Mitteilungsvorlage - MV/2025/085
Grunddaten
- Betreff:
-
Auftrag aus dem UBF vom 22.05.2025 zur Prüfung der MV2025/027 hinsichtlich der Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung in der Straße Breiter Weg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice
- Geschäftszeichen:
- 1-301/V
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Kenntnisnahme
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16.10.2025
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Verkehrsaufsicht verweist inhaltlich auf die MV/025/027. Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung einer Einbahnstraße in Deutschland ist § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), insbesondere Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 9. Gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden berechtigt, aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Benutzung bestimmter Straßen zu beschränken, zu verbieten oder den Verkehr umzuleiten. Nach § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen – dazu zählt auch das Zeichen „Einbahnstraße“ (Zeichen 220) – nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine qualifizierte Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt.
Die Einrichtung einer Einbahnstraße kann also nur erfolgen, wenn besondere örtliche Verhältnisse und eine konkrete Gefahrenlage dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs zwingend erfordern. Diese Gefahrenlage wird häufig anhand von Unfallstatistiken und konkreten Verkehrsanalysen bestimmt und ist, wie bereits mitgeteilt, in den genannten Straßenzügen nicht vorhanden.
Der in der Stellungnahme genannte Verweis auf § 45 (1) Nr. 7 StVO hinsichtlich der Verkehrsanpassung zum Zwecke des Klimaschutzes und zur Schaffung von angemessenem Verkehrsraum für den Radverkehr, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, kommt aus den in der MV/2025/027 genannten Gründen nicht in Betracht.
Der in der Stellungnahme genannte § 45 (9) Nr. 1 - 10 StVO kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, da die Anordnung einer Einbahnstraße unter keinen der aufgeführten Punkte fällt. Nur, wenn es sich um die direkte Anordnung einer der unter Nr. 1 - 10 genannten Maßnahme handelt, ist eine Gefahrenlage auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich.
Im Weiteren verweist die Verkehrsaufsicht inhaltlich auf die in der MV /2025/027 gemachten Angaben.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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116,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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490,6 kB
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