Beschlussvorlage - BV/2025/040
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zur Aufnahme von mittelfristigen Kassenkredtiten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Geschäftszeichen:
- 3-204/Bartels
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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07.07.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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17.07.2025
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt, von der Möglichkeit des § 87 Abs. 2 der Gemeindeordnung Gebrauch zu machen und der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, mittelfristige, über das Haushaltsjahr hinausgehende, Kassenkredite aufzunehmen.
Die maximale Laufzeit wird dabei festgelegt auf das jeweilige Ende des mittelfristigen Finanzplanungszeitraums.
Der Maximalbetrag beträgt 20 Mio. €.
Ziele
1. Strategischer Beitrag des Beschlusses
(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)
Mit diesem Grundsatzbeschluss sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um Liquiditätskredite auch längerfristig aufnehmen zu können. Die Finanzverwaltung erwartet dadurch bessere Zinskonditionen, was in das strategische Handlungsfeld 8 „Finanzielle Handlungsfähigkeit“ einzahlt.
Darstellung des Sachverhalts
Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen kann die Gemeinde Liquiditätskredite, sogenannte Kassenkredite, aufnehmen. Kassenkredite stellen dabei keine Finanzierungsmittel dar, sie sollen vielmehr die ständige Zahlungsfähigkeit der Gemeinde gewährleisten. (§ 87 Abs. 1 Gemeindeordnung [GO])
Für Gemeinden, die trotz erheblicher Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung ihren Ergebnishaushalt nicht ausgleichen können und dies auch nicht in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung erwarten, räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, den Bedarf an Kassenkrediten, der voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt in einem bestimmten Zeitraum unterschritten wird (sog. Bodensatz), durch die Aufnahme von Kassenkrediten in entsprechender Höhe mit einer Laufzeit bis höchstens zum Ende des Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums zu decken. (§ 87 Abs. 2 GO)
Hintergrund dieser Möglichkeit ist, dass es wirtschaftlicher sein kann, diesen Bodensatz des Bedarfs an Kassenkrediten nicht kurzfristig, sondern mittelfristig zu finanzieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund möglicherweise steigender Zinsen in den Folgejahren.
Da es sich bei der Aufnahme von Kassenkrediten, dessen Laufzeit das Haushaltsjahr überschreitet, um eine wichtige Entscheidung nach § 27 Gemeindeordnung handelt, ist vom Rat ein Grundsatzbeschluss zu fassen. Dieser muss Festlegungen zur maximalen Höhe und zur maximalen Laufzeit dieser Kassenkredite enthalten.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Die Liquiditätslage hat sich in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert. Die Verbindlichkeiten aus Kassenkrediten stiegen Jahr für Jahr an. Diese Entwicklung mündete in einem Kassenkreditstand von 24 Mio. € im Jahresabschluss 2024.
Dieser Bodensatz wird auch in der mittelfristigen Finanzplanung nicht auszugleichen sein. Ganz im Gegenteil. Die zusätzlichen Finanzmittelbedarfe in der aktuellen Finanzplanung 2026-2028 belaufen sich auf weitere rund 20 Mio. €.
Die negativen jährlichen Finanzmittelsalden verringern sich nach derzeitiger Planung von -17,4 Mio. € (2025) über -2,08 Mio. € (2026) auf -1,2 Mio. € (2027). Erst in 2028 könnte ein positiver Saldo von 0,3 Mio. € erreicht werden. Der Finanzmittelfehlbetrag steigt damit um weitere -19,65 Mio. €. In Summe ergibt sich damit ein Finanzmittelfehlbetrag von -42,16 Mio. € zum Ende des Haushaltsjahres 2028.
Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, die eine grundsätzlich andere Tendenz für die Folgejahre erahnen lassen. Die Planung 2026 ff. liegt derzeit noch nicht vor. Auch ist noch nicht absehbar, ob und inwieweit die Haushaltssicherungsmaßnahmen ihre Haushaltswirksamkeit entfalten und zu positiveren Finanzmittelsalden führen.
Es wird daher vorgeschlagen, diesen Bodensatz an Liquiditätsbedarfen mittelfristig zu finanzieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass durch die längere Laufzeit und durch das Volumen wirtschaftlichere Angebote eingehen.
Die Höhe und die maximale Laufzeit werden durch diesen Grundsatzbeschluss vorgegeben.
Der Bestand dieses Kassenkredits wird auf den Höchstbetrag angerechnet, welcher jährlich mit der Haushaltssatzung festgesetzt wird.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Alternativ kann auf die Möglichkeit der mittelfristigen Kassenkreditaufnahme verzichtet werden. Dann werden die jeweiligen Liquiditätsbedarfe, wie bisher üblich, kurzfristig mit kleineren Kassenkrediten gedeckt. Ein steigendes Zinsniveau führt dann eventuell zu höheren Zinsaufwendungen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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