Mitteilungsvorlage - MV/2025/026
Grunddaten
- Betreff:
-
Einspruch gegen das Nachrücken von Herrn Dutsch in den Rat der Stadt Wedel
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-105
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Wahlprüfungsausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
|
03.04.2025
|
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 hat eine wahlberechtigte Person Einspruch gegen das Nachrücken von Herrn Wolfgang Dutsch für Frau Julia Fisauli-Aalto in den Rat der Stadt Wedel zum 30. Januar 2025 erhoben. Zur Begründung führt sie an, dass Frau Fisauli-Aalto ihren Sitz erst mit Ablauf des 30. Januar 2025 verloren habe und somit ein Nachrücken von Herrn Dutsch an diesem Tag nicht rechtmäßig gewesen sei.
Die Kommunalaufsicht hat hierzu Stellung genommen und festgestellt, dass das Nachrücken gemäß § 44 GKWG erst möglich ist, wenn ein Mandatsträger oder eine Mandatsträgerin seinen oder ihren Sitz tatsächlich verloren hat. Der Sitz im Rat der Stadt Wedel muss also unbesetzt sein, damit das Mandat durch die nachrückende Person angenommen werden kann.
Im vorliegenden Fall erklärte Frau Fisauli-Aalto ihren Verzicht zum 31.01.2025 und trat am 01.02.2025 in Beamtenverhältnis als Wahlbeamtin der Stadt Wedel ein. Der Sitz im Rat war folglich ab dem 01.02.2025 frei. Herr Dutsch erklärte Annahme des Ratsmandates jedoch bereits am 24. Januar 2025. Das Nachrückverfahren war folglich fehlerhaft.
Die Kommunalaufsicht kommt daher zu folgendem Ergebnis:
„(…) Die nachrückende Person erwirbt das Mandat gemäß § 67 GKWO mit dem fristgerechten Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Die Annahmeerklärung ging bereits am 24. Januar 2025 bei der Stadt Wedel ein. Da der Sitz am 24. Januar 2025 nicht frei war, konnte Herr Dutsch zu diesem Zeitpunkt nicht nachrücken. Die Frage, ob die Wirkung der Annahmeerklärung auf den 30. Januar 2025 „verschoben“ werden kann, erübrigt sich, da auch zum 30. Januar 2025 der Sitz nicht frei und ein Nachrücken rechtlich nicht möglich war. Der Einspruch … ist daher begründet. Ihm ist durch Beschluss der Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss gemäß § 44 Absatz 3 GKWG i. V. m. § 39 GKWG stattzugeben und festzustellen, dass Herr Dutsch nicht nachrücken durfte, also ausscheidet. Hierbei sind die Verfahrensvorschriften § 70 GKWO zu beachten. (…)“
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 4 GKWG bleibt Herr Dutsch jedoch bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Einspruch Mitglied des Rates. Nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist das Nachrückverfahren nochmals erneut durchzuführen.
Verwaltungsstellungnahme/Empfehlung:
Nach erneuter rechtlicher Prüfung und Abstimmung mit der Komunalaufsicht empfiehlt die Verwaltung, dem Einspruch vom 25.02.2025 zu entsprechen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
143,2 kB
|
