Mitteilungsvorlage - MV/2026/031
Grunddaten
- Betreff:
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Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Beteiligt:
- Fachdienst Bauverwaltung und öffentliche Flächen
- Geschäftszeichen:
- II - CF
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Kenntnisnahme
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30.04.2026
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 20.04.2026 das nachfolgende weitere Vorgehen der Verwaltung zur Neufassung der Straßenreinigungs- und –Gebührensatzung zur Kenntnis genommen:
- Die Unwirksamkeit der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird nach Rechtskraft des Urteils (30.04.2026) bekanntgegeben.
- Aufhebung der bestandkräftigen Dauerbescheide rückwirkend zum 01.01.2026
- Aufhebung der nichtbestandskräftigen Bescheide (bei bestehenden Klagen beim Verwaltungsgericht) rückwirkend zum 01.07.2023 sowie Erstattung der unrechtmäßig erhobenen Gebühren.
- Mitteilung an das Verwaltungsgericht Schleswig, dass die klagegegenständlichen Bescheide aufgehoben wurden und die entstandenen Kosten von der Stadt Wedel getragen werden (Kostenübernahmeerklärung).
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Erlass einer neuen Satzung auf Grundlage der neuen Gebührenkalkulation rückwirkend zum 01.07.2023, d.h.
- Gebührenzahlende, deren Bescheide bestandskräftig waren und die lediglich mit Rückwirkung zum 01.01.2026 aufgehoben wurden, erhalten neue Gebührenbescheide rückwirkend ab dem 01.01.2026.
- Gebührenzahlende, die gegen ihre Bescheide Klage erhoben haben und deren Gebührenbescheide zuvor rückwirkend aufgehoben wurden, erhalten dann neue Bescheide auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume.
- Es ist das Schlechterstellungsverbot für zurückliegende Zeiträume zu beachten.
- Sofern die Gebühren nach der neuen Satzung höher ausfallen als nach der alten Satzung, wird die Verwaltung den politischen Gremien einen Vorschlag dahingehend unterbreiten, ob für das Schlechterstellungsverbot im Jahr 2026 die zweigeteilte, zeitanteilige Berechnung (Stichtag Inkrafttreten der neuen Satzung) oder die ganzjährige Berechnung zugrunde gelegt werden soll.
Darstellung des Sachverhaltes
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Straßenreinigungs-und -Gebührensatzung am 11.03.2026 für unwirksam erklärt. Die Rechtskraft des Urteils tritt mit Ablauf des 30.04.2026 ein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001638317
Rechtliche Informationen zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Die Verpflichtung der Stadt Wedel, Straßenreinigungsgebühren zu erheben, ergibt sich zwar nicht bereits aus § 45 Abs. 3 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG), wonach die Gemeinde lediglich „berechtigt“ ist, Straßenreinigungsgebühren zu erheben. Vielmehr ergibt sich die Verpflichtung aus den haushaltsrechtlichen Einnahmegrundsätzen des § 76 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung (GO). Danach hat die Gemeinde die erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen und nur „im Übrigen“ aus Steuern zu beschaffen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich ein Vorrang von Entgelten (= z.B. Gebühren oder Beiträge) vor Steuern. Würde die Stadt Wedel auf Straßenreinigungsgebühren verzichten, würden die Kosten für die städtische Straßenreinigung (zwangsläufig) aus Steuern finanziert werden. Das verstieße gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 GO. Eine Ausnahme von diesem Entgeltvorrang hat der Gesetzgeber in § 76 Abs. 2 Satz 2 GO lediglich für Straßenausbaubeiträge geregelt, nicht aber für Straßenreinigungsgebühren.
Abgesehen von § 76 Abs. 2 Satz 1 GO besteht die Verpflichtung zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren außerdem auch aufgrund von § 76 Abs. 3 GO. Danach darf die Gemeinde Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Genau betrachtet verpflichtet die Vorschrift nicht zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, sondern sie verbietet unter bestimmten Voraussetzungen die Kreditaufnahme. Da die Stadt Wedel aber von Kreditaufnahmen aktuell abhängig ist, erwächst im Umkehrschluss die Pflicht, vorrangig vor Krediten andere zulässige und wirtschaftlich sinnvolle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen. Hierzu gehören auch Straßenreinigungsgebühren.
Umgang mit den Bescheiden bzw. den erhobenen Gebühren
Die Bescheide sind sogenannte „Dauerbescheide“ im Sinne von § 12 Kommunalabgabengesetz SH (KAG). Ein Dauerbescheid ist ein Abgabenbescheid, den Gemeinden und Kommunen ausstellen und der über das Kalenderjahr hinaus gültig bleibt. Er behält so lange seine Wirksamkeit, bis sich die Grundlagen ändern und ein neuer Bescheid erlassen wird. Zu unterscheiden ist zwischen den (überwiegend) bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren und den noch nicht bestandskräftigen Bescheiden.
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Bestandskräftige Bescheide:
Die Bescheide aller Eigentümer, die keine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben haben, sind bestandskräftig. Davon ausgenommen sind Bescheide von möglichen neuen Eigentümer, Erben, etc., bei denen die Frist zum Widerspruch noch nicht abgelaufen ist. Die Stadt ist nicht verpflichtet, in bestandskräftig abgeschlossenen Veranlagungsverfahren vereinnahmte Straßenreinigungsgebühren zu erstatten. Die Bescheide müssen daher mit Blick auf die Vergangenheit nicht geändert werden. Mit Blick auf die Zukunft dürfen sie jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden.
Folgende Vorgehensweise wird verwaltungsseitig in Abstimmung mit der städtischen Rechtsberatung als am ehesten praktikabel gehalten:
Diejenigen Bescheide, die bestandskräftig sind, müssen mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, weil mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes feststeht, dass keine wirksame Satzungsgrundlage mehr für sie besteht. Zweckmäßig wäre es daher diese Bescheide mit Rückwirkung zum 01.01.2026 aufzuheben, um keine unterjährigen Abrechnungszeiträume zu erzeugen, die auch bei einer späteren Neuveranlagung zu rechnerischen Komplikationen führen würden.
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Nichtbestandskräftige Bescheide:
Die Bescheide, die aufgrund von Klagen nicht bestandskräftig sind, sollten hingegen mit Rückwirkung zum 01.07.2023 aufgehoben und die Gebühren vollständig erstattet werden. Die rückwirkende Aufhebung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil die Bescheide nicht bestandskräftig sind und bei einer streitigen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben würden. Die Stadt würde dann eine Kostenübernahmeerklärung über den städtischen Rechtsbeistand dem Gericht zusenden und die entstandene Kosten der Kläger bezahlen, wobei die Prozesskosten und mögliche gegnerische Anwaltskosten durch das Vermeiden der (mündlichen) Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemindert würden. Die Prozesskosten würden sich auf 1/3 reduzieren. Damit haben sich die Verfahren dann erledigt.
Sowohl für die im Klageverfahren befindlichen Straßenreinigungsgebühren, als auch für die erwarteten Gerichts- und Anwaltskosten wurden bereits mit dem Jahresabschluss 2024 Rückstellungen in Höhe von 12.815 € gebildet. Zurzeit wird der Jahresabschluss 2025 vorbereitet. Diese Verfahrensrückstellung wird dann auf 29.505 € erhöht. Damit sind die im Klageverfahren befindlichen Straßenreinigungsgebühren und die erwarteten Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe als Rückstellung in die Schlussbilanz 2025 aufgenommen. Eine Belastung des Haushaltes 2026 durch diese Beträge ist somit nicht gegeben.
Aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärten Satzung werden in Zukunft, bis es eine neue Satzung gibt, keine weiteren Gebührenbescheide neu erlassen bzw. keine weiteren Gebühren mehr eingezogen.
- Neue Satzung mit Rückwirkung zum 01.07.2023
Aktuell wird ein neuer Satzungstext vom städtischen Rechtsbeistand erstellt und eine Neukalkulation der Gebührensätze verwaltungsseitig vorbereitet. Dies beinhaltet unter anderem die Erstellung eines neuen Straßenverzeichnisses und eine fein differenzierte Einstufung von Straßen in Reinigungsklassen. Geplant ist eine externe Vergabe der Kalkulation von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren, um den politischen Entscheidungsträgern zeitnah eine neue Satzung zur Beschlussfassung vorlegen zu können.
Es ist zulässig, eine Satzung rückwirkend zu erlassen. Die neue Satzung ersetzt dann die unwirksam gewordene Satzung.
Verwaltungsseitig wurde mit dem städtischen Rechtsbeistand erörtert, ob das neue Satzungsrecht mit Rückwirkung zum 01.07.2023 oder nur mit Rückwirkung zum 01.01.2026 in Kraft gesetzt werden sollte.
Es ist geplant, die Satzung rückwirkend zum 01.07.2023 zu erlassen, also rückwirkend zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem auch die alte Satzung in Kraft getreten war bzw. treten sollte. Die Folge eines solchen rückwirkenden Satzungserlasses wäre, dass die Gebührenzahlenden, die gegen ihre Bescheide Klage erhoben haben und deren Gebührenbescheide zuvor rückwirkend aufgehoben wurden (s.o.), dann neue Bescheide auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume erhalten werden.
Demgegenüber würden diejenigen Gebührenzahlenden, deren Bescheide bestandskräftig waren und die lediglich mit Rückwirkung zum 01.01.2026 aufgehoben wurden, neue Gebührenbescheide erhalten, die den Zeitraum rückwirkend ab dem 01.01.2026 betreffen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dieser Verfahrensweise kein Gebührenzahlender bei der Zahlung der Straßenreinigungsgebühren unberücksichtigt bleibt, auch nicht mit Blick auf zurückliegende Zeiträume.
Durch die neue Satzung und die neue Kalkulation der Gebühren wird sich die Gebührenhöhe verändern. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
- Sofern das Ergebnis so sein sollte, dass die Gebührenhöhe sinkt, kommt dem Personenkreis, der gegen die Bescheide geklagt hatte, nach der neuen Satzung eine niedrigere Gebühr auch für die Vergangenheit bis zum 01.07.2023 zugute. Die Grundstückseigentümer, die keine Klage erhoben hatten, würden die niedrigere Gebühr dann nach der neuen Satzung erst für den Zeitraum rückwirkend ab dem 01.01.2026 bekommen.
Hierbei ist anzumerken, dass diesem letztgenannten Personenkreis, dessen Bescheide bestandskräftig sind, mögliche „Zuvielzahlungen“ aus der Vergangenheit auf anderem Wege wieder gutgebracht werden. Sofern in der Vergangenheit überhöhte Kosten in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind, werden sich diese Beträge bei der Berechnung und Vortragung von Über- und Unterdeckungen aus den vergangenen Zeiträumen auswirken und in den künftigen Gebührenjahren gutgebracht werden. Eine Überdeckung liegt vor, wenn die eingenommenen Gebühren eines Abrechnungszeitraums höher waren als die tatsächlich entstandenen Kosten. Auf diese Weise fließen letztlich dann etwaige rechtswidrige Mehreinnahmen über den Überdeckungsausgleich dem Gebührenzahlenden in künftigen Gebührenjahren wieder zu.
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Sofern das Ergebnis so sein sollte, dass die Gebührenhöhe steigt, gilt das Schlechterstellungsverbot. Gebührensatzungen, die mit Wirkung für die Vergangenheit erlassen werden, müssen bestimmen, dass kein Gebührenpflichtiger für den Rückwirkungszeitraum schlechter gestellt wird als nach dem vormals geltenden Satzungsrecht.
- Gebühr 2026: Würde man die neue Satzung etwa am 01.10.2026 mit Rückwirkung erlassen, so würde sich das Schlechterstellungsverbot auch auf die ersten neun Monate (Januar bis September) des Jahres 2026 erstrecken. Hierdurch würde die Berechnung der Gebühr für das Kalenderjahr 2026 komplizierter werden. Die Gebühr müsste für die ersten neun Monate nach der neuen Satzung unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbotes berechnet werden, während für die letzten drei Monate die Satzung ohne Schlechterstellungsverbot zugrunde zu legen wäre.
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Diese zeitanteilige Berechnung der Gebühr für das Kalenderjahr 2026 würde keine besondere Mehrarbeit bedeuten, wenn in sämtlichen Fällen die Gebühr nach der neuen Satzung niedriger wäre als nach der alten Satzung. Denn in diesem Falle würde durch die neue rückwirkende Satzung niemand schlechter gestellt werden als nach der alten Satzung. Die Gebühr könnte in diesem Falle also einheitlich für das gesamte Jahr 2026 ermittelt werden.
- Wenn die Gebühr nach der neuen Satzung hingegen höher ausfallen würden als nach der alten Satzung, wäre eine zweigeteilte, zeitanteilige Berechnung für das Jahr 2026 erforderlich. Diese etwaige Komplikation ließe sich dadurch beheben, dass die neue, rückwirkende Satzung in der Regelung über das Schlechterstellungsverbot bestimmt, dass das Schlechterstellungsverbot für das gesamte Kalenderjahr 2026 gilt, also auch für denjenigen Zeitraum des Kalenderjahrs 2026, der im Zeitpunkt des Neuerlasses der Satzung noch nicht verstrichen war.
Die Verwaltung wird nach vorliegender Kalkulation einen Vorschlag zur Vorgehensweise für das Kalenderjahr 2026 machen.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 beschlossen, dass bei neuen freiwilligen Leistungen, was die Variante b bei einem ganzjährigen Schlechterstellungsverbot wäre, eine finanzielle Kompensation beigebracht werden müsste.
Grundsätzlich ist die Umsetzung der Vorgaben eines Gerichtsurteils keine freiwillige Leistung, somit ist auch keine Kompensation gefordert. Nach heutiger Kenntnis ist davon auszugehen, dass das Schlechterstellungsverbot nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen wird.
Eine „echte“ Kompensation nach der Definition im Beschlusstext kann nicht angeboten werden. Die endgültige Festsetzung des kommunalen Finanzausgleichs für 2026 ergibt für die Stadt Mehrerträge. Gegenüber der Haushaltsplanung fällt die Schlüsselzuweisung für übergemeindliche Aufgaben um 67.692 € höher aus. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Betrag zur Kompensation für ein ganzjähriges im Schlechterstellungsverbot im Jahr 2026 auskömmlich sein wird.
Nichtsdestotrotz wird darauf hingewiesen, dass eine Vollzeitstelle im Steueramt aktuell nicht neu besetzt ist. Dies führt einerseits zu Einsparungen bei den Personalkosten, andererseits würde durch die vereinfachtere Abwicklung ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden. Zudem könnte die zweigeteilte, zeitanteilige Berechnung zu deutlichen Verzögerungen führen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Straßenreinigungs- und -Gebührensatzung ist vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden. Insoweit sind rechtmäßige Zustände herzustellen.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
- Die Straßen- und Reinigungssatzung tritt erst zum 01.01.2026 rückwirkend in Kraft: Es würde auf Erträge verzichtet werden, da für den vorangegangenen Zeitraum auch für die neue Kalkulation die Unter- oder Überdeckung ermittelt werden muss.
- Die Dauerbescheide des Personenkreises, der geklagt hat, werden auch nur rückwirkend zum 01.01.2026 aufgehoben. Es wird versucht bis zur Terminierung des Verwaltungsgerichts einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Es stellt sich die Frage, welche Außenwirkung damit erzielt würde.
- Der Rat entscheidet auf freiwilliger Basis, dass alle Gebührenbescheide rückwirkend zum 01.07.2023 aufgehoben werden. Aktuell gibt es ca. 5.500 Abgabenfälle. Die Klagefälle müssten einzeln ab dem Zeitpunkt 01.07.2023 neu errechnet werden.
Wenn auch noch die bereits bestandskräftigen Bescheide und Abgabefälle rückwirkend zum 01.07.2023 aufgehoben werden sollen und auch in diesen Fällen eine Neuberechnung erfolgen muss, müssten alle 5.500 Abgabefälle einzeln für die Jahre 2023 bis 2026 gesondert betrachtet werden. Dies müsste auch unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum durch Umschreibungen (z.B. durch Grundstückskäufe, Erbfolge usw.) erfolgten Zu- und Abgänge geschehen. Eine Umsetzung wäre bei dem dadurch anfallenden sehr großen Aufwand mit den aktuell vorhandenen personellen Ressourcen der Verwaltung nicht leistbar. Aber selbst wenn doch, wäre für die Gestaltung von programmlichen Veränderungen ist der Dienstleister H&H verantwortlich, von dem die Stadt das Programm ProDoppik erworben hat. Wenn die erforderlichen programmlichen Änderungen nicht durch uns selbst umgesetzt werden können, ist fraglich ob und wann dies mit Hilfe von H&H möglich sein könnte.
