Beschlussvorlage - BV/2025/106

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die in der Anlage angefügte Satzung der Stadt Wedel über die Zahlung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger. Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Reduzieren

Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

Handlungsfeld 8 – „Der städtische Haushalt ist dauerhaft genehmigungsfrei.“

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

Reduzieren

Darstellung des Sachverhalts

Ehrenbeamtinnen und –beamte, Gemeindevertreterinnen und –vertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 24 Gemeindeordnung S-H. Mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) vom 29. März 2023 wurden die Anspruchsgrundlagen, Entschädigungssätze und spezielle Regelungsfälle weiter ausgeführt und reglementiert. Die Entschädigungen und somit die örtliche Anwendung der Entschädigungsverordnung sind zwingend in einer Satzung zu regeln (§ 24 Abs. 3 GO). Dies erfolgt im Geltungsbereich der Stadt Wedel mit der Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung).

 

Die derzeit geltende Entschädigungssatzung wurde am 22.06.2009 erlassen und per Änderungssatzung letztmalig am 14.12.2018 geändert. Die Satzung regelt einen prozentualen Anteil vom in der Entschädigungsverordnung des Landes definierten Höchstsatz der pauschalisierten Aufwandsentschädigungen, um die Aufwandsentschädigungen der kommunalen Ehrenbeamtinnen und –beamten sowie der ehrenamtlich Tätigen zu berechnen. Aufgrund dieser Kopplung an den Höchstsätzen der Landesverordnung führt jede Veränderung der Höchstsätze auch zu einer Veränderung der tatsächlich auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen.

 

Die Höchstsätze wurden nun mit Landesverordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung vom 10. November 2025 deutlich verändert. Alle Entschädigungssätze wurden um 75 % angehoben. Mit dieser Anhebung sollen Gemeinden, Städte und Ämter in die Lage versetzt werden, den vor allem für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie anderer Funktionsträger im Ehrenamt gestiegenen Aufwand finanziell auszugleichen und monetäre Anreize zur Übernahme dieser Ehrenämter zu schaffen.

 

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS) sowie der Städteverband Schleswig-Holstein weisen in einer begleitenden Kommunikation jedoch auch ausdrücklich darauf hin, dass die in der Landesverordnung geregelten Beträge Höchstsätze darstellen und jede Gemeinde, Stadt und Amtsverwaltung die Anwendung der Höchstsätze in ihren Satzungen selbst steuern und den örtlichen Rahmenbedingungen wie Funktionsaufwand und finanzielle Leistungsfähigkeit anpassen zu können.

 

Die Beibehaltung der Entschädigungssätze in bisheriger Form würde zu einer Erhöhung der Aufwandsentschädigungen führen. Da sich gemäß Entschädigungssatzung die Aufwandsentschädigungen aller ehrenamtlich Tätigen an der Entschädigung für den Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin orientieren, führt die Anhebung der Entschädigungssätze für den Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin (§ 4 EntschVO) in Wedel auch zu einer analogen Erhöhung der übrigen Entschädigungen. Die finanziellen Auswirkungen können der Anlage „2025-11-25_Kalkulation_Entschädigungssätze+Mehraufwand2026“ auf Seite 3 entnommen werden.

 

Insgesamt führt die Anhebung der Höchstsätze bei Beibehaltung der bisherigen Entschädigungssätze in der Entschädigungssatzung der Stadt Wedel zu jährlichen Mehrausgaben von 131.416,86 € im Verhältnis zu den Aufwandsentschädigungen 2025.

 

Reduzieren

Begründung der Verwaltungsempfehlung

Zu § 1 Abs. 2, 3 und 4

Die Verwaltung schlägt daher vor die maßgeblichen Entschädigungssätze für Ratsmitglieder und dem Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin auf 55 von Hundert zu reduzieren. Dadurch würden die Auswirkungen der Änderung der Landesverordnung auf den städtischen Haushalt deutlich reduziert. Die Entschädigungen würden im Verhältnis zu den bis 31.12.2025 ausgezahlten Beträgen nur minimal steigen. Die Veränderungen können der Anlage „2025-11-25_Kalkulation_Entschädigungssätze+Mehraufwand2026“ auf Seite 4 entnommen werden.

 

Die monatliche Entschädigung für Ratsmitglieder würde monatlich um 2,50 € sowie für den Stadtpräsidenten um 9,75 € steigen.

 

Der zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf enthält bereits die von der CDU – Ratsfraktion Wedel beantragte Änderung des Entschädigungssatzes für Fraktionsvorsitzende von 50 % auf 45 % der Entschädigung des Stadtpräsidenten. Die monatliche Aufwandsentschädigung würde sich in Abhängigkeit vom Entschädigungssatz für den Stadtpräsidenten von 370,50 € auf 583,54 € (bei 95 % f. StP) bzw. 337,84 € (bei 55 % f. StP) erhöhen oder verringern.

 

Zu § 1 Abs. 9

Der vorgelegte Satzungsentwurf enthält außerdem eine Änderung des Abrechnungszeitraums für Aufwandsentschädigungen. Bislang regelt § 1 Abs. 9 der Entschädigungssatzung eine quartalsweise Auszahlung der Aufwandsentschädigungen im Voraus. In der Vergangenheit kam es daher häufiger zu erheblichen Rückforderungen, wenn Ratsmitglieder kurzfristig aus dem Rat ausschieden. Ebenso verhält es sich bei Veränderung in der Besetzung der Ausschüsse, der Beiräte und den Fraktionsvorsitzen. Auch bei Nichtausübung des Ehrenamtes über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten sind die Aufwandsentschädigungen einzubehalten und auch dies führte bereits zu Rückforderungen.

 

Die Durchführung der Rückforderung zählt zum öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandeln und folgt bestimmten Verfahrens- und Formerfordernissen. Der Aufwand zur Durchführung der Rückforderung ist dadurch erheblich und wäre bislang in nahezu jedem Fall durch Umstellung des Auszahlungs-intervalls auf monatliche Zahlweise vermeidbar gewesen.

 

Zu § 4 (Neu)

Nach Maßgabe der Regelungen im Datenschutzrecht erfordert jede Datenverarbeitung eine Legitimation. Bei Erlass neuer Satzungen ist daher zu regeln, dass die Datenerhebung zulässig ist, welche Daten verarbeitet werden, aus welchen Quellen die zu verarbeitenden Daten herangezogen werden und ob ein Verarbeitungsverzeichnis geführt wird.

 

Die bisherige Satzung vom 22.06.2009 enthielt eine solche Regelung zur Verarbeitung personenbezogener Daten noch nicht. Dies erfolgt nun mit vorliegendem Satzungsentwurf erstmalig.

 

Reduzieren

Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Gemäß § 24 Abs. 6 GO darf auf die Entschädigungen nicht verzichtet werden. Eine Reduzierung der Aufwandsentschädigung auf 0 ist unzulässig. Ebenso regelt der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 3 + 6 GO die Verpflichtung zum Erlass der Satzung. Die Stadt Wedel muss also eine Entschädigungssatzung besitzen.

 

Zum vorgelegten Satzungsbeschluss gibt es folgende alternative Szenarien:

 

  1. Ablehnung des Satzungsbeschlusses ohne Änderung der bestehenden Regelung

Der Rat der Stadt Wedel könnte die Beschlussfassung zum vorgelegten Satzungsentwurf ablehnen oder vertagen. In diesem Fall würde die bisher geltende Satzung vom 22.06.2009 weiterhin Rechtskraft entfalten. In der Folge würden die bisher geltenden Entschädigungssätze weiterhin Anwendung finden.

 

Bei Anhebung der Höchstbeträge in der Landesverordnung über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und 3 der Entschädigungssatzung die zum Ende der laufenden Wahlzeit des Rates die bisherigen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder weiter fort. Erst mit Beginn der nächsten Wahlzeit wären die dann aktuellen Höchstbeträge der EntschVO anzuwenden. Würde also der Beschluss einer neuen Entschädigungssatzung nicht vorgenommen werden, so würde die bisherige Satzung fortbestehen und erst der nächste Rat, welcher 2028 gewählt wird, würde die höheren Entschädigungssätze erhalten.

 

Auswirkungen auf den Haushalt 2026 ergäben sich dadurch nicht.

Ab 2028 würden die neuen Höchstbeträge für den neuen Rat Anwendung finden. Der jährliche Aufwand für Aufwandsentschädigungen würde um 131.500,00 € auf insgesamt 317.000,00 € ansteigen.

 

  1. Ablehnung des Satzungsbeschlusses und Änderung der Entschädigungssätze
    (siehe Antrag CDU)

Der Rat der Stadt Wedel könnte die Beschlussfassung zum vorgelegten Satzungsentwurf ablehnen und aufgrund einer vierten Änderungssatzung die Sätze zur Berechnung der Aufwandsentschädigungen anpassen. In diesem Fall würde die bisher geltende Satzung vom 22.06.2009 weiterhin Rechtskraft entfalten und nur die Entschädigungssätze würden der Höhe nach geändert.

 

Bei Anhebung der Höchstbeträge in der Landesverordnung über Entschädigung in kommunalen Ehrenämtern gelten auch hier gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 und 3 der Entschädigungssatzung die zum Ende der laufenden Wahlzeit des Rates die bisherigen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder weiter fort. Erst mit Beginn der nächsten Wahlzeit wären die dann aktuellen Höchstbeträge der EntschVO anzuwenden.

 

Bei Änderung der Entschädigungssätze in § 1 Abs. 2 auf 85 %, in § 1 Abs. 3 auf 85 % sowie in § 1 Abs. 4 für die Fraktionsvorsitzenden auf 45 % würden sich die Aufwandsentschädigungen wie in Anlage „2025-11-25_Kalkulation_Entschädigungssätze+Mehraufwand2026“ Seite 2 entwickeln.

 

Der Aufwand für Aufwandsentschädigungen würde sich voraussichtlich um rund 20.000,00 € ab 2026 reduzieren. Jedoch setzt diese Änderung den Beschluss und anschließenden Erlass einer vierten Änderungssatzung voraus. Mit Beginn der neuen Wahlzeit in 2028 wären dann die neuen Höchstbeträge der EntschVO anzuwenden. Ab 2028 würden die jährlichen Aufwendungen für Aufwandsentschädigungen dann um 98.400,00 € auf insgesamt 283.900,00 € pro Jahr ansteigen.

 

  1. Durchführung des Satzungsbeschlusses

Der Rat der Stadt Wedel könnte die Beschlussfassung zum vorgelegten Satzungsentwurf durchführen und im Rahmen der Beschlussfassung andere, als die vorgeschlagenen Entschädigungssätze berücksichtigen.

 

Mit Erlass der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung würde die Entschädigungssatzung vom 22.06.2009 außer Kraft gesetzt werden. Die neue Entschädigungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und bezieht sich ausdrücklich auf den aktuellen Stand der Entschädigungsverordnung. Mit Erlass der neuen Entschädigungssatzung sind in der Folge auch die neuen Höchstsätze anzuwenden.

Würden in § 1 Abs. 2 und 3 der Entschädigungssatzung die Sätze zur Berechnung der Aufwandsentschädigung größer als 55 von Hundert festgesetzt, würden sich in Abhängigkeit vom Prozentsatz deutliche Steigerungen für Aufwandsentschädigungen ergeben. Die Aufwandssteigerungen würden dann sofort ab 01.01.2026 greifen mit entsprechender Auswirkung auf den Haushalt 2026 und Folgejahre.

 

Bei Erlass der neuen Satzung und Festlegung der Entschädigungssätze auf 85 % wie im Antrag der CDU-Fraktion dargestellt, würden die jährlichen Aufwendungen ab 2026 um rund 98.400,00 € auf insgesamt 283.900,00 € steigen.

 

 

 

 

  1. Durchführung des Satzungsbeschlusses mit Reduzierung der Entschädigungssätze

Der Rat der Stadt Wedel könnte die Beschlussfassung zum vorgelegten Satzungsentwurf durchführen und im Rahmen der Beschlussfassung noch geringere, als die vorgeschlagenen Entschädigungssätze berücksichtigen.

 

Wie auch bereits bei Variante 3 dargestellt, würde mit Erlass der zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung die Entschädigungssatzung vom 22.06.2009 außer Kraft gesetzt werden und die neue Entschädigungssatzung würde zum 01.01.2026 mit Bezug zum aktuellen Stand der Entschädigungsverordnung in Kraft treten. Die neuen Höchstsätze wären anzuwenden.

 

Würden in § 1 Abs. 2 und 3 der Entschädigungssatzung die Sätze zur Berechnung der Aufwandsentschädigung auf 48 von Hundert festgesetzt, würden sich ab 01.01.2026 mit entsprechender Auswirkung auf den Haushalt 2026 und Folgejahre die Aufwandsentschädigungen um rund 23.000,00 € reduzieren. Die ausführliche Darstellung der Aufwandsentschädigungen dieser Variante kann der Anlage „2025-11-25_Kalkulation_Entschädigungssätze+Mehraufwand2026“ Seite 5 entnommen werden.

 

Die finanziellen Auswirkungen auf den Ergebnisplan des Haushalts 2026 und Folgejahre aller Entscheidungsalternativen stellen sich wie folgt dar:

 

Plan

Auswirkung auf Haushalt/ Aufwandsveränderung

 

2025

2026

2027

2028

2029

BV

 

 

185.600,00 €

186.000,00 €

186.000,00 €

186.000,00 €

186.000,00 €

Variante 1

185.600,00 €

185.600,00 €

317.000,00 €

317.000,00 €

Variante 2

165.800,00 €

165.800,00 €

283.900,00 €

283.900,00 €

Variante 3

283.900,00 €

283.900,00 €

283.900,00 €

283.900,00 €

Variante 4

162.700,00 €

162.700,00 €

162.700,00 €

162.700,00 €

 

Dargestellt sind die voraussichtlichen Aufwendungen im Produkt 1110000100 (Betreuung politischer Gremien) / Kto 5421100 ohne abzurechnende Sitzungsgelder und Auslagenersatz.

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

s.o.

s.o.

s.o.

s.o.

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...