Mitteilungsvorlage - MV/2026/058

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Begründung der Verwaltungsempfehlung

Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Sport und der Rat der Stadt Wedel haben sich in den vergangenen Monaten mehrfach mit der zukünftigen Nutzung des Reepschlägerhauses befasst.

 

Im Juni 2025 führten der Förderkreis und die Verwaltung zwei Gespräche über die Nutzung des

Reepschlägerhauses und über die angespannte finanzielle Situation des Förderkreises, am

04.08.2025 teilte die Vorsitzende des Förderkreises mit, dass der Betrieb des Cafés zum 31.12.2025

eingestellt werde.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass aufgrund der räumlichen Gegebenheiten die Suche nach einer Nachfolge für den Gastronomiebetrieb nicht aussichtsreich erscheint. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der Förderkreis das Haus ab dem 01.01.2026 nicht mehr eigenständig unterhalten könne und seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Stadt als Eigentümerin voraus-sichtlich nicht mehr vollständig nachkommen werde.

 

Vor diesem Hintergrund wurde dem zuständigen Ausschuss am 26.11.2025 eine Beschlussvorlage zur

Beratung vorgelegt.
Der ursprüngliche Verwaltungsvorschlag lautete:

„Der Rat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Förderkreis des Hauses Verhand-lungen über die Nutzung des Hauses nach dem 31.12.2025 zu führen.“

 

Im Rahmen der Ausschussberatung wurde der Beschlussvorschlag ergänzt.
Der Rat beschloss einstimmig:

„Der Rat beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, mit dem Förderkreis und möglichen anderen

Nutzenden Verhandlungen über die Nutzung des Hauses nach dem 31.12.2025 zu führen und die

Ergebnisse dem zuständigen Ausschuss sowie dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.“

 

Am 15.04.2026 wurde dem Ausschuss eine Beschlussvorlage zur Standortverlegung der Musikschule

in das Reepschlägerhaus vorgelegt.
Der Beschlussvorschlag lautete:

„Der Rat beschließt die Standortverlegung der Musikschule in das Reepschlägerhaus, sowie eine

gemeinsame Nutzung von Unterrichtsräumen an den weiterführenden Schulen.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Haushaltskonsolidierung geprüft werden

solle, ob die Musikschule in anderen städtischen Räumlichkeiten untergebracht werden kann.

Hintergrund sind insbesondere die mittelfristig zu erwartenden Sanierungs- und Unterhaltungs- kosten des bisherigen Musikschulgebäudes.

 

Im Rahmen der Beratung wurden seitens der Ausschussmitglieder Bedenken geäußert.
Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Reepschlägerhaus auch künftig seiner bisherigen Zweckbestimmung entsprechend kulturellen Nutzungen dienen und für die breite Öffentlichkeit zugänglich bleiben solle. Weiterhin wird die Unterbringung der Musikschule in Schulräumen, aufgrund der jetzt schon vorhandenen Platzproblematik in Teilen kritisch gesehen.

Dem Förderkreis wurde in der Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Vertreter des

Förderkreises führten aus, dass sie entsprechend der bisherigen politischen Beschlusslage von einer

kooperativen Nutzung des Hauses ausgegangen seien.

Darüber hinaus stellte der Förderkreis in Aussicht, ein eigenes Konzept für die zukünftige Nutzung

und Entwicklung des Hauses erarbeitet zu haben, welches sie gerne vorstellen wollen.

Die Entscheidung im BKS wurde auf Antrag der WSI vertagt.

 

In der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Sport am 13.05.2026 stellte ein Vertreter des

Förderkreises das benannte Konzept vor. Im Anschluss fand ein internes Abstimmungsgespräch zur

Bewertung des vorgelegten Konzeptes statt. Dabei wurde deutlich, dass der vorgestellte Ansatz

zwar drei organisatorische und finanzielle Säulen für den zukünftigen Betrieb des Reepschläger-hauses beschreibt, bislang aber kein Konzept zur kulturellen Nutzung im Sinne des Ratsbeschlusses vom 26.11.2025 vorliegt. Ein Nutzungskonzept wurde darauf von der Verwaltung angefragt.

 

Weiter wurde festgestellt, dass der Vorschlag des Förderkreises Überlegungen zur Übernahme des

Eigentums am Gebäude, bzw. zu einer Stiftungslösung als eine Säule ihres Konzeptes beschreibt. Im

weiteren Verfahren wären hierbei die Hinweise des Runderlasses des Ministeriums für Inneres,

Kommunales, Wohnen und Sport vom 22.11.2022 zu § 88 Abs. 3 und 4 GO zu berücksichtigen.

Danach sind insbesondere die dauerhafte Bindung des eingebrachten Vermögens an

Stiftungszwecke, die eingeschränkten Möglichkeiten der Verwertung im Rahmen der Haushalts-konsolidierung, die Auswirkung auf die Vermögens- und Bilanzstruktur der Kommune, sowie die

Genehmigungspflicht durch die Kommunalaufsichtsbehörde in die Bewertung einzubeziehen. Eine

Veräußerung der Immobilie wird derzeit von der Verwaltung nicht präferiert.

 

Die Verwaltung wird die laufenden Gespräche fortführen und den politischen Gremien weitere

Ergebnisse zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen, sobald Vorschläge zur zukünftigen

kulturellen Nutzung des Hauses durch den Förderkreis vorliegen.

 

Loading...