Beschlussvorlage - BV/2025/028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt:

 

  1.      Die Wiedervorlage der bereits am 17.02.2025 im HFA beratenen Beherbergungssteuersatzung (BV/2025/005) mit einem Steuersatz von 4 % vom Bruttoübernachtungsentgelt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Form einer Beschlussvorlage.

oder

 

  1.      Die Ausarbeitung einer Beherbergungssteuersatzung und Vorlage einer entsprechenden Beschlussvorlage analog der bereits beratenen Satzung unter A), allerdings mit einem Steuersatz von 2 % vom Bruttoübernachtungsentgelt, mit Wirkung zum 01.01.2026.

oder

 

  1.      Die Ausarbeitung einer Beherbergungssteuersatzung und Vorlage einer entsprechenden Beschlussvorlage mit nachstehender Staffelung der Beherbergungssteuer bezogen auf das Bruttoübernachtungsentgelt (Bruttoübernachtungsentgelt / Beherbergungssteuer) mit Wirkung zum 01.01.2026:

 

Bis       10,-/ € 0,-

Bis       25,-/ € 0,5

Bis       50,-/ € 1,-

Bis    € 100,-/ € 2,-

Bis    € 150,-/ € 3,-

Bis    € 200,-/ € 4,-

Über € 200,-/ € 4,- + € 0,5 pro angefangenen zusätzlichen € 50,-

 

oder

 

  1.      Den Verzicht auf Einführung einer Beherbergungssteuer. Der Beschluss vom 28.09.2023 (BV/2023/111) zu deren Einführung wird hiermit aufgehoben. 
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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

In seiner Sitzung am 11.05.2023 beschloss der Rat der Stadt Wedel im Rahmen der Haushaltskonsolidierung als Maßnahme A1 Nr. 44 die Einführung einer „Bettensteuer“. Mit Beschluss des Rates (BV/2023/111) vom 28.09.2023 wurde die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Satzung beauftragt.

 

Kommunen können gem. § 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) Schleswig-Holstein eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben („Beherbergungssteuer“, „Übernachtungssteuer“, „Bettensteuer“, etc.) erheben, wenn nicht bereits nach § 10 KAG eine Kur- oder Tourismusabgabe erhoben wird. Wedel zählt, anders als andere Standorte an Nord- und Ostsee, nicht unbedingt zu den touristischen „Hotspots“. Da die Stadt Wedel keine Kur- oder Tourismusabgabe erhebt, ist sie also auch grundsätzlich berechtigt eine Beherbergungssteuer einführen.

 

Zurzeit wird eine Beherbergungssteuer in lediglich 6 Kommunen in Schleswig-Holstein erhoben. Der Steuersatz in diesen Kommunen liegt zwischen 1,5 % und 7,5 % der Bruttoeinahmen (gewöhnlich) aus Vermietungen. In Wedel stehen aktuell 5 Hotels und 10 Pensionen/Ferienwohnungen für Übernachtungen zur Verfügung. Die Zimmerpreise der Beherbergungsbetriebe in Wedel variieren zwischen ca. 50 € und 110 €. Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach dem Übernachtungsentgelt, das die Beherbergungsstätten einnehmen. In der Vergangenheit waren Klagen gegen die Erhebung einer Beherbergungssteuer in anderen Kommunen bei beruflich bedingten Übernachtungen anhängig. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden worden, dass neben privaten Übernachtungen auch die beruflich bedingten besteuert werden können.

 

Ein entsprechender Satzungsentwurf der Verwaltung, der der aktuellen Rechtsprechung gerecht werden soll, war in Abstimmung mit dem Justiziariat erstellt und dem Haupt- und Finanzausschuss am 17.02.2025 zur Empfehlung mit Vorlage BV/2025/005 vorgelegt worden. Die Satzung sollte ursprünglich schon am 01.04.2025 in Kraft treten. Drei örtliche Hoteliers äußerten persönlich in der Sitzung des HFA Ihre Unzufriedenheit mit der Einführung der vorgelegten Satzung. Daraufhin wurde der Beschluss ausgesetzt und die Verwaltung sagte zu, Gespräche mit den Betroffenen aufzunehmen. Diese Gespräche sind mittlerweile erfolgt. 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Die von der Verwaltung ursprünglich vorgelegte Satzung sah einen Steuersatz von 4 % der Bruttoeinahmen der Übernachtungsentgelte vor. Dieser Steuersatz liegt im Mittelfeld der von anderen Kommunen in Schleswig-Holstein erhobenen Steuersätze. Steuerschuldner sollten die Beherbergungsbetriebe sein, die die Beherbergungssteuer dann zu berechnen und an die Stadt abzuführen hätten. De facto würde die Steuer aber nicht die Übernachtungsstätten treffen, sondern letztlich deren Kunden, da die Betriebe die Steuer auf die Übernachtungsentgelte aufschlagen können. Eine Abrechnung würde rückwirkend für ein Kalendervierteljahr erfolgen.

  

Wunschgemäß hat die Verwaltung nach dem 17.02.2025 persönliche Gespräche mit den Hoteliers aufgenommen. In diesen Gesprächen beanstandeten die Unternehmen, dass die Steuer bereits in diesem Jahr fällig werden sollte. Da man mit etlichen Reisegesellschaften bereits Verträge für Übernachtungen in diesem Jahr geschlossen hätte, würden die Betriebe die Steuer nicht mehr auf die Übernachtungsentgelte aufschlagen können. Dies würde laut Aussagen der Hoteliers die ohnehin nur geringen Gewinne weiter schmälern und die Betriebe auf unzumutbare Weise belasten. Zu beanstanden wäre aus Sicht der Hoteliers auch die Höhe der Steuer. Ein Steuersatz von 4 % auf die Nutzungsentgelte wird von den Betrieben als viel zu hoch erachtet. Die Frage der Verwaltung, ob denn tatsächlich damit zu rechnen sei, dass Kunden Zimmer nicht mehr buchen würden, wenn sie statt bisher € 100,- nach der Einführung einer Beherbergungssteuer dann € 104,- zahlen müssten, wurde bejaht. Der Markt wäre hart umkämpft, die Margen seinen sehr gering und im nächsten Jahr wäre ohnehin inflationsbedingt mit weiteren Preissteigerung durch die Beherbergungsbetriebe zu rechnen. Im Internet und insbesondere bei den Buchungsportalen (Booking.com etc.) dürfe diese Steuer laut Hoteliers aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit auf keinen Fall dazu führen, dass sich die Übernachtungspreise erhöhen.    

 

Die Hoteliers selbst würden eine Kur- und Tourismustaxe befürworten. Steuerschuldner wären in diesem Fall nur die Gäste. Kritisch sähe man auch den Verwaltungsaufwand, wenn die Beherbergungsbetriebe die Steuer selbst abrechnen und abführen sollen. Wenn die Betriebe die Steuer doch erheben sollen, wären feste Beträge, also keine Prozente vom Übernachtungsentgeltes, ähnlich wie es Hamburg praktiziert, einfacher abzurechnen.

 

Die Verwaltung hatte sich mit dem Entwurf einer Beherbergungssteuer bewusst gegen eine Kur- und Tourismustaxe entschieden. Eine Kur- und Tourismustaxe können gemäß KAG nur Kommunen erheben, die als Kur-, Erholungs- oder Tourismusort anerkannt sind. Das ist für Wedel nicht der Fall. Zudem dürfen diese Abgaben lediglich zur Tourismuswerbung, Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung von zu kulturellen und touristischen Zwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen verwendet werden. Diese Mittel dürfen nicht wie die Beherbergungssteuer dem allgemeinen städtischen Haushalt zufließen. Die Einführung einer „Bettensteuer“ war aber ausdrücklich zur Haushaltkonsolidierung beschlossen worden und sollte damit dem allgemeinen Haushalt zufließen. 

 

Die Verwaltung hatte sich auch für den Entwurf einer Beherbergungssteuersatzung entschieden, weil eine Beherbergungssteuer mit relativ geringen eigenen personellen Einsatz zu erheben wäre. Die Abrechnung und Abführung der Steuer erfolgt durch die Betriebe selbst, was den Aufwand der Stadt in Grenzen hält. Der Aufwand für Verwaltung würde sich auch vergrößern, wenn der Steuerpflichtige nicht die Beherbergungsstätte, sondern der Gast selbst wäre. Eine Beitreibung von ausstehenden Steuerforderungen könnte dann für jeden Gast der Stadt zufallen. Aufgrund des geringen Aufwandes der Stadt bei der Erhebung einer Beherbergungssteuer kann für deren Einführung auf schon bestehende personelle Ressourcen zurückgegriffen werden. Im Fachdienst Wirtschafts- und Steuern wurde für die Einführung einer Beherbergungssteuer lediglich eine Viertelstelle (bewertet mit EG 8) für ausreichend gehalten. Dieser Stellenanteil ist auch bereits schon vorhanden.        

 

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verwaltung eine Beherbergungssteuersatzung auf den Weg bringen, die die Zustimmung der Beherbergungsunternehmen als Steuerzahlende und damit als Leidtragende dieser neuen Abgabe finden kann. Jede Beherbergungssteuer wird die Beherbergungsstätten belasten. Man kann sich aber auch einigen Argumenten der Hoteliers nicht ganz verschließen. Es ist z.B. durchaus verständlich, dass diese Steuer von den Betrieben gerade vor dem Hintergrund der aktuellen schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage als eine weitere Belastung sehr kritisch gesehen wird. Anlässlich der Beratung am 17.02.2025 im HFA ergab sich kein einheitliches Bild, welche Regelung zur Beherbergungssteuer eine politische Mehrheit finden könnte. Die Verwaltung hat daher vier alternative Beschlüsse erarbeitet. Nach der Entscheidung des Rates für eine der Optionen würde die Verwaltung eine entsprechende Satzung hierzu erarbeiten und dem Rat dann zum Beschluss vorlegen. Dies geschieht nur dann nicht, wenn auf die Einführung einer Beherbergungssteuer jetzt verzichtet werden soll. 

 

Beschlussoption A)

Die Verwaltung hat Verständnis dafür, dass die Betriebe mit der Einführung der Steuer noch in diesem Jahr durch bereits bestehende Verträge mit Reisegruppen etc. zusätzlich stark belastet würden, da sie die Steuer nicht mehr auf die Übernachtungspreise umlegen können. Die Verwaltung empfiehlt daher die Einführung einer Beherbergungssteuer frühestens zum 01.01.2026. Die Wiedervorlage der bereits am 17.02.2025 vorgelegte Satzung (BV/2025/005) als Option A) sieht weiterhin einen Steuersatz von 4 % auf die Bruttoübernachtungsentgelte vor. Die Einnahmen würden sich grob geschätzt auf € 200.000,- belaufen. 

 

Beschlussoption B)

Um die Unternehmen in der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht zu sehr zu belasten, könnte auch mit Beginn der Einführung dieser neuen Abgabenart ein geringerer Steuersatz von 2 % auf die Bruttoentgelte erhoben werden. Damit läge der Steuersatz in Wedel im unteren/mittleren Bereich der Steuersätze der bisher nur geringen Anzahl von Kommunen in Schleswig-Holstein, die eine Beherbergungssteuer bereits erheben. Die Einnahmen beliefen sich dann auf ca. € 100.000,-

 

Beschlussoption C)

Es ist auch nachvollziehbar, dass die Unternehmen in der Praxis der Steuererhebung feste Beträge für eine Abgabe einem prozentualen Steuersatz vorziehen. Beim „Auschecken“ der Kunden wären feste Beträge in Euro natürlich einfacher zu kassieren als Abgaben mit Dezimalstellen und Beträgen in Cent. Auch wenn Hamburg eine Kultur- und Tourismustaxe und keine Beherbergungssteuer erhebt, könnte man sich grundsätzlich auch an der dort eingeführten Staffelung orientieren. Die Abgabe in Hamburg orientiert sich an dem Nettoentgelt, das pro Person für eine Übernachtung gezahlt wird und sieht u.a. folgende Staffelung vor: Bis € 10,- € 0,-; bis € 25,- € 0,50; bis € 50,- € 1,-; bis € 100,- € 2,-, bis € 150,- € 3,-; bis € 200,- € 4 und darüber hinaus zusätzliche € 0,5 je angefangene zusätzliche € 50,- Übernachtungsentgelt. Die Verwaltung selbst hatte einen prozentualen Steuersatz, wie er in den meisten Satzungen in Schleswig-Holstein zu finden ist, vorgesehen. Dieser ist gerechter als jede Staffelung. Eine Staffelung führt immer zu schwer zu begründenden Sprüngen in der Steuerbelastung. Die Einführung einer Staffelung, wie auch immer sie gestaltet sein mag, würde daher in jedem Fall das Risiko der Anfechtbarkeit der Beherbergungssteuersatzung erhöhen. Bei der Option C) wäre mit einer Einnahme von ca. € 100.000,- zu rechnen.

 

Beschlussoption D)

Anlässlich der Beratung der Beherbergungssatzung am 17.02. zeichnete sich keine Mehrheit für die Einführung der von der Verwaltung erarbeiteten Satzung ab. Natürlich ist auch denkbar, dass Wedel auf die Einführung einer Beherbergungssteuersatzung ganz verzichtet. Von den insgesamt ca. 1.100 Gemeinden im Land Schleswig-Holstein haben auch bisher nur sechs eine entsprechende Steuer eingeführt. Sollte eine Mehrheit des Rates auf eine Beherbergungssteuer verzichten wollen, müsste allerdings der Ratsbeschluss BV/2023/111) vom 28.09.2023 vom Rat aufgehoben werden.

 

Die Hoteliers, die sich in Folge der Sitzung des HFA am 17.02.2025 zu Wort gemeldet haben, sind vor der Beratung dieser Vorlage in den Gremien über die oben angeführten Beschlussoptionen und das weitere Verfahren bereits persönlich informiert worden.     

      

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Sofern eine Beherbergungssteuersatzung nicht beschlossen wird, fehlt die notwendige Ermächtigungsgrundlage für die Steuererhebung. Die ursprünglich gewünschten Einnahmen können dann natürlich nicht erzielt werden.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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