Beschlussvorlage - BV/2024/125

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Wedel beschließt die Satzung der Stadt Wedel über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung).

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Ziele

1. Strategischer Beitrag des Beschlusses

(Bezug auf Produkt / Handlungsfeld / Oberziele)

 

 

2. Maßnahmen und Kennzahlen für die Zielerreichung des Beschlusses

 

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Darstellung des Sachverhalts

Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern können gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GO in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt werden. Üblicherweise werden die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Wedel mit der Haushaltssatzung beschlossen.

Zum 01.01.2025 wird die bundesweite Grundsteuerreform umgesetzt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat aufkommensneutrale Hebesätze für die Stadt Wedel errechnet und im Transparenzregister veröffentlicht:

Grundsteuer A – 494 % (bisher 380 %)

Grundsteuer B – 519 % (bisher 540 %)

 

Der Gewerbesteuerhebesatz liegt unverändert bei 420 %.

 

Die Bundesregierung, die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände haben sich dafür ausgesprochen, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral durchgeführt wird und nicht zu Mehreinnahmen in den einzelnen Kommunen führen soll. Die Hebesatzautonomie der Kommunen bleibt aber hiervon unberührt.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Übernahme der im Transparenzregister veröffentlichten Hebesätze.

 

 

Die bisherigen Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes sind kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Die Bekanntgabe der Jahresgrundsteuerbescheide auf Grundlage der neuen Messbetragsbescheide des Finanzamtes setzt eine rechtswirksame Satzung der Stadt Wedel voraus. Es müssen zwingend neue Steuerbescheide verschickt werden.

 

 

 

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Begründung der Verwaltungsempfehlung

Bei Beschlußfassung der Haushaltssatzung im Dezember 2024 ist das Erlangen der Rechtskraft der Haushaltssatzung, da diese der Genehmigungspflicht unterliegt, vor April 2025 fraglich.

Ohne rechtswirksame Satzung können keine Bescheide verschickt werden, die Steuerfälligkeiten würden sich, je nach Eintreten der Rechtskraft der Satzung, zeitlich verschieben. Zahlungseingänge von Steuerpflichtigen können nicht angenommen werden.

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Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen

 

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Finanz. Auswirkung

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:  ja  nein

 

Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt  ja  teilweise   nein

 

Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor:  ja  nein

 

Die Maßnahme / Aufgabe ist  vollständig gegenfinanziert  (durch Dritte)

  teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)

  nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich

 

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:

 

(entfällt, da keine Leistungserweiterung)

 

 

 

Ergebnisplan

Erträge / Aufwendungen

2024 alt

2024 neu

2025

2026

2027

2028 ff.

 

in EURO

*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

Erträge*

     

     

     

     

     

     

Aufwendungen*

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

Investition

2024 alt

2024 neu

2025

2026

2027

2028 ff.

in EURO

Investive Einzahlungen

     

     

     

     

     

     

Investive Auszahlungen

     

     

     

     

     

     

Saldo (E-A)

     

     

     

     

     

     

 

 

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Anlagen

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