Beschlussvorlage - BV/2025/002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel erteilt dem Kommunit IT-Zweckverband Schleswig-Holstein seine Zustimmung zur 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung gemäß Beschlussfassung der Verbandsversammlung vom 3. Dezember 2024 (TOP 17.1.2 Änderungssatzung).

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2024 beschloss die Verbandsversammlung des kommunit IT-Zweckverbandes Schleswig-Holstein (kommunit) die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung unter dem TOP 17.1.2.

 

Der Beschluss lautet:

2.) Die Verbandsversammlung beschließt unter Vorbehalt der Zustimmung der zustän-digen kommunale Gremien die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung auf der Grundlage der Anlagen zur Vorlage III/006-007

Anlage 1 2. Änderungssatzung, Stand 14.11.2024

Anlage 2 synoptische Darstellung, Stand 14.11.2024

Anlage 3 Lesefassung Änderungssatzung, Stand 14.11.2024

sowie der obigen Beschlussfassung zu a) Anlage 1, Stand 3.12.2024

 

Der Zusatz „unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen kommunale Gremien“ ist nach Diskussion in der Verbandsversammlung nachträglich zur Beschlussfassung aufgenommen worden.

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung des Zweckverbandes (Verbandssatzung) wird durch die Verbandsmitglieder vereinbart und durch den Zweckverband selbst erlassen (§§4, 5 GkZ). Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung seiner Verbandsmitglieder, wenn dies in der Verbandssatzung entsprechend bestimmt wäre. Eine solche Regelung enthält die Verbandssatzung jedoch nicht. Die Änderung der Verbandssatzung wäre daher auch ohne Zustimmung der Verbandsmitglieder mit Votum der Verbandsversammlung möglich gewesen. Der Zustimmungsvorbehalt ergeht ausschließlich aus dem Wortlaut des Beschlusses III/006-008.

 

§ 16 GkZ

Änderung der Verbandssatzung

Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbands, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung beschlossen werden. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass diese Änderungen außerdem der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedürfen. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit.

 

 

Die Stadt Wedel ist mit zwei Stimmen in der Verbandsversammlung vertreten. Die Beschlussfassung zum TOP 17.1.2 erfolgte einstimmig, also auch mit Stimmen der Stadt Wedel.

 

Die Verwaltung empfiehlt der 2.Änderungssatzung zur Verbandssatzung gemäß Beschlussvorlage III/006-008 zuzustimmen. Die Änderungen der Verbandssatzung führen zu einer Konkretisierung der Aufgaben des IT-Zweckverbandes. Insbesondere durch die Aufnahme eines Leistungs- und Aufgabenkataloges wird der Dienstleistungscharakter des Zweckverbandes geschärft. Diese Entwicklung ist äußerst positiv zu bewerten.

 

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

Die Zustimmung zur geplanten Satzungsänderung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen für die Stadt Wedel.

 

Aufgrund des beschlossenen Zustimmungsvorbehaltes benötigt der Zweckverband von allen Verbandsmitgliedern ein positives Votum. Sollte der Rat der Stadt Wedel seine Zustimmung nicht beschließen, kann die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung nicht erlassen werden. Die Verbandssatzung würde also in der bisherigen Fassung verbleiben.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2025 alt

2025 neu

2026

2027

2028

2029 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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