Beschlussvorlage - BV/2025/068
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wedel
(Zweitwohnungssteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Beteiligt:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222 Ko
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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15.09.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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25.09.2025
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Darstellung des Sachverhalts
Der Rat der Stadt Wedel beschloss am 24.09.2020 die Erhebung Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) aufgrund der seinerzeit aktuellen Rechtsprechung. Die Berechnungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer wurde im Jahr 2024 durch Klagen gegen vergleichbare Satzungen anderer Gemeinden vom Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein und Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein erneut für rechtswidrig erklärt. Die Berechnungsgrundlagen der Zweitwohnungssteuer müssen aufgrund der Urteile angepaßt werden.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Berechnung der Zweitwohnungssteuer berücksichtigte bisher den Lagewert (=Bodenrichtwert), die Wohnfläche (m²) und das Baujahr des Objektes multipliziert mit einem Steuersatz in Prozent.Die künftige Berechnung berücksichtigt den Lagewert, die Wohnfläche (m²), das Baujahr, die Verfügbarkeit des Objektes, multipliziert mit Hundert, multipliziert mit einem Steuersatz in Prozent. Der neue Lagewert errechnet sich aus dem für den Einzelfall anzusetzenden Bodenrichtwert geteilt durch den höchsten Bodenrichtwert im Stadtgebiet addiert mit einem Sockelwert von 1. Dadurch wird der jeweilige Bodenrichtwert stärker relativiert und die so berechnete Zweitwohnungssteuer entspricht der aktuellen Rechtsprechung.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Steuerpflichtige dürfen aufgrund der Rückwirkung der Satzung nicht schlechter gestellt werden als nach dem bisherigen Satzungsrecht. Ein Steuersatz in Höhe von 8% ergibt eine vergleichbare Steuerhöhe und berücksichtigt das Schlechterstellungsverbot.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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494,5 kB
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