Mitteilungsvorlage - MV/2025/076

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen (WEA) an Land[1], sind die Bundesländer zur Ausweisung sogenannter Windenergiegebiete und die Erreichung bestimmter Flächenbeitragswerte verpflichtet worden.

Für Schleswig-Holstein bedeutet das eine Flächenausweisung von rund 2 % der Landesfläche. Dieser Beitragswert gilt für sogenannte Rotor-Out-Flächen. Das bedeutet, dass der Rotor einer WEA über die Grenzen des Windenergiegebietes hinausragen darf. Schleswig-Holstein hat allerdings eine Rotor-In-Vorgabe, d.h. alle Windenergiegebiete müssen rechnerisch um 75 m nach innen verkleinert werden. Außerdem ist das Ziel Schleswig-Holsteins perspektivisch eine installierte Leistung von 15 Gigawatt zu ermöglichen, dafür müssen etwa 3 % der Landesfläche als Vorranggebiete Windenergie mit einer Rotor-In-Regelung ausgewiesen werden.

Um diese Flächen auszuweisen, hat das Land die Teilfortschreibung „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 – Änderung Kapitel 4.5.1 (Zweiter Entwurf April 2025) auf den Weg gebracht. Hier hat bereits ein Beteiligungsverfahren stattgefunden und die Stadt Wedel hat ihre Stellungnahme am 21.07.2025 schriftlich eingereicht (vgl. Anlage 1).

Vom 07.08.2025 bis 09.10.2025 läuft das Beteiligungsverfahren zu den Entwürfen der Teilaufstellungen der Regionalpläne für die Planungsräume I, II, und III in Schleswig-Holstein zum Thema Windenergie an Land – Kapitel 4.7 (Juli 2025).

Auf dem Gebiet der Stadt Wedel wurden zwei Potenzialflächen identifiziert, die allerdings nach Abwägung aller Belange nicht als Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen wurden. Die Stadt Wedel hat ihre Stellungnahme vorbereitet (vgl. Anlage 2).


[1] Das Gesetz ist am 01.02.2023 in Kraft getreten und beinhaltet das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), Änderungen des Baugesetzbuches (§245e BauGB, § 249 BauGB) sowie Änderungen des Raumordnungsgesetztes (§ 27 Abs. 4 ROG).

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Anlagen

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