Beschlussvorlage - BV/2020/106
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wedel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Beteiligt:
- Justiziariat
- Geschäftszeichen:
- 3-103-nvi
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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15.03.2021
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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25.03.2021
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01.04.2021
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Darstellung des Sachverhalts
Der Rat der Stadt Wedel hat am 28.11.2019 eine neue Hauptsatzung für die Stadt Wedel erlassen.
Am 07.09.2020 wurde die Gemeindeordnung SH und am 29.10.2020 die
Bekanntmachungsverordnung SH geändert. Aufgrund dieser Änderungen sind Anpassungen an der
aktuellen Hauptsatzung vorzunehmen.
Die Vorlage BV/2020/080 „1. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung“ wurde bereits am 07.12.2020 in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beraten. Der HFA hat dort mehrheitlich einen Änderungsbeschluss als Empfehlung für den Rat gefasst.
Der im HFA gefasste Beschluss wird in der Form allerdings von der Verwaltung nicht empfohlen.
Daher hat die Verwaltung eine neue Vorlage zur erneuten Befassung mit dem Thema im HFA und Rat erstellt, um eine Kompromisslösung zwischen Verwaltungsempfehlung und Empfehlungsbeschluss des HFA zu finden.
Zu den Änderungen der Nachtragssatzung im Einzelnen:
1. Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
Der Landtag hat mit der Neueinführung des § 35 a Gemeindeordnung SH die Möglichkeit geschaffen,
dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter verhindert oder erschwert, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Videokonferenz durchgeführt werden können. Der § 35 a GO SH regelt weiterhin, dass dabei geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen sind, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Dies kann auch für die Sitzungen der Ausschüsse und Beiräte eingeführt werden. Wahlen sind in solchen Sitzungen nicht möglich. Für die Einwohnerinnen und Einwohner ist ein Verfahren zu entwickeln, wie diese an der Einwohnerfragestunde dennoch teilnehmen können. Die Öffentlichkeit ist durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über das Internet herzustellen. Die Gemeinde hat dabei sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich der Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
Die Nutzung dieser Möglichkeit erfordert eine entsprechende Hauptsatzungsregelung.
Die neue Regelung wird für den Rat und die Ausschüsse in die Hauptsatzung aufgenommen.
Der HFA hat eine Änderung der ursprünglich vorgeschlagenen Formulierung beschlossen, die in der beigefügten Nachtragssatzung enthalten ist. Die Verwaltung hat noch eine weitere Ergänzung vorgenommen, die aufgrund der Änderung des HFA notwendig ist.
2. Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungsverordnung SH sieht nun vor, dass bei der Bekanntmachungsform „Internet“
ein Hinweis in den Zeitungen als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht mehr erforderlich ist.
Die derzeitige Hauptsatzung enthält die Vorschrift, dass auf die Bekanntmachungen von Satzungen und Verordnungen im Internet in den Tageszeitungen Wedel-Schulauer-Tageblatt sowie im Pinneberger Teil des Hamburger Abendblattes hingewiesen wird.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurde deutlich, dass die Mehrheit der Fraktionen die Zeitungen als Informationsquelle für die Bürger*innen beibehalten möchte. Daher wurde auf Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen dem Rat mehrheitlich empfohlen, die ursprüngliche Formulierung des § 16 Bekanntmachungen / Veröffentlichungen beizubehalten.
Die Bekanntmachungsverordnung sieht vor, dass im Falle der örtlichen Bekanntmachungen und Verkündungen über das Internet in der Hauptsatzung darauf hinzuweisen ist, dass sich jede Person Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Sitz der Behörde zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden.
Die Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Satzungen und Verordnungen erfolgen derzeit bereits über das Internet mit einem Hinweis in den Zeitungen, sodass der vorstehende Hinweistext laut der Änderung der Bekanntmachungsverordnung bis zum 31.03.2021 in die Hauptsatzung aufzunehmen ist. Dem wird mit dem Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses nicht nachgekommen. Die weiteren Änderungen der Bekanntmachungsverordnung zur Erleichterung des Bekanntmachungsverfahren und zur Vermeidung von gerichtlichen Bekanntmachungsproblemen werden ebenso nicht berücksichtigt.
Der nun vorliegende Vorschlag berücksichtigt die aktuellen Regelungen der Bekanntmachungsverordnung SH. Die Formulierungen zu § 16 wurden bereits durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung als genehmigungsfähig ausgewiesen.
3. Anpassung einer Wertgrenze
Die Wertgrenze in § 10 Satz 2 Buchst. b wird in Anpassung an die Zuständigkeitsordnung ergänzt.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
1. Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
Die Änderungen der Gemeindeordnung werden in die Hauptsatzung übernommen, um in Fällen von höherer Gewalt handlungsfähig zu bleiben. Die Coronapandemie und der damit verbundene Lockdown in 2020 haben gezeigt, dass Fälle höherer Gewalt plötzlich und unerwartet eintreten und die Handlungsfähigkeit der Kommunalpolitik und der Stadtverwaltung schlagartig einschränken können. Um in Zukunft mehr Handlungsmöglichkeiten in vergleichbaren Situationen zu haben, empfiehlt die Verwaltung, die in der Gemeindeordnung geschaffenen Möglichkeiten für den Rat und die Ausschüsse in die Hauptsatzung aufzunehmen. Die Regelung wurde eingeführt, um in Fällen höherer Gewalt die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung zu sichern. Die Regelung behandelt dabei ausdrücklich nur die notwendigen Sitzungen. Die Beschlussfähigkeit ist auch dann gegeben, wenn Beiräte aus Gründen höherer Gewalt nicht tagen konnten. Die Beteiligung kann vorab auf anderem Wege erfolgen. Eine Teilnahme der Vertreter*innen der Beiräte an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, die unter den genannten Bedingungen stattfinden, wird dann gewährleistet.
Eine technische Umsetzung muss zunächst noch geplant werden.
Die Hauptsatzungsregelung im neuen § 3 a dient zunächst dazu, eine technische Lösung zuzulassen.
Die Abstimmung der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten, ob die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ratssitzung per Videokonferenz vorliegen, soll auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses sowohl mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als auch mit dem Ältestenrat erfolgen. Der Satz wurde aus der ursprünglichen Formulierung des Absatzes 1 in einen eigenen Absatz verschoben. Daher ist eine zusätzliche Regelung für die Ausschüsse notwendig, die in der anliegenden Nachtragssatzung aufgenommen wurde.
2. Bekanntmachungen
Der Haupt- und Finanzausschuss hat mehrheitlich empfohlen, die derzeitig geltende Fassung des § 16 Bekanntmachungen/ Veröffentlichungen beizubehalten. In der Diskussion des Gremiums am 07.12.2020 wurde deutlich, dass die Zeitungen berücksichtigt werden sollen, um die Informationsquelle „Zeitung“ weiterhin für die Bürgerinnen und Bürger beizubehalten.
Die Verwaltung schlägt allerdings erneut die ursprünglich mit der BV/2020/080 vorgeschlagene Neuformulierung des § 16 vor.
Als Kompromiss kann der Rat einen separaten Beschluss fassen, der vorsieht, dass in den Zeitungen eine Information über die Bereitstellung von Bekanntmachungen der Satzungen und Verordnungen im Internet erfolgt. Dadurch bleibt die Zeitung als Informationsquelle den Bürgerinnen und Bürgern erhalten, es geht aber keine Rechtswirkung von diesen Informationen mehr für die Bekanntmachungen und Verordnungen aus.
Mit der Änderung der Bekanntmachungsverordnung SH entfällt die Notwendigkeit bei Bekanntmachungen im Internet einen Hinweistext in den lokalen Zeitungen über die Bereitstellung im Internet abzudrucken und dies auch noch innerhalb einer Drei-Tages-Frist. Diese Wirksamkeitsvoraussetzung der Bekanntmachungen sieht die aktuelle Bekanntmachungsverordnung nicht mehr vor. Sie erleichtert dadurch das gesamte Bekanntmachungsverfahren und führt dadurch zu rechtssicheren Bekanntmachungen und Verkündungen.
Die derzeit noch aktuelle Regelung in der Hauptsatzung aufgrund der Bekanntmachungsverordnung in der bis zum Ablauf des 28.10.2020 geltenden Fassung bindet die Verwaltung noch rechtlich an diese Voraussetzungen, sodass eine Bekanntmachung automatisch fehlerhaft und unwirksam wäre, sobald diese Hinweise, beispielsweise aufgrund von Problemen in der Abstimmung mit der Zeitung, Fehlern der Zeitung oder der Verwaltung, nicht in der Zeitung abgedruckt werden und gegebenenfalls auch die Frist nicht eingehalten ist. Dadurch wären die Satzungen und Verordnungen aufgrund einer fehlerhaften Bekanntmachung rechtswidrig.
Daneben bedürfen Satzungsregelungen stets einer Rechtsgrundlage. Mit dem Wegfall des Wirksamkeitserfordernisses des Hinweises in der Zeitung auf die Bereitstellung im Internet ist auch die Rechtsgrundlage für eine solche Regelung entfallen. Auch aus diesem Grunde ist ein Festhalten an dem derzeitigen Wortlaut der Bekanntmachungs- und Verkündungsregelung nicht zu empfehlen.
3. Anpassung einer Wertgrenze
Die Wertgrenze in § 10 Satz 2 Buchst. B wird in Anpassung an die Zuständigkeitsordnung ergänzt.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Alternativ könnte der § 3 a nicht eingefügt werden.
Die durch die Gemeindeordnung vorgesehene Möglichkeit des Abhaltens der Rats- und Ausschusssitzungen in Krisenfällen per Videokonferenz mit Übertragung in das Internet kann ohne entsprechende Hauptsatzungsregelung nicht realisiert werden. Die Gemeinde droht im Falle eines „Lockdowns“ oder ähnlichen Situationen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt zu werden.
Keine Alternative besteht für die Änderungen, die sich aus der Bekanntmachungsverordnung ergeben und bis zum 31.03.2021 umgesetzt werden müssen.
Die Bekanntmachungsverordnung sieht einen Hinweis in den Zeitungen nicht mehr als Wirksamkeitsvoraussetzungen für formale Bekanntmachungen und Verkündungen vor.
Die Regelung in § 16 Absatz 5 ist zwingend.
Finanz. Auswirkung
Die Änderung der Hauptsatzung bezgl. Sitzungen in Fällen höherer Gewalt erzeugt keine direkten
finanziellen Auswirkungen. Nachfolgend werden jedoch finanzielle Mittel und personelle
Kapazitäten in noch unbekannter Höhe benötigt, um eine Übertragung von Ratssitzungen und
Beschlussfassungen per Videokonferenz bei der Stadt Wedel rechtskonform zu ermöglichen.
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2020 alt |
2020 neu |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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242,7 kB
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