Beschlussvorlage - BV/2024/083
Grunddaten
- Betreff:
-
Jahresabschluss 2021
Feststellung des Ergebnisses
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachdienst Finanzen
- Geschäftszeichen:
- 3/204-Bartels
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.11.2024
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Erledigt
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Rat der Stadt Wedel
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Entscheidung
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21.11.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt
den Jahresabschluss 2021 mitsamt den Anlagen, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 der Stabsstelle Prüfdienste.
Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.989.536,98 € wird auf die Bilanzposition „vorgetragene Jahresfehlbeträge“ umgebucht.
Darstellung des Sachverhalts
Gemäß § 91 GO hat die Gemeinde zum Schluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der Jahresabschluss muss dabei unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Er besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Ein Lagebericht ist beizufügen.
Nach Aufstellung des Jahresabschlusses wurde dieser der Stabsstelle Prüfdienste zur Prüfung vorgelegt. Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt der Bürgermeister den Jahresabschluss und den Lagebericht mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor (§ 92 Abs. 3 GO). Der Prüfbericht und die Stellungnahme werden dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat mit einer gesonderten Mitteilungsvorlage (MV/2024/091) vorgelegt. Der formal notwendige Beschluss erfolgt im Zuge dieser Beschlussvorlage.
Darstellung von Alternativen und deren Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen
Bei § 92 Abs. 3 GO handelt es sich nicht um eine kann-Regelung. Die Gemeindevertretung hat über
den Jahresabschluss zu beschließen. Insoweit gibt es hier keine Alternativen.
Auch für die Behandlung des Jahresfehlbetrags gibt es eine klare Regelung.
Paragraf 26 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) regelt in Absatz 4, dass,
soweit Jahresfehlbeträge nicht durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen
werden können, der Jahresfehlbetrag vorzutragen ist.
Die Ergebnisrücklage wurde bereits vollständig aufgebraucht, so dass die Möglichkeit des
Ergebnisausgleichs nicht mehr zur Verfügung steht. Insofern gibt es auch bei der Behandlung des
Jahresfehlbetrags keine Alternativen.
Finanz. Auswirkung
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: ja nein
Mittel sind im Haushalt bereits veranschlagt ja teilweise nein
Es liegt eine Ausweitung oder Neuaufnahme von freiwilligen Leistungen vor: ja nein
Die Maßnahme / Aufgabe ist vollständig gegenfinanziert (durch Dritte)
teilweise gegenfinanziert (durch Dritte)
nicht gegenfinanziert, städt. Mittel erforderlich
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Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 21.02.2019 zum Handlungsfeld 8 (Finanzielle Handlungsfähigkeit) sind folgende Kompensationen für die Leistungserweiterung vorgesehen:
(entfällt, da keine Leistungserweiterung)
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Ergebnisplan |
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Erträge / Aufwendungen |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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*Anzugeben bei Erträge, ob Zuschüsse / Zuweisungen, Transfererträge, Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalkosten, Sozialtransferaufwand, Sachaufwand, Zuschüsse, Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen |
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Erträge* |
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Aufwendungen* |
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Saldo (E-A) |
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Investition |
2024 alt |
2024 neu |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 ff. |
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in EURO |
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Investive Einzahlungen |
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Investive Auszahlungen |
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Saldo (E-A) |
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7,1 MB
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