Beschlussvorlage - BV/2024/131
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbau und Sanierung der Steinberghalle – Schenkung Beleuchtungsanlage durch den Sportclub Rist Wedel e.V. (SC Rist)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Gebäudemanagement
- Geschäftszeichen:
- FD 2-10
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Umwelt-, Bau- und Feuerwehrausschuss
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Vorberatung
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16.01.2025
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Geplant
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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20.01.2025
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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30.01.2025
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Darstellung des Sachverhalts
Die 2. Basketball Bundesliga fordert ab dem Jahr 2024 neue Ausstattungsmerkmale für die Austragungsorte der Bundesligaspiele ab, wie Licht mit 750 Lux.
Die Pro B 1. Herren-Mannschaft des SC Rist spielt zurzeit in der 2. Bundesliga und trägt aktiv ihre Heimspiele in Wedel aus.
Die gesamte Sporthalle Steinberg soll saniert werden, dazu gehört auch die Planung der Beleuchtungsanlage und die Anforderung der Beleuchtung an die 2. Bundesliga Pro B. Die 2. Bundesliga Pro B fordert für die Fernsehübertragung eine Halle mit einer Beleuchtungsstärke von 750 lux. Diese kann nur durch eine Erneuerung der Beleuchtungsanlage und Unterverteilung erfolgen.
Eine Ausnahmegenehmigung mit Strafgeldern wird für den SC Rist nur noch bis April 2025 (Saisonende 2024/2025) erteilt. Ein Nachweis ist zum Saisonanfang 2025/2026 in der Halle mit einer Beleuchtungsstärke von 750 Lux gegenüber der 2 Bundesliege vorzulegen.
Der SC Rist schenkt der Stadt Wedel die Beleuchtungsanlage einschließlich Einbau für die Steinberghalle. Die Maßnahme wird durch die Firma Langbehn vorgenommen. Die Leuchten sind auf einer von der Hallendecke abgehängten Unterkonstruktion befestigt. Diese ist bauseits von der Stadt Wedel vorzuhalten. Die Beleuchtungsanlage wird insgesamt zwei Mal, zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten, angefasst.
Die Erneuerung der Beleuchtungsanlage soll vor der Sanierung der
Steinberghalle 2026/2027 bereits 2025 kurzfristig erfolgen. Dies ist die erste Montage.
Zum Zeitpunkt der Hallensanierung wird die Demontage der Beleuchtungsanlage, und mit Fertigstellung der Halle die Montage der neuen Lichtanlage vorgenommen. Dies ist die zweite Montage.
Die Schenkung umfasst:
Die Demontage der derzeitigen Beleuchtungsanlage und die Montage der neuen Beleuchtungsanlage der Hallenbeleuchtung und der zugehörigen Elektro Unterverteilung inklusive einer Dali Steuerung.
Bestandteil der Schenkung ist außerdem die Entsorgung der alten Beleuchtungsanlage und die Einlagerung der neuen Beleuchtungsanlage während der Hallensanierung.
Für den Betrieb der Dali Steuerung ist eine 5-adrige Leitung notwendig. Sollte diese Zuleitung im Bestand nicht vorhanden sein, übernimmt der SC Rist die Kosten für die notwendige Installation.
Bestandteil des Schenkungsvertrages ist auch eine vollständige Dokumentation der Beleuchtungsanlage und ihre Einweisung. Diese technischen Daten sind notwendig, um auch in Zukunft einen reibungslosen Umgang mit der Beleuchtungsanlage ermöglichen zu können und jederzeit einen Zugriff auf die notwendigen Unterlagen zu gewährleisten.
Die Bauleitung für beide Montagen der Beleuchtungsanlage wird durch einen fachkundigen Architekten und einen Projektleiter mit der Fachrichtung Elektrotechnik im Auftrag und auf Rechnung von SC Rist vorgenommen.
Die Abnahme für die erste Montage der Beleuchtungsanlage erfolgt durch eine PVO-, DEKRA- oder TÜV- Prüfer auf Kosten des SC Rist.
Das Eigentum an der Beleuchtungsanlage geht ab Abnahme und Mängelfreimeldung der ersten Montage auf die Stadt Wedel über.
Die Gewährleistung beträgt zwei Jahre für Elektroinstallation gem. VOB/B.
Die Übernahme der Kosten für den Ab- und Aufbau der Beleuchtungsanlage erfolgen durch den SC Rist innerhalb des Gewährleitungszeitraums. Die Kosten werden auch dann getragen, wenn innerhalb der Gewährleistungszeit mit der Maßnahme begonnen worden ist und der Zeitraum der eigentlichen Sanierungsphase den Gewährleitungszeitraum überschreitet.
Im Falle einer Beschädigung des Hallenbodens aufgrund der Maßnahmen übernimmt der SC Rist die Kosten für die Wiederherstellung des Hallenbodens.
Über die Schenkung wird ein Schenkungsvertag geschlossen, der der notariellen Beurkundung nach
§ 518 Abs.1 BGB bedarf. Die Kosten übernimmt der SC Rist.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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