Beschlussvorlage - BV/2025/084
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl zur Schiedsperson für den Schiedsbezirk 1
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/NvL
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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13.11.2025
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Begründung der Nichtöffentlichkeit der Anlagen:
Der Beschlussvorlage sind die Bewerbungsunterlagen der Bewerberin beigefügt. Diese enthalten personenbezogene Daten, die unter Beachtung des Datenschutzgesetzes nur an die Personen weitergegeben werden dürfen, die die Wahl vornehmen (Ratsmitglieder).
Beiratsrelevanz:
nicht beiratsrelevant relevant für folgenden Beirat:
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Darstellung des Sachverhalts
Als Organ der Rechtspflege führen ehrenamtliche Schiedsfrauen oder Schiedsmänner gemäß der Schiedsordnung für Schleswig-Holstein (SchO SH) Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder Strafsachen durch.
Der bisherige Amtsinhaber hat sein Amt aufgrund persönlicher Umstände und mit dem Einverständnis des Amtsgerichts niedergelegt.
Die Wahl der Schiedsperson erfolgt gemäß § 3 Abs. 1, Nr. 1 der Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO) durch die Gemeindevertretung.
Auf die öffentliche Bekanntmachung für die Wahl zur Schiedsperson, hat sich Frau Birgit Pisarski-Sarb beworben.
Die Bewerbungsunterlagen wurden in Kopie zur Anhörung gem. Nr. 3.3 der Verwaltungsvorschrift zur Schiedsordnung des Landes Schleswig-Holstein (VV SchO SH) an den Vorsitzenden der Bezirksvertretung Itzehoe des Bundes deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. weitergeleitet. Den Vorsitz hat seit 2025 Herr Fehrenschild inne.
Herr Fehrenschild und Frau Fitschen (Vorsitzende von 1991 – 2025) haben im Namen des Vorstandes der Bezirksvereinigung Itzehoe keine Bedenken gegen die Wahl erhoben. Frau Birgit Pisarski-Sarb sei geeignet für dieses Amt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, Frau Birgit Pisarski-Sarb zur Schiedsperson für den Schiedsbezirk 1 zu wählen.
Schiedspersonen werden für 5 Jahre gewählt. § 2 Abs. 1 SchO SH setzt voraus, dass in das Amt Personen berufen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrer Fähigkeit für das Amt geeignet sind.
Nach § 2 Abs. 2 der SchO SH kann nicht in das Amt gewählt werden, wer
- die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- unter Betreuung steht
Nach § 2 Abs. 3 der SchO SH soll in das Amt nicht berufen werden, wer
- das 30. Lebensjahr nicht vollende hat,
- nicht in dem Schiedsbezirk wohnt,
- durch sonstige, nicht unter Abs. 1 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung seines Vermögens beschränkt ist.
Frau Birgit Pisarski-Sarb erfüllt die hier genannten Voraussetzungen und ist somit grundsätzlich für das Amt geeignet.
Gemäß § 3 Abs. 1 i.V. m. § 11 Abs. 3 SchO SH werden Schiedsfrauen und Schiedsmänner durch den Rat gewählt. Für die Wahl der stellvertretenden Schiedsperson ist eine einfache Mehrheit der JA-Stimmen erforderlich (Mehrstimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 Gemeindeordnung)
Gemäß § 4 SchO SH bedarf es einer Bestätigung der Wahl durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsident) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Wohnsitz hat (zuständiges Amtsgericht).
Nach § 2 Nr. 10 der Anlage zu § 11 der Hauptsatzung der Stadt Wedel entscheidet der Hauptausschuss über Wahlvorschläge und Benennungen von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern für Gerichte und andere nicht städtische Gremien. Hierunter fallen Wahlvorschläge für Wahlen, die nicht durch den Rat, sondern durch andere Gremien durchgeführt werden. Hierzu gehören z. B. Vorschläge für die Wahl von Schöffen. In diesem Fall entscheide der Hauptausschuss über die zu unterbreitenden Vorschläge.
Nach § 3 der SchO SH erfolgt die Wahl der Schiedspersonen durch die Gemeindevertretung. Eine Wahl kann nicht durch ein anderes Gremium vorbereitet werden.
Der Hauptausschuss ist deshalb bei der Wahl der Schiedspersonen nicht zu beteiligen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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