Beschlussvorlage - BV/2024/125
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wedel über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Wirtschaft und Steuern
- Geschäftszeichen:
- 3-222/Ko
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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09.12.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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19.12.2024
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Darstellung des Sachverhalts
Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern können gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GO in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt werden. Üblicherweise werden die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern in der Stadt Wedel mit der Haushaltssatzung beschlossen.
Zum 01.01.2025 wird die bundesweite Grundsteuerreform umgesetzt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat aufkommensneutrale Hebesätze für die Stadt Wedel errechnet und im Transparenzregister veröffentlicht:
Grundsteuer A – 494 % (bisher 380 %)
Grundsteuer B – 519 % (bisher 540 %)
Der Gewerbesteuerhebesatz liegt unverändert bei 420 %.
Die Bundesregierung, die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände haben sich dafür ausgesprochen, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral durchgeführt wird und nicht zu Mehreinnahmen in den einzelnen Kommunen führen soll. Die Hebesatzautonomie der Kommunen bleibt aber hiervon unberührt.
Die Verwaltung empfiehlt die Übernahme der im Transparenzregister veröffentlichten Hebesätze.
Die bisherigen Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamtes sind kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Die Bekanntgabe der Jahresgrundsteuerbescheide auf Grundlage der neuen Messbetragsbescheide des Finanzamtes setzt eine rechtswirksame Satzung der Stadt Wedel voraus. Es müssen zwingend neue Steuerbescheide verschickt werden.
Begründung der Verwaltungsempfehlung
Bei Beschlußfassung der Haushaltssatzung im Dezember 2024 ist das Erlangen der Rechtskraft der Haushaltssatzung, da diese der Genehmigungspflicht unterliegt, vor April 2025 fraglich.
Ohne rechtswirksame Satzung können keine Bescheide verschickt werden, die Steuerfälligkeiten würden sich, je nach Eintreten der Rechtskraft der Satzung, zeitlich verschieben. Zahlungseingänge von Steuerpflichtigen können nicht angenommen werden.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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170,8 kB
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