Beschlussvorlage - BV/2026/023

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Planungsausschuss stimmt zu, dass der § 3 der Zuständigkeitsordnung zur Hauptsatzung entsprechend der in der Tabelle aufgeführten Vorschläge geändert wird.
  2. Der Planungsausschuss wird regelmäßig über die für die Stadtentwicklung Wedels relevanten Vorhaben informiert.

 

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

Handlungsfeld 7 „Zukunftsfähigkeit der Stadtverwaltung“

Die Stadt Wedel ist eine moderne und effiziente Dienstleisterin

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Im Rahmen der Anpassung der Hauptsatzung und Zuständigkeitsordnung – u.a. für die Regelung des neuen Instruments der „Zustimmung der Gemeinde“ nach § 36a BauGB im Zusammenhang mit dem „Bau-Turbo“ (s. BV/2026/012-1) – wird empfohlen, den bestehenden § 3 (Planungsausschuss) der Zuständigkeitsordnung insgesamt zu aktualisieren. Neben ein paar Präzisierungen soll vor allem der Umgang mit dem „Einvernehmen“ nach § 36 BauGB angepasst und nachvollziehbarer gestaltet werden.

 

§ 36 BauGB legt fest, dass über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 31 (Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen), § 33 (Vorhaben während der Planaufstellung), § 34 (unbeplanter Innenbereich) und § 35 (Außenbereich) BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird.

 

Ziel des § 36 BauGB ist, die Planungshoheit zu schützen, indem durch das erforderliche Einvernehmen sichergestellt wird, dass die Gemeinde Kenntnis von sämtlichen Bauanträgen erhält. Das ist für Gemeinden von Bedeutung, die nicht selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde sind. Bei Gemeinden, die gleichzeitig die zuständige Bauaufsichtsbehörde sind, so wie die Stadt Wedel, ist das förmliche Herstellen des Einvernehmens hingegen gar nicht erforderlich, gleichwohl gemeindeinterne Verfahrensvorgaben zur Abstimmung zulässig sind.

 

Anders als bei der neuen gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann das Einvernehmen nur aufgrund eines angenommenen Rechtsverstoßes gegen die Vorgaben der §§ 31-35 BauGB versagt werden. Das Einvernehmen ist somit nicht willkürlich und bei rechtmäßigen Vorhaben zu erteilen. Unerwünschte Vorhaben können nur unterbunden werden, wenn die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan fasst und eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB erlässt.

 

Es wird vorgeschlagen, dass die Erteilung des Einvernehmens in bestimmten Fällen weiterhin durch den Planungsausschuss erfolgt – so z.B. bei Veränderungssperren und gewissen Befreiungen von Festsetzungen in Bebauungsplänen. Bei Veränderungssperren und qualifizierten Bebauungsplänen bestehen konkrete städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde, sodass es sinnvoll erscheint, den Planungsausschuss bei Abweichungen hiervon einzubeziehen. Hinzu kommt, dass es bei Befreiungen nach § 31 einen Ermessensspielraum gibt, da es sich um eine „Kann-Vorschrift“ handelt. Auch bei Vorhaben nach § 33 BauGB soll die Erteilung des Einvernehmens auch zukünftig über den Planungsausschuss erfolgen, da hier noch kein Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan vorliegt.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

s. Tabelle (Anlage 1)

 

Fazit

Zusammenfassend soll der Planungsausschuss zukünftig vor allem bei Vorhaben, bei denen ein Ermessenspielraum besteht, die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens übernehmen. Vorhaben, bei denen ein Rechtanspruch auf Erteilung des Einvernehmens besteht, d.h. es gar nicht versagt werden kann, werden aus der Zuständigkeitsordnung genommen – auch zur Verfahrensoptimierung.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2026 alt

2026 neu

2027

2028

2029

2030 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2026 alt

2026 neu

2027

2028

2029

2030 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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