Beschlussvorlage - BV/2026/035
Grunddaten
- Betreff:
-
Zustimmung nach § 36a BauGB
hier: Anpassung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wedel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Stadt- u. Landschaftsplanung
- Geschäftszeichen:
- 2-61/Ge
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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22.06.2026
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Bereit
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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Darstellung des Sachverhalts
Der sogenannte „Bau-Turbo“ bezeichnet die Novelle des BauGB zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, die am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist.
Ziel der neuen Gesetzesänderungen ist, das Umsetzen von Wohnungsbauvorhaben – vor allem im Innenbereich durch Nachverdichtung und Umnutzung – zu erleichtern und schneller Wohnraum zu schaffen. Wesentliche Änderungen der Novelle sind die Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten (§ 31 Abs. 3 BauGB) und der Abweichungsmöglichkeiten beim Einfügen (§ 34 Abs. 3b BauGB). Der neue § 246e BauGB ermöglicht darüber hinaus ein gänzliches Abweichen von den Vorschriften des BauGB.
Für die Genehmigung eines Vorhabens nach den „Bau-Turbo“-Regelungen ist die „gemeindliche Zustimmung“ gemäß des ebenfalls neuen § 36a BauGB zwingend notwendig. Ziel des Paragraphen ist, Fehlentwicklungen zu vermeiden und die kommunale Planungshoheit zu gewährleisten. Da es sich bei der Zustimmung um ein neues Instrument handelt, ist sie bisher nicht Bestandteil der Hauptsatzung oder Zuständigkeitsordnung. Die Zuständigkeit liegt somit automatisch vorerst beim Rat der Stadt Wedel. Auch wenn kein Anspruch auf die Zustimmung besteht, sollte eine Ablehnung begründet werden. Aus diesem Grund wird die Erstellung von Leitlinien zur Umsetzung des „Bau-Turbos“ empfohlen.
Am 10. März 2026 wurden dem Planungsausschuss Leitlinien und Vorschläge zur Änderung der Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung in Bezug auf die Zustimmung nach § 36a BauGB vorgestellt (s. BV/2026/012). Es war dort ursprünglich angedacht, dass die Bürgermeisterin in bestimmten Fällen die Zustimmung versagen darf. Aufgrund neuer Hinweise der Kommunalaufsicht zu den Übertragungsmöglichkeiten der Zustimmung wurde die Vorlage jedoch von der Tagesordnung der Ratsversammlung am 14. April 2026 genommen, da die Kommunalaufsicht vergleichbare Regelungen anderer Kommunen für unzulässig erklärt hat. Nach Abstimmung mit dem Land wurde der Vorschlag zu der Delegation der Zuständigkeit überarbeitet. Gleichzeitig wurden die Leitlinien leicht hinsichtlich einzelner Formulierungen angepasst.
Für den Planungsausschuss am 12. Mai 2026 gab es eine Beschlussvorlage (s. BV/2026/012—1) für die angepassten Leitlinien und einen neuen Vorschlag zur Delegation der Zustimmung. Die Vorlage wurde nicht wie vorgelegt beschlossen. Die Punkte 1 und 3 (Inhalt der Leitlinien und Evaluation der Leitlinien) wurden vertagt. Punkt 2, der empfiehlt die Zuständigkeit über die Zustimmung vom Rat auf den Planungsausschuss zu übertragen, wurde jedoch beschlossen. Hierfür wurde diese Vorlage für den Rat angelegt.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Bei Wohnvorhaben, die regulär nicht zulässig sind, greifen mit der Änderung des BauGB nun automatisch die „Bau-Turbo“-Regelungen. Gem. § 36a BauGB muss innerhalb der Frist von i.d.R. 3 Monaten die Zustimmung erteilt oder versagt werden, sonst tritt nach Ablauf eine Genehmigungsfiktion ein. Die Zuständigkeit für die gemeindliche Zustimmung liegt wie bereits beschrieben vorerst beim Rat der Stadt Wedel.
Es wird empfohlen, dass die Hauptsatzung bzw. die Zuständigkeitsordnung dahingehend geändert werden, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung der Zustimmung dem Planungsausschuss übertragen wird. Die Zustimmung ist ein wichtiges Instrument, um im Rahmen der „Bau-Turbo“-Regelungen die kommunale Planungshoheit sicherzustellen, städtebauliche Fehlentwicklungen vorzubeugen und die städtebauliche Ordnung zu steuern. Aus Sicht der Verwaltung ist sie thematisch daher sinnvoll im Planungsausschuss angesiedelt.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Ohne eine Übertragung der Zuständigkeit über die Zustimmung an den Planungsausschuss müsste der Rat zukünftig über sämtliche Wohnvorhaben, die in den „Bau-Turbo“ fallen, entscheiden. Finanzielle Auswirkungen würden dadurch nicht entstehen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2026 alt |
2026 neu |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2026 alt |
2026 neu |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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