Mitteilungsvorlage - MV/2025/046

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Aufgrund der am 09.04.2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten 12. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung im Bundesanzeiger, die am 10.04.2025 in Kraft getreten ist, besteht nun die erleichtere Anordnung von Fußgängerüberwegen. Die bisherigen Voraussetzungen, wie z.B. die qualifizierte Gefahrenlage sowie auch die Berücksichtigung der Tabelle mit den Verkehrsstärken sind nicht mehr erforderlich. Die Anordnungsvoraussetzungen werden nun auf das Vorliegen einer einfachen Gefahr beschränkt. Im Übrigen wird auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen(R-FGÜ) mit der Maßgabe hingewiesen, dass die in den R-FGÜ vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind.

 

 

Es handelt sich bei der Mühlenstraße um eine vielbefahrene Bundesstraße mit beidseitig ca. 14.000 KFZ pro Tag. Aus Richtung Hamburg in Richtung Holm würde man nach einer Rechtskurve auf den Fußgängerüberweg zufahren. Aus Richtung Holm in Richtung Hamburg würde sich der Fußgängerüberweg in einem Kurvenausgang mit Gefälle befinden. Der angedachte Fußgängerüberweg wäre aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Verkehrsteilnehmer aufgrund der Kurvenlage sehr unübersichtlich. Hinzu kommt das Gefälle, wodurch in dem Bereich durch abrupte Abbremsvorgänge eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Auffahrunfällen gegeben wäre. Durch den angedachten Fußgängerüberweg würden zudem Probleme mit dem wechselseitigen ein-/ausfahrenden Fahrzeugverkehr in der Schulstraße entstehen. Je nach Standort des angedachten Fußgängerüberweges (links- oder rechtsseitig der Schulstraße) würden unterschiedliche Konfliktpunkte entstehen, wie z.B. auf dem Fußgängerüberweg haltende Fahrzeuge aufgrund eines vorausfahrenden Fahrzeuges, welches in die Schulstraße abbiegen möchte und zunächst den Gegenverkehr abwarten muss, der aber aufgrund eines Rückstaus infolge des Fußgängerüberweges keine Einfahrt zulassen könnte. Der aus der Schulstraße ausfahrende Verkehr müsste neben dem regulären Verkehr auch zusätzlich den angedachten Fußgängerüberweg im Blick haben.

 

Weiterhin geht die Verkehrsaufsicht davon aus, dass der angedachte Fußgängerüberweg sehr stark genutzt werden könnte. Insbesondere Grundschüler der Altstadtschule, die derzeit die FLSA Pinneberger Straße (L105) und den Knotenpunkt Bahnhofstraße als gesicherten Schulweg nutzen, könnten zukünftig den angedachten Fußgängerüberweg in Verbindung mit dem Jörg-Balack-Weg als direkten Schulweg nutzen. Der Fußgängerüberweg würde insbesondere Grundschülern ein falsches Gefühl von Sicherheit vermitteln, was auf der vielbefahrenen Bundesstraße zu gefährlichen Situationen führen könnte. Weiterhin könnten Fußgänger möglicherweise plötzlich auf den Fußgängerüberweg treten oder abgelenkt sein (z.B. durch Smartphone), wodurch Gefahrensituationen entstehen könnten. Zudem besteht bei der hohen Anzahl von Fahrzeugen die Gefahr, dass Fahrzeugführer die querenden Fußgänger, insbesondere Grundschulkinder, übersehen könnten.

 

Gemäß der neuen 12. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift „Zu § 26 Fußgängerüberwege“ kann eine eingerichtete Grüne Welle dagegensprechen, einen Fußgängerüberweg anzulegen.

 

Die derzeit bestehende grüne Welle entlang der B431 sorgt durch die Anpassung mehrerer aufeinanderfolgender Ampeln dafür, dass flüssigerer Verkehr, weniger Stop-&-Go-Verkehr und geringere Emissionen gewährleistet werden. Dadurch wird der Verkehrsfluss entlang der vielbefahrenen B431 optimiert.

Durch die Einrichtung des angedachten Fußgängerüberweges würde insbesondere zu Stoßzeiten der Verkehr aufgrund der hohen und vor allem unregelmäßigen einzelnen Fußgängerquerungen entlang der B431 zum Erliegen kommen. Die derzeit bestehende Grüne Welle würde ihren Zweck nicht mehr erfüllen und der jetzt schon zu Stoßzeiten bestehende Rückstau würde sich weiter ausweiten. Hintergrund der Ausweitung der Stauung wäre in dem angedachten Fall, dass bei einem Fußgängerüberweg keine Bündelung des Fußgängerverkehrs, wie es bei Lichtsignalanlagen der Fall ist, erfolgen würde. Der Fußgänger darf bei einem Fußgängerüberweg sofort die Straße queren und muss nicht auf eine Grünphase warten. Die eingerichtete Grüne Welle spricht eindeutig dagegen, einen Fußgängerüberweg in der Mühlenstraße anzulegen.

 

Für Radfahrende könnte der Fußgängerüberweg in dem besagten Bereich besonders problematisch sein, da Radfahrende bei der Nutzung von Fußgängerüberwegen häufig nicht anhalten und das Fahrrad schieben, sondern fahrend den Fußgängerüberweg nutzen. Neben der Gefährdung von Fußgängern besteht für Fahrzeugführer zudem die schlechte Einsehbarkeit inwieweit sich ein Fahrradfahrer (insbesondere aufgrund elektrischer Unterstützung mit erhöhtem Tempo) von links oder rechts nähern könnte.

 

Die untere Verkehrsbehörde hat die Polizei und den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr um Stellungnahme zu der Einrichtung eines Fußgängerüberweges zwischen dem Caudryplatz und der Schulstraße (ca, 220 m vom Knotenpunkt Pinneberger Straße (L105) und ca. 185 m vom Knotenpunkt Bahnhofstraße entfernt) gebeten.

 

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr teilte der Verkehrsaufsicht mit, dass Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) kritisch gesehen werden da diese zu keiner Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen, jedoch nicht vom LBV begleitet werden. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr teilt die Bedenken der Verkehrsaufsicht der Stadt Wedel. 

 

Die Polizeistation Uetersen Brennpunktdienst/Verkehrspräsenzdienst Wedel (VPDW) teilte der Verkehrsaufsicht mit, dass die besagte Örtlichkeit ist aus polizeilicher Sicht bisher unauffällig und ein Unfallschwerpunkt nicht vorhanden ist. Die Geschwindigkeit in der Mühlenstraße ist aus Gründen des Lärmschutzes auf 30 km/h reduziert. Gesicherte Querungsmöglichkeiten durch Lichtsignalanlagen sind in zumutbarer Entfernung vorhanden. Die Einrichtung einer weiteren Querungsmöglichkeit würde unweigerlich weiteren Lärm erzeugen, der durch Anfahren und Abbremsen zwangsläufig entsteht. Die angedachte Örtlichkeit für den Fußgängerüberweg befindet sich in Richtung Hamburg in einem Kurvenausgang mit Gefälle. Aufgrund der innerstädtischen Bebauung, in Zusammenhang mit der Kurve und dem Gefälle werden gefährliche Situationen bis hin zu Unfällen im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Querungsverkehr, bestehend aus Fußgängern und Radfahrern, prognostiziert. Aus polizeilicher Sicht wird eine derartige Maßnahme kritisch gesehen und nicht befürwortet.

 

Insgesamt kommt die Verkehrsaufsicht nach einem umfangreichen Abwägungsprozess unter Beteiligung des Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr und der Polizeistation Uetersen Brennpunktdienst/Verkehrspräsenzdienst Wedel (VPDW) aus den genannten Gründen zu dem Schluss, dass ein Fußgängerüberweg im Bereich der B431 nicht zielführend wäre und dadurch ein hohes Unfallrisiko für alle Verkehrsteilnehmer entstehen würde.

 

Von der Einrichtung eines Fußgängerüberweges wird daher dringend abgeraten.

 

Eine sichere Fußgängerquerung mit Lichtsignalanlage bleibt nach dieser Prüfung hiervon unberührt, die Zustimmung obliegt dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (LBV).

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