Beschlussvorlage - BV/2025/002
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Kommunit IT-Zweckverbandes Schleswig-Holstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Interner Dienstbetrieb
- Geschäftszeichen:
- 3-102/dka
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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17.02.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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27.02.2025
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Darstellung des Sachverhalts
In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2024 beschloss die Verbandsversammlung des kommunit IT-Zweckverbandes Schleswig-Holstein (kommunit) die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung unter dem TOP 17.1.2.
Der Beschluss lautet:
2.) Die Verbandsversammlung beschließt unter Vorbehalt der Zustimmung der zustän-digen kommunale Gremien die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung auf der Grundlage der Anlagen zur Vorlage III/006-007
Anlage 1 2. Änderungssatzung, Stand 14.11.2024
Anlage 2 synoptische Darstellung, Stand 14.11.2024
Anlage 3 Lesefassung Änderungssatzung, Stand 14.11.2024
sowie der obigen Beschlussfassung zu a) Anlage 1, Stand 3.12.2024
Der Zusatz „unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen kommunale Gremien“ ist nach Diskussion in der Verbandsversammlung nachträglich zur Beschlussfassung aufgenommen worden.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung des Zweckverbandes (Verbandssatzung) wird durch die Verbandsmitglieder vereinbart und durch den Zweckverband selbst erlassen (§§4, 5 GkZ). Die Änderung der Verbandssatzung bedarf der Zustimmung seiner Verbandsmitglieder, wenn dies in der Verbandssatzung entsprechend bestimmt wäre. Eine solche Regelung enthält die Verbandssatzung jedoch nicht. Die Änderung der Verbandssatzung wäre daher auch ohne Zustimmung der Verbandsmitglieder mit Votum der Verbandsversammlung möglich gewesen. Der Zustimmungsvorbehalt ergeht ausschließlich aus dem Wortlaut des Beschlusses III/006-008.
§ 16 GkZ
Änderung der Verbandssatzung
Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbands, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung beschlossen werden. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass diese Änderungen außerdem der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedürfen. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit.
Die Stadt Wedel ist mit zwei Stimmen in der Verbandsversammlung vertreten. Die Beschlussfassung zum TOP 17.1.2 erfolgte einstimmig, also auch mit Stimmen der Stadt Wedel.
Die Verwaltung empfiehlt der 2.Änderungssatzung zur Verbandssatzung gemäß Beschlussvorlage III/006-008 zuzustimmen. Die Änderungen der Verbandssatzung führen zu einer Konkretisierung der Aufgaben des IT-Zweckverbandes. Insbesondere durch die Aufnahme eines Leistungs- und Aufgabenkataloges wird der Dienstleistungscharakter des Zweckverbandes geschärft. Diese Entwicklung ist äußerst positiv zu bewerten.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Die Zustimmung zur geplanten Satzungsänderung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen für die Stadt Wedel.
Aufgrund des beschlossenen Zustimmungsvorbehaltes benötigt der Zweckverband von allen Verbandsmitgliedern ein positives Votum. Sollte der Rat der Stadt Wedel seine Zustimmung nicht beschließen, kann die 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung nicht erlassen werden. Die Verbandssatzung würde also in der bisherigen Fassung verbleiben.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2025 alt |
2025 neu |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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80,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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97,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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122,2 kB
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4
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(wie Dokument)
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163,6 kB
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5
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(wie Dokument)
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143,9 kB
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