Beschlussvorlage - BV/2025/024
Grunddaten
- Betreff:
- 
Satzung der Stadt Wedel über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) 
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222/Ko
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
 |  | Haupt- und Finanzausschuss | Vorberatung |  | 
|  | 28.04.2025 | |||
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●
Erledigt
 |  | Rat der Stadt Wedel | Entscheidung |  | 
|  | 08.05.2025 | 
Darstellung des Sachverhalts
Im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform sollten die Hebesätze für die Grundsteuer A und B über die Hebesatzsatzung auf die vom Finanzministerium Schleswig-Holstein empfohlenen aufkommensneutralen Hebesätze geändert werden.
Die Hebesatzsatzung wurde am 19.12.2024 vom Rat beschlossen und leider erst am 05.01.2025 bekannt gemacht. Da Satzungen erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden, besteht durch die verspätete Bekanntmachung für den Zeitraum vom 01.01. bis 05.01.2025 keine gültige Satzungsregelung. Der § 3 der Hebesatzsatzung regelt das in Kraft treten zum 01.01.2025. Für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist ein neuer Beschluss des Rates notwendig.
Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern können gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GO in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt werden. Üblicherweise werden die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Wedel mit der Haushaltssatzung beschlossen. Aufgrund der andauernden Beratungen zum Haushalt 2025 und den dafür erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen war allerding nicht davon auszugehen, dass der Haushaltplan rechtzeitig mit den Hebesätzen beschlossen werden könnte. Daher hat die Verwaltung den Weg des Beschlusses einer Hebesatzsatzung gewählt.
Dieses Verfahren wird nach Rücksprache mit dem Fachdienst Finanzen in Zukunft beibehalten. Die Hebesätze werden im Haushalt nachrichtlich erwähnt. Veränderungen erfolgen durch Beschluss neuer Hebesatzsatzungen durch den Rat. Die Satzung ist inhaltlich, insbes. in Bezug auf die Höhe der Hebesätze unverändert geblieben, lediglich die nachträgliche Wirkung wurde ergänzt. Dies ist gem § 16 Abs. 3 Satz 1 Gewerbesteuergesetz und § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz bis zum 30.06. eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres möglich. Somit sind dann auch alle bereits erlassenen Bescheide geheilt und wirksam.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
| Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: 
 (entfällt, da keine Leistungserweiterung) 
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| Ergebnisplan | ||||||||
| Erträge / Aufwendungen | 2025 alt | 2025 neu | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 ff. | ||
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 | in EURO | |||||||
| *Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||||
| Erträge* | 8.683.400,00 | 8.683.400,00 | 
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| Aufwendungen* | 
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| Saldo (E-A) | 
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| Investition | 2025 alt | 2025 neu | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 ff. | ||
| in EURO | ||||||||
| Investive Einzahlungen | ||||||||
| Investive Auszahlungen | ||||||||
| Saldo (E-A) | ||||||||
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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| 1 | (wie Dokument) | 171,4 kB | 
