Mitteilungsvorlage - MV/2025/122

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Anlässlich der Beratungen eines Nutzungskonzeptes für den Stadthafen Wedel in den Sitzungen des Planungsausschusses am 14.10.2025 und am 25.11.2025 wurden Anfragen von einigen Fraktionen gestellt. Die darin aufgeführten Fragen haben die Projektentwickler, soweit es ihnen aktuell schon möglich war, beantwortet. Die Verwaltung möchte mit dieser Vorlage diese Antworten vorlegen. Die Antworten der Projektentwickler finden sich zusammengefasst in der Anlage wieder. 

 

In den vergangenen Diskussionen in den Gremien kamen auch noch zwei Fragen auf, die die Stadtverwaltung selbst zu klären hat. Es wurde u.a. die Frage danach gestellt, wie das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nord („WSA“) das Vorhaben bewerten würde. Dazu konnte nun eine erste Stellungnahme eingeholt werden. Demnach hat das WSA keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben geäußert, aber schon einmal einige erste Hinweise zur Sedimentation, dem Hochwasserschutz, die Sog- und Schwellbelastung und dem Eisgang gegeben. Dies sind Hinweise, mit denen allerdings auch zu rechnen gewesen war. Diese Anmerkungen wurden den Investoren schon weitergeleitet. Im Einzelnen waren das zusammengefasst folgende Hinweise:

 

Stellungnahme „WSA“

 

Das WSA weist zunächst vorsorglich darauf hin, dass der Hafen Schulau nicht Bestandteil der Bundeswasserstraße ist und sich damit außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches befindet.

 

Sedimentation:

Es ist eine jährliche Räumung der Sedimente einzuplanen. Dafür ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) El/187n einzuholen. Baggerschiffe im Hafenbereich können nur zum Einsatz kommen, wenn der Hafen frei von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen wäre. Mögliche Pfähle sollten so platziert werden, dass sie die Arbeiten eines Baggerschiffes so wenig wie möglich behindern.

 

Hochwasserschutz:

Die Haltepfähle einer möglichen schwimmenden Anlage sollten auf das höchste beobachtete Hochwasser plus Sicherheiten bemessen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die Anlagen in der Sturmflutsaison vom 31.10. bis 31.03. abgebaut werden.

 

Sog- und Schwellbelastung:

Durch das angrenzende Hauptfahrwasser der Elbe ist mit Sog- und Schwellbelastungen zu rechnen. Die Halteeinrichtungen der schwimmenden Anlagen und die Richtung der Liegeplätze sollten auf ein Ein- und Ausströmen des Wassers und den einlaufenden Schwell ausgerichtet sein.

 

Eisgang:

Eisgang ist zu berücksichtigen. Es ist dabei auch damit zu rechnen, dass Eisschollen übereinander geschoben werden und Kunststoffrümpfe oder Auftriebskörper gefährden können. Eine Nutzung des Hafens für Sportboote und Hausboote (mit Kunststoffrümpfen) über die Wintermonate ist nicht empfehlenswert. 

 

 

Weiterhin war die Frage gestellt worden, wie der Fördermittelgeber für den Stadthafen Wedel ein derartiges Projekt beurteilen würde. Es sollte aus Sicht der Gremien bei Umsetzung eines Projektes auf jeden Fall sichergestellt sein, dass gewährte Fördermittel von der Stadt nicht erstattet werden müssen. Mittlerweile hat sich auch das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein -Referat für Städtebauförderung- zu dem Thema geäußert. Inhaltlich lässt sich deren Kommentar wie folgt zusammenfassen:

 

Stellungnahme „Referat Städtebauförderung“

 

Das Referat Städtebauförderung begrüßt es ausdrücklich, dass sich die Stadt Wedel Gedanken über eine Belebung der Wasserfläche und über ergänzende maritime Nutzungen macht, nachdem die städtebauliche Entwicklung des Umfelds erfolgreich umgesetzt werden konnte. Unabhängig davon unterliegen einzelne geförderte Maßnahmen (wie z.B. die Ostpromenade, die Umgestaltung des Hafenbeckens oder das Strandbad) weiterhin Zweckbindungsfristen. Änderungen an diesen Einzelmaßnahmen oder eine Nutzung, die dem ursprünglichen Förderzweck widerspricht, können innerhalb dieser Fristen grundsätzlich zu Rückforderungsansprüchen führen. Etwaige bauliche Änderungen oder Nutzungsanpassungen sind daher im Vorfeld mit dem Innenministerium abzustimmen. Die umgesetzten Maßnahmen – insbesondere das Hafenbecken selbst sowie die Ostpromenade – dienten dem Ziel, die wassernahen Flächen städtebaulich aufzuwerten und den Schulauer Hafen besser erreichbar und erlebbar sowie insgesamt attraktiver zu gestalten. Dieses Förderziel ist jedoch weit gefasst und ausdrücklich nicht auf eine einzelne Nutzungsform beschränkt.

 

Vor diesem Hintergrund sieht das Referat Städtebauförderung aus heutiger Sicht keinen Grund für eine grundsätzliche Ablehnung der skizzierten Idee. Ebenso wenig kann, zum jetzigen frühen Zeitpunkt eine verbindliche oder abschließende Bewertung erfolgen, da wesentliche technische, wirtschaftliche und rechtliche Fragen noch offen sind. Eine weitergehende Konkretisierung des Vorhabens wäre erforderlich, um die förderrechtlichen Auswirkungen im Einzelnen prüfen zu können.

 

Das Referat für Städtebauförderung hält es daher für vertretbar, den Projektentwicklern zunächst Zeit für eine vertiefte Ausarbeitung einzuräumen. Eine enge Abstimmung mit dem Ministerium wird jedoch erforderlich, sobald konkrete Planungen vorliegen oder Eingriffe in geförderte Bereiche absehbar werden.

 

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Anlagen

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