Beschlussvorlage - BV/2025/005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die Satzung der Stadt Wedel über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsstätten (Beherbergungssteuer)

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

In seiner Sitzung am 11.05.2023 beschloss der Rat der Stadt Wedel im Rahmen der Haushaltskonsolidierung die Einführung einer „Bettensteuer“ (Maßnahme A1 Nr. 44). Mit Beschluss Rates (BV/2023/111) vom 28.09.2023 wurde die Verwaltung mit der Ausarbeitung einer Satzung beauftragt. Die finanzielle Situation vieler Kommunen ist angespannt. In der Vergangenheit haben einige Kommunen versucht, zusätzliche Einnahmen zu erzielen, in dem sie die Einnahmen aus Vermietungen der örtlichen Beherbergungsunternehmen, wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungsanbieter besteuern. In der Zwischenzeit hat sich dazu bereits eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Eine entsprechende Satzung, die der aktuellen Rechtsprechung gerecht werden soll, wurde in Abstimmung mit dem Justiziariat erstellt und wird hiermit zum Beschluss vorgelegt.

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Kommunen können gem. § 3 KAG Schleswig-Holstein eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben („Beherbergungssteuer“, „Übernachtungssteuer“, „Bettensteuer“, etc.) erheben, wenn nicht nach § 10 KAG eine Kur- oder Tourismusabgabe erhoben wird. Wedel zählt, anders als andere Standorte an Nord- und Ostsee nicht unbedingt zu den touristischen „Hotspots“. Da die Stadt Wedel keine Kur- oder Tourismusabgabe erhebt, kann sie eine Beherbergungssteuer einführen.

 

Zurzeit wird die Beherbergungssteuer in lediglich 6 Kommunen in Schleswig-Holstein erhoben. Der Steuersatz in diesen Kommunen liegt zwischen 1,5 % und 7,5 % der Bruttoeinahmen (meistens) aus Vermietungen. Eine Umfrage bei örtlichen Hotels ergab eine Auslastung von 60 %, grob geschätzt also ca. 70.000 Übernachtungen im Jahr 2022. In Wedel stehen aktuell 5 Hotels und 10 Pensionen/Ferienwohnungen für Übernachtungen zur Verfügung. Die Zimmerpreise der Beherbergungsbetriebe in Wedel variieren zwischen ca. 48 € und 107 €. Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach dem zu zahlenden Übernachtungsentgelt. Die Verwaltung hält einen Steuersatz von 4 % für angemessen. Der niedrigste Betrag läge bei der Anwendung dieser Bemessungsgrundlage bei 1,12 €, der höchste bei 4,28 €. Die Einnahmen aus einer Beherbergungssteuer lassen sich derzeit nur sehr grob abschätzen. Sie sind sehr stark abhängig von der Anzahl der tatsächlichen Übernachtungen und den von den Beherbergungsbetrieben erzielten Einnahmen. Die Verwaltung rechnet aktuell mit Steuereinnahmen von ca. 200.000 € jährlich.

  

In der Vergangenheit waren Klagen gegen die Erhebung einer Beherbergungssteuer bei beruflich bedingten Übernachtungen anhängig. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden worden, dass neben privaten Übernachtungen auch die beruflich bedingten besteuert werden können. Die ausgearbeitete Satzung sieht in diesen Fällen daher auch eine Besteuerung vor.

 

Die Satzung soll am 01.04.2025 in Kraft treten.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Sofern die Beherbergungssteuersatzung nicht beschlossen wird, fehlt die notwendige rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage für die Steuererhebung. Die gewünschten Einnahmen können dann nicht erzielt werden.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

ca.150.000

ca. 200.000

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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