Mitteilungsvorlage - MV/2025/017
Grunddaten
- Betreff:
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Teilnahme der Beiräte an nicht-öffentlichen Sitzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-103/dka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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17.03.2025
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Begründung der Verwaltungsempfehlung
Der Jugendbeirat hat den Wunsch geäußert, grundsätzlich auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Rats und der Ausschüsse unter Verweis auf seine Verschwiegenheitspflicht teilzunehmen. Hierzu fragt der Jugendbeirat an, ob die Teilnahme an nicht-öffentlichen Sitzungen möglich sei.
Antwort der Verwaltung:
Gemäß § 47 e Abs. 1 Gemeindeordnung ist der Jugendbeirat als „sonstiger Beirat“ über wichtige Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, zu unterrichten. Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wedel und seiner Ausschüsse bestimmt die Art der Unterrichtung.
Nach § 47e Abs.2 Gemeindeordnung kann der Beirat in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, Anträge an den Rat und seine Ausschüsse stellen.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Stadt die Rechtspflicht trifft, den Jugendbeirat über bedeutsame Dinge, die die Gruppe der Jugendlichen betrifft, zu unterrichten.
Die Unterrichtungspflicht steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Antragsrecht des Beirates gegenüber der Gemeindevertretung und den Ausschüssen sowie dem Teilnahme- und Rederecht des Beiratsvorsitzenden in den Sitzungen. Die Anträge können sich aber nur auf Fragen beziehen, die einen direkten Zusammenhang zu der gesellschaftlich bedeutsamen Gruppe aufweisen.
Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Beirates bezieht sich auch auf nicht-öffentliche Sitzungen. Das ist insofern unbedenklich, da die Betreffenden als ehrenamtlich Tätige der Verschwiegenheit nach § 21 Gemeindeordnung der Verschwiegenheit unterliegen. Das Teilnahmerecht besteht allerdings nur, wenn der Beirat zuvor in der jeweiligen Angelegenheit Beschlüsse gefasst hat und gilt nur für die Tagesordnungspunkte unter denen Sachen erörtert werden sollen, die die gesellschaftlich bedeutsame Gruppe (Jugendbeirat) betreffen. Im Zweifel entscheidet das der Rat oder der jeweilige Ausschuss durch Beschluss.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht nur, wenn sich der Beirat zuvor mit der Sache beschäftigt und hierzu Beschlüsse gefasst hat.
In § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Rats ist festgelegt, dass die Beiräte Einsicht in nichtöffentliche Unterlagen, die als beiratsrelevant gekennzeichnet sind, erhalten.
Werden nicht-öffentliche Angelegenheiten behandelt, die die vertretende, gesellschaftliche Gruppe nicht betreffen, besteht hingegen kein Teilnahmerecht des Beirats.
Ist-Situation Jugendbeirat:
Die Satzung des Jugendbeirates hat klare Regularien, siehe nachfolgenden Auszug aus der Satzung:
§ 6 Sitzungen
- Die Sitzungen des Jugendbeirates finden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr, statt. Die Sitzungen sind öffentlich; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.
- Auf die Sitzungen des Beirates ist im Internet auf der Seite der Stadt Wedel, durch Aushang im Rathaus und den städtischen Aushängekästen sowie in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit und Schulen hinzuweisen.
- Über die Sitzungen des Beirates ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse aufzuzeichnen sind.
- Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Satzung der Stadt Wedel über die Zahlung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger vom 22.06.2009 in der jeweils geltenden Fassung.
Aus Sicht der Verwaltung sind augenscheinlich keine ordnungsgemäßen Beschlüsse zustande gekommen. Die Sitzung muss grundsätzlich öffentlich sein und es muss ein Protokoll geben. Das ist so regelhaft anscheinend nicht erfolgt, siehe nachfolgende Datei.

