Beschlussvorlage - BV/2025/024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die Satzung der Stadt Wedel über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform sollten die Hebesätze für die Grundsteuer A und B über die Hebesatzsatzung auf die vom Finanzministerium Schleswig-Holstein empfohlenen aufkommensneutralen Hebesätze geändert werden.

Die Hebesatzsatzung wurde am 19.12.2024 vom Rat beschlossen und leider erst am 05.01.2025 bekannt gemacht. Da Satzungen erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden, besteht durch die verspätete Bekanntmachung für den Zeitraum vom 01.01. bis 05.01.2025 keine gültige Satzungsregelung. Der § 3 der Hebesatzsatzung regelt das in Kraft treten zum 01.01.2025. Für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist ein neuer Beschluss des Rates notwendig.

 

Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern können gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GO in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt werden. Üblicherweise werden die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Wedel mit der Haushaltssatzung beschlossen. Aufgrund der andauernden Beratungen zum Haushalt 2025 und den dafür erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen war allerding nicht davon auszugehen, dass der Haushaltplan rechtzeitig mit den Hebesätzen beschlossen werden könnte. Daher hat die Verwaltung den Weg des Beschlusses einer Hebesatzsatzung gewählt.

Dieses Verfahren wird nach Rücksprache mit dem Fachdienst Finanzen in Zukunft beibehalten. Die Hebesätze werden im Haushalt nachrichtlich erwähnt. Veränderungen erfolgen durch Beschluss neuer Hebesatzsatzungen durch den Rat. Die Satzung ist inhaltlich, insbes. in Bezug auf die Höhe der Hebesätze unverändert geblieben, lediglich die nachträgliche Wirkung wurde ergänzt. Dies ist gem § 16 Abs. 3  Satz 1 Gewerbesteuergesetz und § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz bis zum 30.06. eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres möglich. Somit sind dann auch alle bereits erlassenen Bescheide geheilt und wirksam.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Das rückwirkende Inkrafttreten der Hebesatzsatzung zum 01.01.2025 wird sichergestellt.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

- keine Alternativen -

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

8.683.400,00

8.683.400,00

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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