollständige Ausschreibungstext gem. Anlage 1 wird auf der Internetseite der Stadt Wedel veröffentlicht.
Darstellung des Sachverhalts
Nach § 11 Abs. 1 Hauptsatzung der Stadt Wedel i. V. m. § 2 Nr. 9 Zuständigkeitsordnung entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Vorbereitung der öffentlichen Ausschreibung zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Dazu gehören Festlegung des Ausschreibungstextes, der Veröffentlichungsorgane und des Ausschreibungstermins.
Nach einer Änderung des § 57a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist eine Stellenausschreibung spätestens 5 Monate vor dem Wahltag durch die Verwaltung nicht mehr vorgeschrieben. Der alte Absatz 2 wurde ersatzlos gestrichen. Im Kommentar von Bülow, Erps, Schliesky und von Allwörden zu § 57a GO heißt es: „Das Verfahren zur Besetzung der Bürgermeisterstelle ist jetzt ausschließlich wahlrechtlich geregelt. Das Recht, Wahlvorschläge einzureichen, steht nicht mehr den Fraktionen innerhalb der Gemeindevertretung, sondern den in der Gemeindevertretung vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen zu (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKWG). Es ist Aufgabe dieser rechtlich selbständigen politischen Organisationen, Kandidaten für das Bürgermeisteramt zu suchen und auszuwählen. Sie dürfen dabei nach eigenen, internen Regeln vorgehen. Weder die Fraktionen im Gemeinderat noch die Gemeindeverwaltung sind am Verfahren der Kandidatenfindung beteiligt. Eine Stellenausschreibung der Gemeinde ist unzulässig. [….] Zulässig und ggf. zweckmäßig ist eine Öffentlichkeitsinformation über die Neubesetzung der Bürgermeisterstelle.“
Aus Service- und Vereinfachungsgründen wird eine parteienübergreifende Veröffentlichung vorgeschlagen, um die im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen bei der Suche nach geeigneten Kandidaten zu unterstützen.
Der anliegend beigefügte Entwurf enthält die in § 57 Abs. 3 GO an die Wählbarkeit zum/zur Bürgermeister*in gestellten Anforderungen.
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.05.2021 den Wahltag und den Tag einer gegebenenfalls notwendigen Stichwahl beschlossen. Demnach findet die Wahl am 06.03.2022 statt; eine möglicherweise erforderliche Stichwahl ist für den 20.03.2022 vorgesehen. Damit genügend Zeit für die Kandidatenfindung und die Einreichung von Wahlvorschlägen bleibt, wird vorgeschlagen, die Stelle baldmöglichst im Internet (www.wedel.de) sowie in folgenden Zeitungen/Fachzeitschriften zu veröffentlichen:
- Wedel-Schulauer-Tageblatt
- Hamburger Abendblatt
- Amtsblatt für Schleswig-Holstein
- und einer weiteren überregionalen Zeitung, z. B. Die Welt oder F.A.Z.
Als Frist für die Einreichung der Bewerbungsunterlagen von Bewerber*innen, die nicht als Einzelbewerber*innen antreten, wird der 01.10.2021 festgesetzt. Es handelt sich nicht um die gesetzliche Frist nach § 19 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) – also keine Ausschlussfrist, sondern um eine rein organisatorische Frist.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Durch die Veröffentlichung der Ausschreibung in den unterschiedlichen Medien wird ein potentiell großer Kandidatenkreis angesprochen. Zwar genügt die Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen den gesetzlichen Anforderungen, jedoch kann diese nicht die Breitenwirkung erzielen wie eine Stellenausschreibung.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Es könnte auf die Veröffentlichung der freiwerdenden Stelle durch die Verwaltung verzichtet werden. Die Konsequenz daraus wäre, dass die Parteien bei der Suche nach geeigneten Kandidaten auf sich gestellt sind und möglicherweise auf eigene Initiative hin ausschreiben. Die Stadt würde dadurch die Ausschreibungskosten sparen; vermutlich würden diese jedoch auf der Seite der Parteien mehrfach anfallen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2021 alt |
2021 neu |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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1.400 |
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Investition |
2021 alt |
2021 neu |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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154,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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41,9 kB
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