Mitteilungsvorlage - MV/2025/084
Grunddaten
- Betreff:
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Antwort der Verwaltung zur Anfrage der CDU aus dem UBF vom 03.07.2025 hinsichtlich der Parkraumbewirtschaftung im Elbring und Halteverbot für dauerhaft parkende breite/große Fahrzeuge im öffentlichen Raum
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Ordnung und Einwohnerservice
- Geschäftszeichen:
- 1-301/V
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Kenntnisnahme
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16.10.2025
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die CDU-Fraktion bittet um Prüfung eines Halteverbotes für dauerhaft parkende breite/große Fahrzeuge im öffentlichen Raum.
Hierzu möchte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wissen, ob eine Bewirtschaftung im Elbring geplant ist.
Ein generelles Haltverbot für dauerhaft parkende/große Fahrzeuge im öffentlichen Raum sieht die Straßenverkehrsordnung nicht vor. Es besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, das Zusatzzeichen „Parken nur für PKW“ anzuordnen. Dieses Zusatzzeichen wird jedoch nur in Bereichen angeordnet, in denen durch das Parken von größeren Fahrzeugen Gefahrensituationen entstehen können, wie beispielsweise in der Nähe von Kreuzungsbereichen, engen Straßenzügen oder aber aufgrund von Sichtbehinderungen. Im Rahmen des Abwägungsprozesses spielen auch mögliche Verdrängungseffekte in die nächste Straße bzw. in umliegende Straßenzüge eine Rolle. Außerdem kommt hinzu, dass durch die Anordnung des Zusatzzeichens „Parken nur für PKW“ jeglicher Anlieferverkehr (Möbel, Getränke etc.) nicht in der Straße parken dürfte und in jedem Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden müsste.
Eine Bewirtschaftung im Elbring ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten nicht geplant. Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen haben ihre Grundlage im Straßenverkehrsrecht und müssen ausreichend verkehrlich begründet sein. Der Grundgedanke von Parkraumbewirtschaftungszonen ist es, den Verkehr und die Parkplatzsituation zu regulieren und zu verbessern. Die Anordnung der Parkgebührenpflicht lediglich oder überwiegend zu dem Zweck, zusätzliche Einnahmen für den städtischen Haushalt zu erzielen, wäre als „Parksteuer“ rechtsfehlerhaft und könnte einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Gründe für die Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen sind insbesondere neben dem Parkdruck auch eine Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Nutzergruppen (z.B. Bewohner, Kunden und Beschäftigte). Weiterhin sind sie eher dort erforderlich, wo kürzere Parkvorgänge reguliert werden sollen. Als grundsätzliches Ziel soll die Umschlaghäufigkeit auf den öffentlichen Parkplätzen erhöht werden. Die Parkraumbewirtschaftung kommt daher derzeit in der Straße Elbring nicht in Betracht
