Beschlussvorlage - BV/2025/027
Grunddaten
- Betreff:
-
Rechnungsprüfungsordnung (RPO)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Stabsstelle Prüfdienste
- Geschäftszeichen:
- 0-14.1
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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07.07.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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17.07.2025
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Ziele
1. Strategischer Beitrag des Beschlusses
(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)
Die neue Rechnungsprüfungsordnung (RPO) leistet einen Beitrag zum Handlungsfeld 7: „Die Stadt Wedel ist eine moderne und effiziente Dienstleiterin.“ und zum Handlungsfeld 8: „Die Stadt Wedel hat dauerhaft einen genehmigungsfreien Haushalt.“
Mit der neuen RPO werden die aktuellen und modernen Mittel des RPA postuliert, um die Unterstützung von Stadtverwaltung und Gremien bei der Sicherung eines generationengerechten Gemeinwohls zu ermöglichen.
2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses
Darstellung des Sachverhalts
Die gültige Geschäftsanweisung für die Stabsstelle Prüfdienste der Stadt Wedel datiert aus dem Jahre 2014. Zwischenzeitlich hat es eine Vielzahl von Änderungen in der Gemeindeordnung als auch im flankierenden Haushaltsrecht gegeben. Hier seien beispielhaft die Prüfung des Gesamtabschlusses als auch die neue Gemeindehaushaltsverordnung (Wegfall der bisherigen GemHVO-Doppik) genannt.
Um dem Neuen Steuerungsmodell gerecht zu werden, wurde das Rechnungsprüfungsamt mit Einführung der seinerzeitigen Geschäftsanweisung neu in Stabsstelle Prüfdienste umbenannt. Diese Namensnennung herrscht bis heute unverändert vor, auch wenn in Verwaltung und Ehrenamt vielfach nach wie vor vom „RPA“ gesprochen und die Bezeichnung quasi in jedem Prüfbericht verwendet wird (s. u.). Mit der damals vorgenommenen Neubezeichnung sollte das Amtsverständnis aufgegeben und der Dienstleistungsgedanke in der Rechnungsprüfung in den Fokus gerückt werden. Die operative Ausrichtung wurde von der reinen nachträglichen Kontrolle auf die begleitende Prüfung verlagert. Diese Handlungsmaxime wird weiterhin integraler Bestandteil der Arbeit bleiben.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein hat stets am Begriff Rechnungsprüfungsamt festgehalten. Dies wird in Wedel immer dann sichtbar, wenn die Stabsstelle Prüfdienste Prüfungsfeststellungen mit Außenwirkung (z. B. Prüfbericht über den Jahres- oder Gesamtabschluss) trifft. Hierbei ist zwingend durch das Rechnungsprüfungsamt zu prüfen. Aus dieser Überlegung heraus soll eine Rückführung zum alten Organisationsnamen Rechnungsprüfungsamt erfolgen. Gleichzeitig sollen die bewährte Arbeitsweise und die aktuellen, zeitgemäßen Prüfungsmethoden beschrieben und verankert werden. Zudem werden damit die Weichen für notwendige Veränderungen in der Prüfungstätigkeit, die unweigerlich mit der zunehmenden Digitalisierung verbunden sind, gestellt.
Ferner ist die Definition „Stabsstelle“ weder passend noch rechtlich korrekt. Stabsstellen werden als freiwillig eingerichtete, spezialisierte Leitungshilfsstellen mit fachspezifischen Aufgaben beschrieben. Diese werden gebildet, um die Verwaltung zu unterstützen und sie bezüglich Entscheidungsvorbereitungen zu entlasten. Dieses trifft auf die Aufgaben und rechtliche Zuordnung der Rechnungsprüfungsämter allenfalls bedingt zu.
Dies alles sind Gründe für die erforderliche Anpassung. Die Rechnungsprüfungsordnung ist darüber hinaus neu gegliedert worden. Hinsichtlich der Qualitätserfordernisse der örtlichen Rechnungsprüfung erfolgte eine inhaltliche Orientierung am QM-Handbuch des Instituts der Deutschen Rechnungsprüfer (IDRD).
Aufgrund der Unabhängigkeit der Stabsstelle Prüfdienste ist die zur Beschlussfassung vorgelegte Rechnungsprüfungsordnung nicht als Rechtsnorm, sondern als fachliche Weisung zu qualifizieren.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Die Stabsstelle Prüfdienste ist anders als der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein Teil der örtlichen Rechnungsprüfung und somit trotz der im § 115 GO genannten Unabhängigkeit Teil der Verwaltung. Sie kann nach außen hin nicht eigenständig auftreten; das gilt auch gegenüber der Kommunalaufsicht.
Die Stabsstelle Prüfdienste unterliegt besonderen organisatorischen Anforderungen, die eine sachliche und begrenzte persönliche Unabhängigkeit der Prüfenden gewährleisten soll.
Die Stabsstelle Prüfdienste ist in erster Linie gegenüber dem Rat, dem Haupt- und Finanzausschuss und/oder der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister berichts- und auskunftspflichtig. Alternativ wäre auch die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsausschusses denkbar. Die notwendige Beratung von Schlussberichten (Jahres- oder Gesamtabschluss) im Haupt- und Finanzausschuss und im Rat würde durch einen Rechnungsprüfungsausschuss aber nicht ersetzt werden.
Im Hinblick auf die nicht wieder hergestellte finanzielle Leistungsfähigkeit wurde darauf verzichtet, die Einrichtung eines Rechnungsprüfungsausschusses zu empfehlen. Neben der erforderlichen Änderung der Hauptsatzung würde die Implementierung weitere Sitzungen bedeuten und dabei entsprechende Kosten in Gestalt von Sach- und Personalkosten sowie Sitzungsgeldern auslösen.
Aufgrund der zuvor beschriebenen Rahmenbedingungen ist eine Novellierung der bestehenden Geschäftsanweisung für die Stabsstelle Prüfdienste alternativlos. Es wäre aber denkbar, die bisherige Benennung beizubehalten. Dieses würde weiterhin eine Trennung der Bezeichnung nach außen hin als Rechnungsprüfungsamt und im Innenverhältnis als Stabsstelle Prüfdienste erforderlich machen. Das würde jedoch zu einer „Ersparnis“ von rd. 500,00 € für die Beschaffung neuer Prüfstempel führen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
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(wie Dokument)
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464,5 kB
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