Mitteilungsvorlage - MV/2025/067

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Beratungsfolge

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.04.2025 bezieht der Jugendbeirat sich unter TOP 6.3 Öffentliche Anfragen auf die Regelung des § 47 f Gemeindeordnung S-H und erkundigt sich danach, warum die Stadt Wedel die Badebucht als nicht-jugendbeiratsrelevant klassifiziert.

 

Der JB hat Anfang des Jahres den Antrag gestellt, an jugendrelevanten Themen im nichtöffentlichen Teil von Sitzungen teilnehmen zu dürfen. Er sieht bereits die Konzeption der Badebucht als jugendbeiratsrelevant an.

 

Bereits in gleicher Sitzung erhielt der Jugendbeirat sowohl von der Bürgermeisterin als auch aus Reihen des Rates die Information, dass die Möglichkeiten zur Beteiligung aufgrund der Konzernstruktur kaum gegeben seien und die Konzeptionierung der Badebucht in der Aufsichtsratssitzung der Kombibad Wedel GmbH ebenfalls nicht-öffentlich seien.

 

Die Verwaltung wurde gebeten, die Beteiligungsmöglichkeiten für den Jugendbeirat zu prüfen.

 

 

Antwort d. Verwaltung:

Mit seiner in der Sitzung vom 28.04.2025 geäußerten und anschließend mehrfach wiederholten Kritik bezieht sich der Jugendbeirat auf die Beschlussvorlage BV/2025/020.

 

Der Beschluss des Rates zur BV/2025/020 lautet wie folgt:

Der Rat beschließt, die Einstellung der notwendigen investiven Haushaltsmittel für die Modernisierung der Badebucht (gemäß Anlage) in den Haushalt 2025 und in die mittelfristige Finanzplanung Verpflichtungsermächtigungen für die Jahre 2026 und 2027.

 

Die betreffende Beschlussvorlage befasst sich also mit der Bereitstellung von investiven Haushaltsmitteln für die Modernisierung der Badebucht. Die BV zielt damit ausschließlich auf die Bewirtschaftung des Haushaltes 2025 und der Folgejahre 2026 sowie 2027. Das Leistungsangebot der Badebucht wird hingegen nicht durch die Beschlussvorlage beeinflusst.

 

Der Rat der Stadt Wedel und auch die Verwaltung können zudem auch grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf das Angebot der Badebucht nehmen, da dies in die unternehmerische Tätigkeit der GmbH fällt. Lediglich Aufsichtsrat, Gesellschafter (Stadtwerke Wedel GmbH) oder Geschäftsführung üben aufgrund ihrer Entscheidungsbefugnisse Einfluss auf die unternehmerische Tätigkeit der Kombibad Wedel GmbH aus.

 

Der Rat kann, indem er die investiven Haushaltsmittel nicht bereitstellt, zwar indirekten Einfluss auf die Unternehmensführung ausüben. So wirken sich die Finanzmittel auf die generelle Leistungsfähigkeit der GmbH aus. Jedoch lässt sich das Freizeit- und Produktangebot sowie die Preisgestaltung der GmbH über den Investitionszuschuss in der ausgestalteten Form durch den Rat oder die Verwaltung nicht steuern. Eine Einflussnahme auf das Betriebskonzept und Freizeitangebot für Jugendliche ist durch die Beschlussvorlage also nicht gegeben.

 

Die BV befasst sich ausschließlich mit der Bewirtschaftung städtischer Investitionsmittel. Es sind also weder grundsätzliche Fragen der Kinder- und Jugendarbeit oder –politik, noch spezielle Interessenlagen der vertretenen Gruppe (Kinder- und Jugendliche) betroffen. Die Vorlage BV/2025/020 ist daher als nicht beiratsrelevant eingestuft.

 

Der Jugendbeirat hat laut § 3 der Jugendbeiratssatzung folgende Aufgaben:

  1.       Beratung über grundsätzliche Fragen der Kinder- und Jugendarbeit und der kommunalen Kinder- und Jugendpolitik in Wedel
  2.       Beratung über Anträge und Empfehlungen an die Stadt Wedel, die die Interessen und Wünsche der Kinder und Jugendlichen betreffen
  3.       Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche in Wedel zu sein und deren Interessen gegenüber der Stadt Wedel wahrzunehmen

 

Sofern eine Angelegenheit beiratsrelevant ist, hat die entsandte Vertretung des Beirats ein Rede- und Antragsrecht. Dies gilt auch für Beschlussvorlagen, die in nicht-öffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden (§ 47 e GO). Die oder der Beiratsvorsitzende bzw. eine vom Beirat per Beschluss entsandte Person hat dann ein Anwesenheitsrecht in nicht-öffentlicher Sitzung des Rates und seiner Ausschüsse. Hierzu bedarf es keines gesonderten Antrags des Beirats, da sich dieses Recht bereits aus den Regelungen der Gemeindeordnung ergibt. Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich jedoch nur auf diese konkrete, beiratsrelevante Angelegenheit. Bei allen anderen nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkten in gleicher Sitzung ist die Vertretung des Beirats wieder auszuschließen.

 

Der Jugendbeirat ist ein sonstiger Beirat im Sinne d. § 46 d Gemeindeordnung S-H. Seine besondere Bedeutung wird u. a. durch § 47 f GO hervorgehoben. Die Stadt Wedel muss danach bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen betreffen, diese in angemessener Weise beteiligen. Die Beteiligung über den Jugendbeirat ist nur eine der Möglichkeiten, die die Stadt hierzu ergreifen kann.

Da jedoch, wie bereits zuvor beschrieben, die Stadt Wedel keine direkte Einflussmöglichkeit in die Unternehmensführung der Kombibad Wedel GmbH und auf das Produktangebot der Badebucht für Kinder und Jugendliche hat, war eine besondere Interessenlage von Kinder und Jugendlichen bei der BV/2025/020 nicht erkennbar und somit nicht gesondert beteiligungspflichtig i. S. d. § 47 f GO.

 

 

Zusammenfassung:

Die Einstufung der BV/2025/020 als nicht-beiratsrelevant ist aus Sicht der Verwaltung weiterhin richtig. Die BV betrifft die Interessenlage der gesamten Bevölkerung Wedels im allgemeinen und eben nicht nur die der Kinder und Jugendlichen im speziellen.

 

Die Beteiligung des Jugendbeirats erfolgt jeweils im Einzelfall und führt bei festgestellter Beiratsrelevanz und Befassung der Angelegenheit im Jugendbeirat zu einem Rede- und Anwesenheitsrecht in der betreffenden Rats- oder Ausschusssitzung.

 

Mitglieder des Jugendbeirats besitzen Benutzerrechte im Rats- und Bürgerinformationssystem Allris. Wird eine Vorlage als beiratsrelevant gekennzeichnet, sollen die Beiratsmitglieder diese in Allris einsehen können.

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