Mitteilungsvorlage - MV/2025/042
Grunddaten
- Betreff:
-
Beantwortung der Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen im UBF am 22.05.2025 zum EU-Vogelschutzgebiet/Natura 2000-Gebiet bei der Vogelstation Wedeler Marsch
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Leitstelle Umweltschutz
- Geschäftszeichen:
- 2-13/Ma und 1-30/PP
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Kenntnisnahme
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03.07.2025
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
- Bei der NABU-Vogelschutzstation stehen zwei abgemeldete Pkw (Fotos) auf der Wiesenfläche, die dort auch herumgefahren werden: Dürfen Autos auf Wiesen innerhalb des EU-Vogelschutzgebietes stehen bzw. während der Brutzeit und zwischen tausenden Zugvögeln herumgefahren werden?
Für die Beantwortung der Frage 1 hat der Fachdienst Ordnung der Stadt Wedel Stellung bezogen:
Aus ordnungsbehördlicher Sicht stellt das Abstellen von alten Fahrzeugen auf einem Privatgrundstück (egal in welchem Gebiet) eine widerrechtliche Abfallablagerung dar.
Schrottfahrzeuge stellen grundsätzlich Abfall nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar und werden somit von der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bearbeitet.
Der Grundstückeigentümer wird in diesen Fällen als sog. Zustandsstörer nach § 219 LVwG herangezogen und erhält im ersten Schritt eine schriftliche Anhörung nach § 87 LVwG, verbunden mit der Aufforderung, das Fahrzeug zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Reagiert der Grundstückseigentümer nicht, ergeht eine Ordnungsverfügung. In dieser wird der Verantwortliche erneut zum Entfernen aufgefordert. Gleichzeitig wird ihm die Ersatzvornahme angedroht.
Verstreicht die gesetzte Frist fruchtlos, führt die Ordnungsbehörde die angedrohte Ersatzvornahme durch. D.h. die Fahrzeuge werden auf Kosten der Stadt entfernt und entsorgt.
Im Anschluss stellt die Ordnungsbehörde die entstandenen Auslagen dem Verantwortlichen über einen Leistungsbescheid in Rechnung. Parallel wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
In diesem konkreten und besonderen Fall muss jedoch vor Tätigwerden der örtlichen Ordnungsbehörde geprüft werden, ob das Abfallgesetz oder das Naturschutzgesetz vorrangig zu behandeln ist.
Daraus ergibt sich dann, ob die Naturschutzbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde das Verfahren nach den jeweiligen Rechtsvorschriften einleitet.
- Welche Vergrämungsmaßnahmen sind im EU-Vogelschutzgebiet erlaubt?
- Welche Lösungsansätze sieht die Verwaltung, um den Wildgänsen/Vögeln Rast und Ruhe im EU-Vogelschutzgebiet – insbesondere im Umfeld der NABU-Vogelschutzstation – zu gewährleisten?
Für die Beantwortung der Fragen 2 und 3 ist eine Vorabeinschätzung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg eingeholt worden:
Allgemeines:
Alle Fläche liegen im EU-Vogelschutzgebiet.
Alle Flächen liegen im FFH-Gebiet „Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen“ Gebiets-Nr. 2323-392.
Alle Flächen liegen in der Kernzone des Landschaftsschutzgebiets (LSG) 04 "Pinneberger Elbmarschen".
Alle Flächen liegen im Schwerpunktbereich des Biotopverbundes.
Die durchgeführte Vergrämungsmaßnahme stellt mögliche Verstöße gegen geltendes Naturschutzrecht dar und wird wie folgt bewertet:
- Rechtswidrigkeit der Maßnahme
Die Vergrämung geschützter Vogelarten ohne Genehmigung stellt eine unerlaubte Handlung nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Es liegt ein Verstoß gegen das Störungsverbot sowie gegen die Schutzvorschriften nach § 34 BNatSchG (FFH-Verträglichkeit) und gegen die LSG-Schutzgebietsverordnung 04 "Pinneberger Elbmarschen" vor. Die LSG-VO regelt in § 4 (1) (1): „In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.“
Das Landschaftsprogramm formuliert auf Seite 60 – 61: „Die Schwerpunktbereiche sind die Hauptpfeiler des Systems. Sie sind Hauptlebensräume gefährdeter Arten und Lebensgemeinschaften. Sie sollen als Ausbreitungszentren dazu beitragen, dass bereits verarmte oder neu zu entwickelnde Lebensräume wiederbesiedelt werden. Sie beinhalten in der Regel bestehende oder geplante Naturschutzgebiete und zusätzlich erforderliche Entwicklungsgebiete.“
2. Beeinträchtigung von Schutzgütern
Die betroffenen Gebiete dienen dem Schutz von Zugvögeln, zu denen auch Gänsearten zählen. Durch die Vergrämung kam es zu einer erheblichen Störung geschützter Arten sowie möglicherweise zu Beeinträchtigungen des Gebietscharakters.
3. Folgenabschätzung erforderlich
Eine naturschutzfachliche Bewertung der Auswirkungen ist nachzuholen.
Insbesondere ist zu prüfen, ob durch die Maßnahme Brutvögel oder andere störungsempfindliche Arten beeinträchtigt wurden.
4. Weitere Schritte
• Unverzügliche Unterlassung weiterer Vergrämungen
• Dokumentation der Maßnahme und der eingesetzten Mittel
• Aufarbeitung des Vorfalls im Rahmen einer Anhörung des Verursachers
• Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gemäß § 69 BNatSchG
gegen die Verursacher
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,9 MB
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