Beschlussvorlage - BV/2021/026

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt,

 

die anliegende 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wedel gemäß der Maßgabe des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung in der Genehmigung vom 22.04.2021 zu fassen.

 

Der Artikel 1. Nr. 3 § 16 Abs. 4 der 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wedel wird daher wie folgt gefasst:

„Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Wedel werden in den Zeitungen Wedel Schulauer Tageblatt und im Regionalteil des Hamburger Abendblattes bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB werden ebenfalls zusätzlich unter der in Absatz 1 genannten Internetadresse auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung eingestellt.“

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Nach Beschluss über die 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung am 01.04.2021 wurde die Nachtragssatzung an die Kommunalaufsicht zur Genehmigung übermittelt. Diese konnte trotz im November 2020 in Aussicht gestellter Genehmigung nun keine vollumfängliche Genehmigung für die beschlossene Fassung der Nachtragssatzung erteilen.

Der im November 2020 durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vorab genehmigte Entwurf und letztlich auch die am 01.04.2021 vom Rat beschlossene Fassung der 1. Nachtragssatzung sieht eine ausschließliche Bekanntmachung im Internet vor, auch für die Bekanntmachungen nach dem BauGB.

Im Nachgang hat die Kommunalaufsicht jedoch festgestellt, dass § 4 der Bekanntmachungsverordnung – Eröffnung der Möglichkeit ausschließlich im Internet bekannt zu machen – unterschiedlich interpretiert wird und den bundesrechtlichen Anforderungen nach dem BauGB nicht genügt. Das BauGB siehe die Einstellung in das Internet sowohl im Beteiligungsverfahren (§ 4a BauG) als auch bei der Bekanntmachung der beschlossenen Pläne (§ 10 BauGB) nur als Ergänzung an. Aus diesem Grund sei eine reine Veröffentlichung im Internet nach wie vor mit dem Bundesrecht nicht vereinbar (so auch: Schrödter in Schrödter, BauGB, § 4a Rn. 10 und §10 Rn. 46).

 

Die Kommunalaufsicht hat nun mit Schreiben vom 22.04.2021 eine Teilgenehmigung mit der Maßgabe erteilt, den § 16 Abs. 4 folgendermaßen zu ändern:

 

„Nach dem Baugesetzbuch erforderliche ortsübliche Bekanntmachungen der Stadt Wedel werden in den Zeitungen Wedel Schulauer Tageblatt und im Regionalteil des Hamburger Abendblattes bekanntgemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen im Sinne des § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB werden ebenfalls zusätzlich unter der in Absatz 1 genannten Internetadresse und auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung eingestellt.“

 

Die Maßgabe zur Genehmigung der 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wedel benötigt einen Beschluss des Rates. Sobald der Beschluss über die oben angeführte und vorab abgestimmte Änderung des § 16 Absatz 4 erfolgt, tritt die aufschiebende Bedingung und damit die Genehmigung in Kraft. Es wird für diese Formulierung keine weitere Genehmigung durch die Kommunalaufsicht benötigt.

 

Weiterer Hinweis: Die Worte „und dem Ältestenrat“ in Artikel 1 Nr. 1 § 3a Absatz 2 sind von der Genehmigung ausgeschlossen. Der vom Muster abweichende Zusatz ist rechtswidrig. Gemäß der Gesetzesbegründung zu § 35 a GO entscheidet die oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Im Übrigen ist der Ältestenrat ein Gremium, den das Kommunalverfassungsrecht so nicht kennt.

Die übrigen Teile der am 01.04.2021 beschlossenen Nachtragssatzung wurden durch die Kommunalaufsicht genehmigt.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Der vorgeschlagene Beschlussvorschlag ist notwendig, um die Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung und die rechtlichen Voraussetzungen für wirksame Bekanntmachungen nach dem BauGB umzusetzen.

 

Die Formulierung zum § 16 Abs. 4 wurde vorab mit dem Justiziariat und der Kommunalaufsicht abgestimmt.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2021 alt

2021 neu

2022

2023

2024

2025 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2021 alt

2021 neu

2022

2023

2024

2025 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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