Mitteilungsvorlage - MV/2026/042
Grunddaten
- Betreff:
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Antwort der Verwaltung auf die Anfrage der SPD-Fraktion im Rat am 30.04.2026 zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
- Geschäftszeichen:
- 2-60
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Wedel
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Kenntnisnahme
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04.06.2026
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
1. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Thema „Straßenreinigung“ im Moment ein sehr großes Thema bei den Bürgern und Bürgerinnen ist, wie wir alle hier wissen. Es ist hier ein Urteil gefällt worden, wonach die Satzung von Anfang an rechtswidrig war und dabei geht es um Geld der Bürger und Bürgerinnen. Ich gehe davon aus, dass die Bevölkerung in Wedel kein Verständnis dafür aufbringen wird, wenn die falschen Bescheide nur rückwirkend für die Kläger korrigiert werden.
Antwort zu Punkt 1:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts betrifft die Wirksamkeit der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung und wirkt sich unmittelbar auf die Beitragsfälle derjenigen aus, die gegen ihre Bescheide Rechtsmittel eingelegt bzw. Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben haben. In diesen Fällen sind die Bescheide nicht bestandskräftig geworden, sodass sie aufgehoben und entsprechend rückabgewickelt werden müssen. Für die übrigen Gebührenbescheide gilt hingegen der Grundsatz der Bestandskraft, denn die Bescheide sind mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtsverbindlich geworden. Die Bestandskraft dient der Rechtssicherheit und ist ein tragendes Prinzip des Verwaltungsrechts. Sie stellt sicher, dass Verwaltungsentscheidungen nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen verbindlich sind und nicht dauerhaft in Frage gestellt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob sich eine Satzung zu einem späteren Zeitpunkt als rechtswidrig herausstellt. Eine automatische Rückabwicklung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide folgt aus dem Urteil daher nicht. Es ist aber zu beachten, dass etwaige Überdeckungen (also zu viel bezahlte Straßenreinigungsgebühren) im Rahmen der Gebührenkalkulation in den Folgejahren auszugleichen sind und sich in der Praxis dadurch aber gebührenmindernd auswirken. Zudem wird bei den Beitragsfällen, wo die Gebührenbescheide nicht bestandskräftig geworden sind, im Nachgang durch das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung eine neue Gebühr erhoben.
2. Werden die Gebühren von der Verwaltung für die Straßenreinigung weiterhin eingezogen (müsste der 15. Mai sein)? Ist ein Schreiben der Verwaltung an die Bürger und Bürgerinnen zu diesem Thema gesendet worden?
Antwort zu Punkt 2:
Aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Satzung werden ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft, bis es eine neue Satzung gibt, keine Gebührenbescheide neu erlassen und auch keine weiteren Gebühren mehr eingezogen. Abbuchungen zum 15.05. sollen nicht mehr erfolgen. Dies lässt sich mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage begründen. Ausführliche Fragen und Antworten zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sind auf der Website der Stadt Wedel zu finden (https://www.wedel.de/rathaus-politik/newsdetail/fragen-und-antworten-zur-strassenreinigungs-und-gebuehrensatzung).
3. Bei der Kalkulation der Gebühren wurden bisher Mitarbeitern der Verwaltung der Stadt Wedel eingesetzt. Warum hat man nicht, wie die Stadt Pinneberg, einen Spezialisten zu dem Thema eingesetzt, der auch die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten erarbeiten kann, z. B. die der Quadratwurzel? Sollte der Ausschuss und der Rat nicht zu diesem Thema gefragt werden?
Antwort zu Punkt 3:
Die Erstellung der Gebührenkalkulation sowie die Vorbereitung entsprechender Satzungen gehören grundsätzlich zum Geschäft der laufenden Verwaltung. Gleichwohl ist die Verwaltung bestrebt, die politischen Gremien fortlaufend einzubinden und bei richtungsweisenden Entscheidungen zu beteiligen. So wurde für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.04.2026 zunächst eine entsprechende Beschlussvorlage vorgelegt. Seitens der Mitglieder des Ausschusses erfolgte der Hinweis, dass die dargelegte Vorgehensweise als Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werde und dem Rat für seine Sitzung am 30.04.2026 nur noch eine modifizierte Mitteilungsvorlage vorgelegt werden sollte. Selbstverständlich wird die Verwaltung fortlaufend über das weitere Vorgehen informieren, neue Erkenntnisse transparent darstellen sowie Anregungen aus den Ausschüssen und dem Rat in der weiteren Bearbeitung berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Entwicklungen und der Anforderungen an eine rechtssichere neue Satzung wird für die neue Straßenreinigungs- und Gebührensatzung sowohl externe juristische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Satzung als auch eine externe Vergabe der Gebührenkalkulation in Anspruch genommen. Dabei werden auch unterschiedliche zulässige Kalkulations- und Verteilungsmaßstäbe betrachtet. Ziel ist es, in Zusammenarbeit mit den externen Fachleuten eine rechtssichere und belastbare Grundlage für die zukünftige Erhebung der Straßenreinigungsgebühren zu schaffen.
