Beschlussvorlage - BV/2025/090
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wedel über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Grundstücke und Steuern
- Beteiligt:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern; Bürgermeister; Fachbereich 3 - Innerer Service
- Geschäftszeichen:
- 3-222 Ko
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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11.12.2025
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Darstellung des Sachverhalts
Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern werden gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GO in der Hebesatzsatzung festgesetzt. Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform wurden die Hebesätze zum Jahresanfang 2025 für die Grundsteuer über die Hebesatzsatzung auf die vom Finanzministerium Schleswig-Holstein empfohlenen aufkommensneutralen Hebesätze geändert. Für die Grundsteuer A wurden deshalb 494 % und für die Grundsteuer B 519 % gemäß der Empfehlung des Landes beschlossen.
Zum 01.01.2026 ist eine Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer B auf 630 % vorzunehmen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A bleibt unverändert bei 494 %. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 420 %.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Tatsächlich sind nach Umsetzung der Grundsteuerreform in 2025 die vom Land empfohlenen Hebesätze in Wedel im Ergebnis nicht aufkommensneutral: Die Grundsteuererträge 2025 fallen um ca. 300.000,00 € niedriger aus als 2024.
Die Maßnahmen zur Haushaltssicherung sehen eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 519 % auf 630 % vor. Um die in der Haushaltssicherung (Maßnahme 30) vereinbarten Ertragsverbesserrungen zu realisieren, ist eine Anhebung des Hebesatzes der Grundsteuer B von 519 auf 630 % erforderlich.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Sollte der Hebesatz für die Grundsteuer B unverändert bei 519 % verbleiben, bedeutet dies eine dauerhafte Minderung der Erträge von ca. € 300.000 gegenüber 2024. Mit der Erhöhung des Hebesatzes auf 535 % könnten die Erträge des Haushaltsjahres 2024 wieder erreicht werden. Wird der Hebesatz auf 630 % geändert, wie es die in der Haushaltssicherung (Maßnahme Nr. 30) vereinbarten Ertragsverbesserrungen vorsieht, ergäbe sich eine Einnahmeverbesserung von ca. € 1,3 Millionen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Ca.8.700.000 |
Ca.10.000.000 |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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170,9 kB
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