Beschlussvorlage - BV/2025/069
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der Stadt Wedel zur Gewährung und Verwendung der Fraktionszuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Wedel (Richtlinie Fraktionszuwendungen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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01.12.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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11.12.2025
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Darstellung des Sachverhalts
Die Stadt Wedel gewährt auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 14.12.1989 sowie nach Maßgabe eines Erlasses des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 17.11.1988 Zuwendungen an die Ratsfraktionen. Zuletzt mit Beschluss vom 18.02.2016 zur BV/2016/010 erfolgte eine Festlegung hinsichtlich Höhe und Verteilschlüssel der Fraktionszuwendungen.
Gemäß Beschluss des Rates vom 14.12.1989 ist ein entsprechender Verwendungsnachweis bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen, danach erfolgt erst die Auszahlung der Zuwendung für das laufende Jahr.
Fraktionszuwendungen sind immer wieder Gegenstand kritischer Feststellungen des Landesrech-nungshofes im Rahmen seiner Prüfungen bei Kreisen und Städten. Per Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 17.11.1988 ist geregelt, dass Fraktionen als Teile und ständige Gliederungen der Vertretungskörperschaft die Aufgabe haben, die Zusammenarbeit der Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse zu erleichtern und eine zügige Bewältigung der Aufgaben der Vertretungskörperschaft zu ermöglichen. Nur im Rahmen dieser Aufgabenstellung können die Fraktionen zur Bestreitung ihres sachlichen und personellen Aufwandes aus öffentlichen Mitteln der kommunalen Körperschaft unterstützt werden.
Aus städtischen Haushaltsmitteln zuwendungsfähig ist dabei ausschließlich der zur Erfüllung der organwirtschaftlichen Aufgaben nachprüfbar notwendige sachliche und personelle Aufwand für die Geschäftsführung der Fraktion. Die Mittel sind dabei sparsam und wirtschaftlich einzusetzen.
Die planvolle Verwendung sowie die wiederkehrende Abrechnung der Fraktionszuwendungen nur auf Basis des Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1989 gestaltet sich wiederkehrend schwierig und ist teilweise nur mit gesteigertem Aufwand für die Fraktionen und auch für die Verwaltung möglich. Sowohl Landesrechnungshof als auch das Rechnungsprüfungsamt empfahlen wiederholt zur Gewährung und Abrechnung der Fraktionszuwendungen allgemeingültige Richtlinien zu erlassen.
Bereits im Jahre 2023 wurde daher mit der Erarbeitung einer Fraktionszuwendungsrichtlinie begonnen. Die bereits etablierte Richtlinie der Kreisverwaltung Pinneberg diente hierzu als Vorlage. Zur Einschätzung, welche Fraktionsaufwendungen abrechenbar sind und welche nicht über die Fraktionszuwendung erstattet werden können, wurde sich in der praktischen Auseinandersetzung auch in den vergangenen Jahren bereits an den Regularien der Kreisverwaltung orientiert.
Die zur Beschlussfassung vorliegende Richtlinie verändert weder die Höhe noch den Verteilungsschlüssel der Fraktionszuwendung. Die bislang per Beschluss festgelegte Höhe und auch der Verteilschlüssel sind in der Fraktionszuwendungsrichtlinie unverändert aufgenommen worden. Mit finanziellen Auswirkungen ist daher nicht zu rechnen.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Fraktionszuwendungsrichtlinie ist erforderlich, um den Katalog der anrechenbaren Aufwendungen festzulegen und einen erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen Fraktionen und Verwaltung zu vermeiden. Regularien zur Abrechnung sind sowohl für die Fraktionen als auch für die Verwaltung nachvollziehbar zu erfassen und die Abrechnungen mit den zugehörigen Anlagen (Verwendungsnachweise, Zulässigkeitstabelle) schneller erstellen und prüfen.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Alternativ kann auf den Erlass einer Fraktionszuwendungsrichtlinie verzichtet werden. An der Höhe der Zuwendung für die Fraktionen ergäbe sich keine Änderung. Auch die Art der zulässigen, abrechnungsfähigen Aufwendungen der Fraktionen würde sich nicht verändern. Jedoch würden bestehende Unsicherheiten seitens der Fraktionen hinsichtlich der abrechnungsfähigen Aufwendungen nicht gemindert und der dadurch weiterhin hohe Abstimmungsbedarf für Fraktionen und Verwaltung bliebe bestehen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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387,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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428,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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341,4 kB
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4
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(wie Dokument)
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64,3 kB
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