Beschlussvorlage - BV/2025/021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat beschließt, den am 30.01.2025 gefassten Beschluss zur Erweiterung des Gesellschaftszwecks der wechselstrom und wechselgas GmbH aufzuheben.

 

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Darstellung des Sachverhalts

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber Netzbetreibern und vertikal integrierten Energieversorgern mit Netzbetrieb ab dem 1. Januar 2025 untersagt, Eigentümer von E-Ladepunkten zu sein, sie zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben. Dies gilt auch für sog. de-minimis-Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden, die Vertrieb und Netzbetrieb in einer Gesellschaft vereinen, wie es die Stadtwerke Wedel GmbH tun.

 

Um den Betrieb der Ladeinfrastruktur auf ein Tochterunternehmen der Stadtwerke Wedel Beteiligungs-GmbH übertragen zu können, hat der Rat am 30.01.2025 beschlossen, den Gesellschaftsvertrag der wechselstrom und wechselgas GmbH um den Satz „… Auch der Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb des Netzgebietes gehört zum Gegenstand des Unternehmens“ zu erweitern.

 

Am 31.01.2025 hat nun der Bundestag jedoch überraschend im Rahmen der „kleinen“ EnWG-Novelle beschlossen, die Frist für die Umsetzung der Entflechtung von Stromnetzbetrieb und Ladesäulenbetrieb durch sog. de-minimis-Unternehmen bis zum 31.12.2026 zu verlängern. Dem hat der Bundesrat am 14.02.2025 zugestimmt. Stromnetzbetreiber, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben damit weitere zwei Jahre Zeit, die Vorgaben aus § 7c EnWG umzusetzen.  Damit soll verhindert werden, dass ein Abbau von öffentlichen Ladesäulen den aktuell stockenden Aufbau von Ladeinfrastruktur verschärft.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Durch die Übergangsfrist von zwei Jahren haben die Stadtwerke nun Zeit gewonnen, um alternative Möglichkeiten zur zukünftigen Organisation des Betriebes und der Verwaltung der Ladeinfrastruktur zu entwickeln. Ohne Aufhebung des Beschlusses müsste die Bürgermeisterin aber als Gesellschaftsvertreterin die Geschäftsführung der Stadtwerke Wedel GmbH beauftragen, die Satzung der wechselstrom und wechselgas GmbH ändern zu lassen. Hierfür würden sowohl Notariatskosten als auch Kosten für die Eintragung im Handelsregister anfallen, ohne dass die Notwendigkeit einer Satzungsänderung bestände. Es wird daher empfohlen, den Beschluss vom 30.01.2025 aufzuheben.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Hinsichtlich der Konsequenzen s. Begründung der Verwaltungsempfehlung.

 

Für die Aufhebung des Beschlusses ergeben sich sowohl für die Stadtwerke als auch für den städtischen Haushalt weder Kosten noch Folgekosten.

 

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