Beschlussvorlage - BV/2025/103
Grunddaten
- Betreff:
-
Harmonisierung der Gesellschaftsverträge Stadtwerke Wedel GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Geschäftszeichen:
- 3-204/Bartels
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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11.12.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, dass der Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Wedel GmbH sowie die Gesellschaftsverträge ihrer Tochtergesellschaften gemäß den Empfehlungen in der Sachverhaltsdarstellung neu gefasst werden sollen und beauftragt die Verwaltung, die entsprechenden Satzungsentwürfe der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorzulegen.
Ziele
1. Strategischer Beitrag des Beschlusses
(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)
Der Beschluss leistet einen Beitrag zum Strategischen Ziel „Die Stadt ist eine moderne und effizien-te Dienstleisterin“ im Handlungsfeld 7 (Zukunftsfähigkeit der Stadtverwaltung).
2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses
Darstellung des Sachverhalts
Anlässlich einiger Auslegungs- und Verständnisfragen bezüglich der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Wedel GmbH und ihrer Tochtergesellschaften (Beteiligungs-GmbH, Service GmbH und Kombibad Wedel GmbH) wurde eine Anwaltskanzlei mit einer umfassenden Begutachtung der Gesellschaftsverträge beauftragt. Hieraus haben sich folgende Aktualisierungs- und Harmonisierungsvorschläge ergeben:
1. Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Aktuell enthalten alle Gesellschaftsverträge die Regelung, dass die Aufsichtsratsmitglieder „vom Rat der Stadt Wedel entsandt“ werden. In den Gesellschaftsverträgen der BeteiligungsGmbH und der ServiceGmbH hingegen wird in den weiteren Ausführungen (jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 4) von einer „Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschafterversammlung“ gesprochen. Seitens der Anwaltskanzlei wird vorgeschlagen, die entsprechenden Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der BeteiligungsGmbH und der Service GmbH an die Formulierungen der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke GmbH und der Kombibad GmbH anzugleichen. Für alle Gesellschaften und ihre Tochterunternehmen würden dann durchgängig dieselbe Formulierung und dasselbe Verfahren gelten, nämlich die „Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder durch den Rat der Stadt Wedel“. Die Kanzlei stellt in ihrem Gutachten darüber hinaus klar, dass bei Ratsmitgliedern, die in die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften entsandt wurden, gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 GO keine Befangenheit vorliegt, wenn die Gemeinde an dieser juristischen Person selbst (z.B. über die Muttergesellschaft) beteiligt ist.
Empfehlung: Der bisherige § 9 Abs. 1 Satz 4 der Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Wedel Service GmbH und der Stadtwerke Wedel BeteiligungsGmbH wird gestrichen.
2. Bestellung des Arbeitnehmervertreters
§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH bzw. § 7 Abs. 1 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH verweist wegen der Wahl der Arbeitnehmervertreter auf die „Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes 1952“. Dieses Gesetz gibt es aber nicht mehr. Mit dem Zweiten Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 18.05.2004 (BGBl. I S. 974) trat das Betriebsverfassungsgesetz 1952 jedoch außer Kraft. An seine Stelle trat das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz (Art. 1 des Gesetzes).
In allen Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften ist zudem eine Regelung zur Personenidentität der Aufsichtsratsmitglieder enthalten. Dies ist für die Kombibad GmbH insofern unglücklich, als das diese als einzige Tochtergesellschaft über eigenes Personal verfügt. Um der Belegschaft die Möglichkeit zu eröffnen, einen „eigenen“ Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden, müsste daher im Gesellschaftsvertrage der Kombibad Wedel GmbH die Regelung zur Personenidentität des Aufsichtsrates (§ 7 Abs. 1 Satz 6) in Bezug auf den Arbeitnehmervertreter aufgehoben werden.
Empfehlung: § 9 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH wird wie folgt geändert: „Ein Mitglied des Aufsichtsrates wird von den Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft gewählt. Dies erfolgt entsprechend den Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.“ Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Service GmbH und der BeteiligungsGmbH (§§ 9 Abs. 1 Satz 6) sowie im Gesellschaftsvertrag der Kombibad GmbH (§ 7 Abs. 1 Satz 3) erfolgt entsprechend. § 7 Abs. 1 Satz 6 des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH („Mitglied kann nur sein, wer Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke Wedel GmbH ist.“) wird um den Zusatz „Mit Ausnahme des Arbeitnehmervertreters kann Mitglied nur sein …“ ergänzt.
3. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
Nach § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH kann jedes „entsandte“ Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch „den Entsendungsberechtigten“ abberufen werden und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden. Dies würde dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 5 entsprechend auch für die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister gilt. Dagegen spricht jedoch, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 darauf zielt, dem/der Bürgermeister/in kraft Amtes die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zuzusprechen. Der Rat der Stadt Wedel soll also offensichtlich lediglich diejenigen Aufsichtsratsmitglieder abberufen können, die er qua aktiver Entscheidung und nicht qua Amt „entsendet“ hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte § 9 Abs. 5 Satz 1 entsprechend umformuliert werden.
Empfehlung: § 9 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH wird wie folgt geändert: „Jedes gem. § 9 Abs. 1 S.1 vom Rat der Stadt Wedel entsandte Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtszeit durch den Rat der Stadt Wedel abberufen werden und durch ein anderes Mitglied ersetzt werden.“ Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Service GmbH und der BeteiligungsGmbH (§ 9 Abs. 5 Satz 1) und der Kombibad Wedel GmbH (§ 7 Abs. 5 Satz 1) erfolgt entsprechend.
4. Bestellung eines Ersatzmitgliedes
In der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 5 des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH (Regelung über die Bestellung eines Ersatzmitglieds nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Aufsichtsratsmitglieds) setzt sich der redaktionelle Fehler der Reglungen zur Bestellung fort, indem hier wieder auf ein „von der Gesellschafterversammlung entsandtes Aufsichtsratsmitglied“ abgestellt wird. Hier müssten die Regelungen übernommen werden, wie sie in den Gesellschaftsverträgen der anderen Stadtwerke-Gesellschaften formuliert sind. Zudem ist in § 7 Abs. 2 Satz 5 der Verweis auf Absatz 1 Satz 4 falsch; gemeint ist hier Absatz 1 Satz 6 (Regelung zur Personenidentität). Das ist anzupassen.
Empfehlung: 7 Abs. 2 Satz 5 des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH wird wie folgt geändert: „Scheidet ein vom Rat der Stadt Wedel entsandtes Aufsichtsratsmitglied während der Amts-zeit aus, so erfolgt unter Beachtung von Absatz 1 Satz 6 die Bestellung eines Ersatzmitgliedes durch den Entsendungsberechtigten für den Rest der Amtszeit.“
5. Beginn der Amtszeit
Die Amtszeit des Aufsichtsrates soll gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH beginnen, „wenn 11 Mitglieder bestellt sind“. Um eine mögliche Handlungsunfähigkeit bei Uneinigkeit über die Neubesetzung insbesondere bei der erstmaligen Neubesetzung nach der Kommunalwahl zu vermeiden, wäre eine Regelung denkbar, nach der die Amtszeit beginnt, wenn der Rat der Stadt Wedel nach dem Beginn der Wahlperiode „die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder“ entsandt hat. Zum Beginn der Amtszeit verlangen die Gesellschaftsverträge der BeteiligungsGmbH und der Service GmbH abweichend vom Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Wedel GmbH die Bestellung von 12 Mitgliedern (nicht: 11 Mitgliedern). Hier wäre ein Gleichlauf mit dem Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke sinnvoll.
Empfehlung: § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH wird wie folgt geändert: „Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, sobald der Rat der Stadt Wedel nach dem Beginn der Wahlperiode die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt hat.“ Die Änderung der Gesellschaftsverträge der Service GmbH und der BeteiligungsGmbH (§9 Abs. 2 Satz1) sowie des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH (§ 7 Abs. 2 Satz 1) erfolgt entsprechend.
6. Weisungs- und Auskunftsrechte des Rates
Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 GO ist der Stadt das Recht einzuräumen, den von ihr in den Aufsichtsrat entsandten Mitgliedern Weisungen zu erteilen, zumindest bezüglich der Steuerung des Unternehmens zur Erreichung strategischer Ziele. Außerdem sieht § 104 Abs. 1 Satz 3 GO eine Auskunfts- und Unterrichtungspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gegenüber der Stadt vor. In den Tochtergesellschaften Service GmbH und BeteiligungsGmbH findet sich mit dem § 9 Abs. 8 eine entsprechende Regelung, nicht jedoch in der Kombibad GmbH und in der Stadtwerke Wedel GmbH. Es empfiehlt sich, dieses über eine Ergänzung der Gesellschaftsverträge ausdrücklich zu verankern. Mit dieser Änderung sollte im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Wedel GmbH auch der Verweis auf die §§ 394, 395 AktG angepasst werden (der Verweis auf § 395 AktG fehlt derzeit noch im Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke).
Empfehlung: § 9 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH wird um einen Abs. 8 wie folgt ergänzt: „Die von der Stadt Wedel entsandten Aufsichtsratsmitglieder (Absatz 1 Satz 2 und 5) unterliegen den Weisungen der Stadt bezüglich der Steuerung der Gesellschaft zur Erreichung strategischer Ziele. Sie haben der Stadt auf Verlangen Auskunft zu erteilen und sie über Entscheidungen zur Steuerung der Gesellschaft zur Erreichung strategischer Ziele möglichst frühzeitig zu unterrichten. Die §§ 394 und 395 AktG gelten entsprechend. (Anm.: Der Hinweis auf § 394 AktG in § 9 Abs. 7 S. 2 kann dann gestrichen werden). § 7 des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH wird ebenfalls um einen Abs. 8 wie folgt ergänzt: „Das auf Veranlassung der Stadt Wedel entsandte Mitglied hat bei seiner Tätigkeit das Interesse der Kommune im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Zwecks durch die Gesellschaft zu verfolgen. Es soll im Sinne der Beschlüsse der Gemeindevertretung handeln. Es ist der Stadt gegenüber auskunftspflichtig und weisungsgebunden.“
7. Berichtsverlangen einzelner AR-Mitglieder
Für die Berichterstattung an den Aufsichtsrat gilt gem. § 7 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates unter anderem die Regel, dass jedes einzelne Mitglied des Aufsichtsrates einen Bericht an den gesamten Aufsichtsrat verlangen kann. Diese Regelung basiert auf § 90 Abs. 3 S. 2 AktG, dessen Regelung grundsätzlich dispositiv ist. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsführung der letzten 7 Jahre war jedoch in einer kurzen Phase geprägt von sehr umfassenden Auskunftsverlangen eines einzelnen Aufsichtsratsmitgliedes zu Fragen des operativen Tagesgeschäftes. Der Umfang dieser Fragen und deren Beantwortung nahm offensichtlich unverhältnismäßige Ausmaße an und führten zu Unmut nicht zuletzt auf Seiten der anderen Aufsichtsratsmitglieder. Vor diesem Hintergrund könnte eine Regelung zur Fokussierung der Berichtsverlangen auf strategisch relevante Fragstellungen hilfreich sein.
Empfehlung: § 11 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH wird um einen Absatz 6 wie folgt ergänzt: „§ 90 Abs. 3 S.2 AktG ist nicht anzuwenden.“ Die Ergänzung der Gesellschaftsverträge der Service GmbH und der BeteiligungsGmbH (§ 11 um einen Abs. 6) sowie des Gesellschaftsvertrages der Kombibad GmbH (§ 10 um einen Abs. 6) erfolgt entsprechend. (Anmerkung: Auf dieser Basis könnte dann die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates wie folgt angepasst werden: „Lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt werden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Aufsichtsratsmitglieder dieses Verlangen unterstützt.“).
8. Hybride Sitzungen
Die Gesellschaftsverträge der Stadtwerke Wedel GmbH und ihrer Beteiligungen behandeln die Möglichkeit, Beschlüsse außerhalb von klassischen Präsenzsitzungen zu fassen, sehr restriktiv. Gemäß der in allen Verträgen gleichlautenden Formulierung ist dies nur „in eiligen oder einfachen Angelegenheiten“ möglich. Beschlüsse können in diesen Fällen auch durch schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Abstimmung oder durch Telekopie gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrates dem zustimmen bzw. sich an der Abstimmung beteiligen. Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit jedoch als zu eng erwiesen. So birgt die Voraussetzung der Stimmabgabe aller Mitglieder des Aufsichtsrates regelmäßig das Risiko mangelnder Beschlussfähigkeit gerade in eiligen Angelegenheiten. Zudem wird die bisherige Regelung der fortschreitenden Digitalisierung unserer Gesellschaft nicht gerecht. Eine zeitgemäße Lösung läge in der Durchführung hybrider Sitzungen unter Nutzung von Videokonferenztechnik. Diese werden nach ganz herrschender Meinung bereits ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag für zulässig gehalten. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz empfiehlt die Anwaltskanzlei jedoch, zunächst mit einer Neufassung des § 10 Abs. 7 eine eindeutige Grundlage für hybride Sitzungen zu schaffen. Die nähere Ausgestaltung kann dann der Geschäftsordnung überlassen werden. In diesem Zuge könnten dann auch die Re-gelungen über die Umlaufbeschlüsse modernisiert werden.
Empfehlung: § 10 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wedel GmbH wird durch die folgenden Absätze 7 und 7a ersetzt: „(7) Sitzungen des Aufsichtsrates werden als Präsenzsitzung oder mittels Videokommunikation durchgeführt. Bei einer Durchführung mittels Videokommunikation können entweder sämtliche Personen mittels Videokommunikation an der Sitzung teilnehmen oder – bei einer so genannten hybriden Sitzung – eine oder mehrere Personen mittels Videokommunikation, die übrigen im Sitzungsraum. Das Nähere über die Durchführung einer Sitzung mittels Videokommunikation regelt die Geschäftsordnung. (7a) Beschlüsse des Aufsichtsrates können – insbesondere in eiligen oder einfachen Angelegenheiten – nach dem Ermessen der/des Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Dazu werden die Aufsichtsratsmitglieder in Textform (§ 126b BGB) über den zu treffenden Beschluss informiert und zur Abstimmung aufgefordert. Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dem jeweiligen Verfahren kein Mitglied widerspricht.“
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Durch die Anpassung und Harmonisierung der Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen kann ein einheitliches und effizienteres Verwaltungshandeln ermöglicht werden.
Gemäß § 108 GO SH ist die beabsichtigte Änderung der Gesellschaftsverträge spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung des Rates der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Entscheidung des Rates ist der Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen und wird erst wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beschlussfassung widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Die Gesellschaftsverträge können auch unverändert bestehen bleiben, an ihrer Rechtsgültigkeit ändert sich dadurch nichts. Die angestrebten Verbesserungen treten dann aber nicht ein.
Für den städtischen Haushalt ergeben sich unmittelbar keine Kosten oder Folgekosten.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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