Beschlussvorlage - BV/2025/084

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Beratungsfolge

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Begründung der Nichtöffentlichkeit der Anlagen:

 

Der Beschlussvorlage sind die Bewerbungsunterlagen der Bewerberin beigefügt. Diese enthalten personenbezogene Daten, die unter Beachtung des Datenschutzgesetzes nur an die Personen weitergegeben werden dürfen, die die Wahl vornehmen (Ratsmitglieder).

 

Beiratsrelevanz:

 

nicht beiratsrelevant   relevant für folgenden Beirat:

 

     

 

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Beschlussvorschlag

Der Rat wählt Frau Birgit Pisarski-Sarb zur Schiedsperson für den Schiedsbezirk 1.

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

Dieser Beschluss leistet keinen Beitrag zu einem der Handlungsfelder

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Als Organ der Rechtspflege führen ehrenamtliche Schiedsfrauen oder Schiedsmänner gemäß der Schiedsordnung für Schleswig-Holstein (SchO SH) Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen durch.

 

Der bisherige Amtsinhaber hat sein Amt aufgrund persönlicher Umstände und mit dem Einverständnis des Amtsgerichts niedergelegt.

Die Wahl der Schiedsperson erfolgt gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 1 der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) durch die Gemeindevertretung.

 

Auf die öffentliche Bekanntmachung für die Wahl zur Schiedsperson, hat sich Frau Birgit Pisarski-Sarb beworben.

 

Die Bewerbungsunterlagen wurden in Kopie zur Anhörung gem. Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschrift zur Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein (VV SchO SH) an den Vorsitzenden der Bezirksvertretung Itzehoe des Bundes deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. weitergeleitet. Den Vorsitz hat seit 2025 Herr Fehrenschild inne.

 

Herr Fehrenschild und Frau Fitschen (Vorsitzende von 1991 – 2025) haben im Namen des Vorstandes der Bezirksvereinigung Itzehoe keine Bedenken gegen die Wahl erhoben. Frau Birgit Pisarski-Sarb sei geeignet für dieses Amt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, Frau Birgit Pisarski-Sarb zur Schiedsperson für den Schiedsbezirk 1 zu wählen.

 

Schiedspersonen werden für 5 Jahre gewählt. § 2 Abs. 1 SchO SH setzt voraus, dass in das Amt Personen berufen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Amt geeignet sind.

 

Nach § 2 Abs. 2 der SchO SH kann nicht in das Amt gewählt werden, wer

  • die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • unter Betreuung steht

 

Nach § 2 Abs. 3 der SchO SH soll in das Amt nicht berufen werden, wer

  • das 30. Lebensjahr nicht vollende hat,
  • nicht in dem Schiedsbezirk wohnt,
  • durch sonstige, nicht unter Abs. 1 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung seines Vermögens beschränkt ist.

 

Frau Birgit Pisarski-Sarb erfüllt die hier genannten Voraussetzungen und ist somit grundsätzlich für das Amt geeignet.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 i.V. m. § 11 Abs. 3 SchO SH werden Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch den Rat gewählt. Für die Wahl der stellvertretenden Schiedsperson ist eine einfache Mehrheit der JA-Stimmen erforderlich (Mehrstimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung)

 

Gemäß § 4 SchO SH bedarf es einer Bestätigung der Wahl durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsident) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Wohnsitz hat (zuständiges Amtsgericht).

 

Nach § 2 Nr. 10 der Anlage zu § 11 der Hauptsatzung der Stadt Wedel entscheidet der Hauptausschuss über Wahlvorschläge und Benennungen von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern für Gerichte und andere nicht städtische Gremien. Hierunter fallen Wahlvorschläge für Wahlen, die nicht durch den Rat, sondern durch andere Gremien durchgeführt werden. Hierzu gehören z. B. Vorschläge für die Wahl von Schöffen. In diesem Fall entscheide der Hauptausschuss über die zu unterbreitenden Vorschläge.

Nach § 3 der SchO SH erfolgt die Wahl der Schiedspersonen durch die Gemeindevertretung. Eine Wahl kann nicht durch ein anderes Gremium vorbereitet werden.

 

Der Hauptausschuss ist deshalb bei der Wahl der Schiedspersonen nicht zu beteiligen.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die Kandidatin erfüllt die Wählbarkeitsvoraussetzungen für dieses Ehrenamt.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Da sonst keine Bewerbungen vorliegen, müsste die Stelle im Falle einer Nichtwahl erneut im Wege der öffentlichen Bekanntmachung ausgeschrieben werden. Die Nachbesetzung würde sich dann zeitlich verzögern.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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