Beschlussvorlage - BV/2025/016
Grunddaten
- Betreff:
- 
2. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) vom 01.01.2020 
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222/Ko
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA | 
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Erledigt
 |  | Haupt- und Finanzausschuss | Vorberatung |  | 
|  | 17.03.2025 | |||
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Erledigt
 |  | Rat der Stadt Wedel | Entscheidung |  | 
|  | 27.03.2025 | 
Darstellung des Sachverhalts
Im Zuge der Haushaltskonsolidierung sollte der Hebesatz der von der Stadt erhobenen Vergnügungssteuer von 18 auf 20 % erhöht werden. Die entsprechende 1. Nachtragssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) ab 01.01.2020 wurde am 19.12.2024 vom Rat beschlossen und leider erst am 05.01.2025 bekannt gemacht. Da Satzungen erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam werden, besteht durch die verspätete Bekanntmachung für den Zeitraum vom 01.01. bis 05.01.2025 keine gültige Satzungsregelung. Der Artikel II der Nachtragssatzung regelt das Inkrafttreten zum 01.01.2025. Für die Rechtmäßigkeit der Satzung ist ein neuer Beschluß des Rates notwendig.
Die Stadt Wedel erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von 18% der Bemessungsgrundlage im Sinne der Satzung.
Der Steuersatz der Vergnügungssteuer soll im Rahmen der Haushaltskonsolidierung (Maßnahme A 2 Nr. 45) von 18% auf 20% erhöht werden.
Im § 2 der Satzung (Haftung) wird auf den § 14 der Vorschrift verwiesen. Es muss richtigerweise auf den § 11, in dem die Melde- und Anzeigepflicht geregelt ist, verwiesen werden.
Im § 6 der Satzung wird der Zeitraum für die Abgabe der Steueranmeldung genauer festgelegt.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Der Steuersatz wird von 18% auf 20% erhöht. Damit wird die Empfehlung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung umgesetzt.
Der fehlerhafte Verweis wird berichtigt.
Der Zeitraum für die Abgabe der Steueranmeldung wird eindeutig geregelt.
Die Rechtmäßigkeit der Satzung wird sichergestellt.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
| Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen: 
 (entfällt, da keine Leistungserweiterung) 
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| Ergebnisplan | ||||||||
| Erträge / Aufwendungen | 2025 alt | 2025 neu | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 ff. | ||
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 | in EURO | |||||||
| *Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||||
| Erträge* | 490000 | 545000 | 545000 | |||||
| Aufwendungen* | 
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| Saldo (E-A) | 
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| Investition | 2025 alt | 2025 neu | 2026 | 2027 | 2028 | 2029 ff. | ||
| in EURO | ||||||||
| Investive Einzahlungen | ||||||||
| Investive Auszahlungen | ||||||||
| Saldo (E-A) | ||||||||
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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| 1 | (wie Dokument) | 243,7 kB | 
