Mitteilungsvorlage - MV/2025/068
Grunddaten
- Betreff:
- 
Anfrage vom 05.06.2025 - Wahl der ersten stellvertretenden Bürgermeisterin 
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-10-dka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
|---|---|---|---|---|
| 
●
Erledigt
 |  | Rat der Stadt Wedel | Kenntnisnahme |  | 
|  | 17.07.2025 | 
Begründung der Verwaltungsempfehlung
In der Sitzung des Rates vom 05.06.2025 erkundigte sich eine Wedeler Bürgerin danach, wann Frau Friederich zur Ersten Stellvertretenden Bürgermeisterin gewählt wird. Sie möchte wissen, warum dies noch nicht geschehen ist.
Die Bürgerin wandte sich zunächst mit der Frage per Mail direkt an die Verwaltung. Daraufhin erhielt sie eine umfassende Antwort mit Darstellung der vertretenen Rechtsauffassung. In ihrer darauf ergehenden Reaktion stellte sie klar, dass sie diese Rechtsauffassung nicht teilen würde. Anschließend erfolgte die Anfrage im Rahmen der Einwohnerfragestunde am 05.06.2025.
Die entscheidenden Regelungen der Gemeindeordnung zur Wahl der Stadträte und Stadträtinnen sowie zur Wahl der Stellvertretungen der Bürgermeisterin finden sich in §§ 62 ff. GO. In Wedel sollte nur eine Stadträtin gewählt werden. Diese muss zwangsläufig zur hauptamtlichen Stellvertretung der Bürgermeisterin gewählt werden. Es stand nur eine Person zur Wahl, die über einen interfraktionellen Antrag zur Wahl vorgeschlagen war. Die Regelungen der GO finden für eine solche Konstellation keine zweifelsfreie, eindeutige Anleitung, da sowohl § 67 (Wahl der Stadträte und Stadträtinnen) als auch § 62 (Wahl d. Stellvertretung d. Bürgermeisterin) von einem Normzustand ausgehen, in dem mehrere Personen zur Wahl stehen. Da jedoch in Wedel nur eine Stadträtin für die „Wahl“ der Stellvertretung zur Verfügung stand und der Rat somit weder Auswahl noch grundsätzliche Entscheidung selbst treffen konnte, war die Wahl der Stellvertretung bereits mit Wahl der Stadträtin entschieden.
Die Verwaltung verstand die Regelungen der Gemeindeordnung daher dahingehend, dass bei einer solchen Konstellation die Wahl zur Stadträtin sowie die Wahl zur ersten stellvertretenden Bürgermeisterin in einem Wahlakt zusammengefasst werden können.
Die Anfrage der Bürgerin wurde zum Anlass genommen, die erfolgte Wahl und somit auch die vertretene Rechtsauffassung der Verwaltung nochmals überprüfen zu lassen. Die Überprüfung erfolgte durch unabhängige, externe Begleitung.
Diese erneute Überprüfung bestätigt, dass die Wahl der Stadträtin und die Wahl der ersten stellvertretenden Bürgermeisterin in einer kumulierten Wahl der Ersten Stadträtin ordentlich erfolgte. Die Wahl sowie die nachfolgende Ernennung zur Ersten Stadträtin (= erste stellvertretende Bürgermeisterin) erfolgte fehlerfrei. Frau Friederich ist seit dem 01.02.2025 stellvertretende Bürgermeisterin. Eine erneute Wahl der stellvertretenden Bürgermeisterin ist nicht nur nicht erforderlich, sondern liefe auch ins Leere, da die Vertretung der Bürgermeisterin bereits mit der Ersten Stadträtin rechtmäßig besetzt ist.
Die Prüfung erstreckt sich auf insgesamt 20 Seiten und enthält folgende Kernaussagen:
- Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 62 GO derart auszulegen ist, dass neben der Wahl zur Stadträtin keine gesonderte Wahl zur Stellvertretenden Bürgermeisterin erforderlich ist, sofern die Stadt nur das Amt einer einzigen Stadträtin vorgesehen hat, da diese Stadträtin zwangsweise zur Stellvertretung zu wählen wäre und die Wahl somit zu einem reinen Formalbeschluss deklassiert wird. Bereits mit der Wahl der Stadträtin bzw. Stadtrates wird aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 3 S. 1 GO ausgewählt, wer das Amt der ersten, stellvertretenden Bürgermeisterin bzw. des ersten, stellvertretenden Bürgermeisters bekleiden wird. Eine weitere Wahl zur Stellvertretung hätte dann keinen legitimatorischen Mehrwert mehr (BVerfG v. 22.03.2022 – 2 BvE 9/20 -, Juris, Rn. 31) und wäre entbehrlich.
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					   Unabhängig von der Auslegung unter Pkt. 1 lässt es die Gemeindeordnung jedenfalls zu, die Wahl der Stadträtin und die Wahl zur ersten stellvertretenden Bürgermeisterin in einem einheitlichen Wahlakt zu vollziehen, wenn es in der Stadt nur einen Stadtrat bzw. eine Stadträtin gibt und nur ein einziger Wahlvorschlag vorliegt, was bei der Wahl am 17.10.2024 auch tatsächlich der Fall war. Zwar fordert § 67 GO eine Wahl der Stadträtin nach § 40 GO, während die Wahl der Stellvertretung gem. § 62 GO nach § 39 Abs. 1 GO zu erfolgen hat. Dadurch erfolgt die Wahl der Stadträtin im Meiststimmenverfahren, während die Wahl der Stellvertretung mit relativer Mehrheit zu erfolgen hat. Beide Wahlen sind jedoch Wahlen im Sinne des § 40 Abs. 1 GO. Lediglich das Zählverfahren wird aufgrund des Verweises auf § 39 Abs. 1 GO bei der Wahl der Stellvertretung unterschiedlich anzuwenden sein. Da jedoch im vorliegenden Fall die Wahl der Stadträtin und die Wahl der Stellvertretung in einem Wahlakt zusammengefasst wurde, indem zulässig die Wahl der Ersten Stadträtin (= Erste stellv. Bürgermeisterin, § 62 Abs. 2 Satz 1 GO) durchgeführt wurde und dieser kumulierte Wahlakt einstimmig erfolgte, hat Frau Friederich im Meiststimmenverfahren zur Wahl der Stadträtin die meisten Stimmen erhalten und zur Wahl der Stellvertretung die relative Mehrheit nach § 39 Abs. 1 GO erreicht.
 Die Wahl der Stadträtin sowie die Wahl der Stellvertretung sind in Gestalt der zusammengefassten Wahl der Ersten Stadträtin fehlerfrei erfolgt.
- Die nachfolgende Ernennung von Frau Friederich zur Ersten Stadträtin (= erste, stellvertretende Bürgermeisterin) ist vollständig und rechtmäßig erfolgt.
